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7. Die Prüfung selbst besteht in einer bis dreistündigen mündlichen
Besprechung über höhere technische, künstlerische und technisch-wirt-
schaftliche Fragen. Jedes Kammermitglied ist berechtigt, Fragen zu stellen.
Die Fragen an den Bewerber sollen nicht ein Bild seines
Gedächtniswissens oder seiner Routine, sondern der Be-
herrschung seines Fachgebiets und der Höhe seiner An-
schauungen geben.
8. Auf Grund der eingereichten Unterlagen, der eingezogenen Er-
kundigungen und der Prüfung hat die Kammer lediglich auf Zulassung
unter die höher Geprüften oder auf Abweisung zu erkennen. Wieder-
zulassung ist nur einmal, und zwar frühestens nach zwei Jahren möglich.
9. Die Kosten trägt bei Bestehung der Prüfung der Staat, bei Ab-
weisung hat der Bewerber die Gebühren zu entrichten.
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