Full text: Ueber Weichenthürme und verwandte Sicherheits-Vorrichtungen für Eisenbahnen

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der Weise ermässigt wird, dass die allmähliche Verzögerung resp. Beschleunigung 
auf eine Länge von 0.8 Kilometer auf jeder Seite ausserhalb des Bahnhofes 
vertheilt wird. Für Bahnhöfe, auf welchen angehalten wird, ist als durchschnitt- 
liche Bahnhofsgeschwindigkeit der doppelte Betrag von 2%/s Minuten pro Kilo- 
meter und für die obenbezeichneten Strecken ausserhalb des Bahnhofes die 
Geschwindigkeit von 1!/s Minuten zugestanden. Diese Geschwindigkeiten werden 
als das äusserst zulässige Maass angesehen, nach practischer Möglichkeit 
von den Führern eingehalten und in den Curven und Gefällen, den Bestimmungen 
des Bahnpolizei-Reglements streng Genüge leistend, durch besondere feste, 
horizontale Marken gekennzeichnet. 
2) Es sind alle nur irgend entbehrlichen gegen die Fahrrichtung der 
Züge gekehrten Weichen beseitigt, und die nicht entbehrlichen, welche nur 
noch an den Eingängen der grösseren Bahnhöfe lediglich zum Zweck der 
Trennung der Hauptgütergleise von den Hauptpersonengleisen beibehalten sind, 
mit interlocking-Hebelapparaten und Saxby’schen Druckschienen ausgestattet. 
3) In Bezug auf das optische Signalwesen werden die betreffenden Signale 
für die verschiedenen Bahnrichtungen nicht an einem Maste bewirkt, 
sondern es ist für jede abzweigende Bahn ein besonderer, durch seine Stellung 
die verschiedenen Bahnrichtungen kennzeichnender Signalmast aufgestellt. Da- 
gegen sind die Signale für die Personengleise und die abzweigenden Güter- 
gleise ein und derselben Bahn an einem Telegraphenmaste vereinigt, welche 
sich aber nicht untereinander befinden, sondern auf denselben Drehzapfen 
bewegen. Die Tagessignale unterscheiden Personen- und Güterzüge durch 
die Form der Flügel, die Nachtsignale aber durch die Zahl der Laternen 
(eine für die Personenzüge, zwei untereinander für die Güterzüge). Die An- 
ordnung ist derart getroffen, dass an jedem Abschlusstelegraphen bei Ab- 
sperrung des Bahnhofes nur ein rothes Licht erscheint, welche Anordnung 
auf der Braunschweigischen Bahn als im Sinne der Signalordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands angesehen wird, und welche den Locomotivführer 
nicht zwingt, an einem Haltsignale . durchzufahren — wofür er sonst 
strafbar ist. 
4) Es findet auf allen Linien eine unausgesetzte sorgfältige Revision der 
Gleise durch besondere fachgeübte Gleiswärter statt, welche die ihnen über- 
iragene Strecke bei Tage vier Mal (bei Nacht unausgesetzt) zu durchgehen 
und dabei die Befestigungsmittel nachzusehen und kleine Reparaturen auszu- 
führen haben. 
5) Sämmtliche Linien werden ausserdem regelmässig von 8 zu 8 Wochen 
mit einem Revisionswagen (mit zwei Gleisindicatoren des Verfassers ausgerüstet) 
unter Zuziehung der Strecken-Ingenieure, Bahnmeister etc, durchfahren, und die 
bei diesen Fahrten von jedem einzelnen Gleisstrange erzielten Diagramme einer 
sorgfältigen Controle und Beachtung Seitens: der Direction und der Inspections- 
vorstände unterzogen. 
6) Endlich wird eine stete und regelmässige Revision der sämmtlichen 
Weichen, Durchschneidungen, Herzstücke, Zwangschienen ete. durch die Ab- 
theilungsvorstände selbst ausgeübt und der jedesmalige Zustand derselben in 
besondere Register eingetragen und eingereicht. Neben dieser Revision functionirt 
ein der Werkstättenverwaltung untergeordneter, aus dem Handwerkerstande 
hervorgegangener uniformirter Weichen-Controleur, der nebeth der Auf- 
sicht über die sämmtlichen Weichenarbeiten, über alle von ihm bemerkten 
Mängel und ihm nöthig erscheinende Ausführungen Rapporte an die Inspections-
	        
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