Geschlecht, die nach den Erfahrungen der Kriegsindustrie zum Bei-
spiel anscheinend besonders in England weitere Ausbildung er-
fahren sollen.
Die höheren unter all diesen Schulen setzen voraus mittlere Reife
(„Einjähriges“) und im Allgemeinen 2 bis 3 Jahre Praxis, die niederen
untere Reife (Volksschulbildung) und 3 bis 4 Jahre Praxis.
Am zahlreichsten unter ihnen sind die Fachschulen für’die Metall-
industrie: Maschinen-, Schiffsbau-, Schiffsmaschinenbau-, Schiffs-
ingenieur-, Seemaschinistenschulen, teilweise mit besonderen Lehrgängen
für Monteure und Installateure. Dazu kommen zahlreiche Fachschulen
für Spezialgebiete wie Feinmechanik, Klempnerei, Schlosserei, Edelmetalle.
Photographie usw.
3. Technisches Hochschulwesen.
Das höhere technische Schulwesen umfasst zunächst die Tech-
nischen Hochschulen und die Bergakademieen. Im weiteren
Sinn kommen hinzu die Forstakademien, die landwirtschaftlichen und tier-
ärztlichen Hochschulen. Von diesen wie von den entsprechenden Fakul-
täten der Universitäten soll im Folgenden nicht weiter die Rede Sein.
Die normalen Aufnahmsbedingungen der höheren technischen Schulen
sind das Reifezeugnis einer höheren allgemeinen Mittelschule und —
in der Regel — praktische Tätigkeit; ihr Erfolg: die Befähigung für höhere
technische Arbeit und Leitung, ihr Zweck: Ausbildung zu wissenschaftlich-
technischer Tätigkeit, zum höheren Staatsdienst, zu leitenden Stellungen
in Gemeinde und Industrie.
Die Lehrgebiete der Technischen Hochschulen sind einander im
grossen und ganzen gleich, doch bestehen daneben — mit vollem Recht
— manche Besonderheiten. So besitzt Karlsruhe eine Abteilung für Forst-
wirtschaft, Aachen eine Handelshochschule und eine Abteilung für Berg-
und Hüttenwesen, München eine Abteilung. für Landwirtschaft.
Eine völlige Gleichheit der einzelnen Lehrfächer die mit Rücksicht
auf die Freizügigkeit der Studierenden bisweilen gewünscht wird, ist hier
noch weniger zu erreichen, als im mittleren technischen Schulwesen, da
man an Hochschulen im Interesse der verschiedenartigen Begabungen
der Hörer und des wissenschaftlichen Fortschritts der Persönlichkeit des
einzelnen Lehrers auch bezüglich Inhalt und Form des Unterrichts Rech-
aıung tragen muss.
II. Forderungen für das technische Schulwesen. .
Wenn ich nun dazu übergehe, von den für das technische Schul-
wesen zu stellenden Forderungen zu sprechen, so möchte ich mich auch
hier auf diejenigen Dinge beschränken, die nicht nur im Interesse einzelner
Gruppen, sondern der Allgemeinheit liegen.
Ford-
torisı
des |
heute
recht
die ı
satlo
tiger
einze
So z
das
dazı
für c
scha
brau
und
an f
imm:
Pfle‘
jede
sten
noc!
Tec
tre
fehl‘
vor]
für
binc
wer
es ı
Fa«
bin
So
stra
sch
Rei
Bef
11°