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der Weise ermässigt wird, dass die allmähliche Verzögerung resp. Beschleunigung
auf eine Länge von 0.8 Kilometer auf jeder Seite ausserhalb des Bahnhofes
vertheilt wird. Für Bahnhöfe, auf welchen angehalten wird, ist als durchschnitt-
liche Bahnhofsgeschwindigkeit der doppelte Betrag von 2%/s Minuten pro Kilo-
meter und für die obenbezeichneten Strecken ausserhalb des Bahnhofes die
Geschwindigkeit von 1!/s Minuten zugestanden. Diese Geschwindigkeiten werden
als das äusserst zulässige Maass angesehen, nach practischer Möglichkeit
von den Führern eingehalten und in den Curven und Gefällen, den Bestimmungen
des Bahnpolizei-Reglements streng Genüge leistend, durch besondere feste,
horizontale Marken gekennzeichnet.
2) Es sind alle nur irgend entbehrlichen gegen die Fahrrichtung der
Züge gekehrten Weichen beseitigt, und die nicht entbehrlichen, welche nur
noch an den Eingängen der grösseren Bahnhöfe lediglich zum Zweck der
Trennung der Hauptgütergleise von den Hauptpersonengleisen beibehalten sind,
mit interlocking-Hebelapparaten und Saxby’schen Druckschienen ausgestattet.
3) In Bezug auf das optische Signalwesen werden die betreffenden Signale
für die verschiedenen Bahnrichtungen nicht an einem Maste bewirkt,
sondern es ist für jede abzweigende Bahn ein besonderer, durch seine Stellung
die verschiedenen Bahnrichtungen kennzeichnender Signalmast aufgestellt. Da-
gegen sind die Signale für die Personengleise und die abzweigenden Güter-
gleise ein und derselben Bahn an einem Telegraphenmaste vereinigt, welche
sich aber nicht untereinander befinden, sondern auf denselben Drehzapfen
bewegen. Die Tagessignale unterscheiden Personen- und Güterzüge durch
die Form der Flügel, die Nachtsignale aber durch die Zahl der Laternen
(eine für die Personenzüge, zwei untereinander für die Güterzüge). Die An-
ordnung ist derart getroffen, dass an jedem Abschlusstelegraphen bei Ab-
sperrung des Bahnhofes nur ein rothes Licht erscheint, welche Anordnung
auf der Braunschweigischen Bahn als im Sinne der Signalordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands angesehen wird, und welche den Locomotivführer
nicht zwingt, an einem Haltsignale . durchzufahren — wofür er sonst
strafbar ist.
4) Es findet auf allen Linien eine unausgesetzte sorgfältige Revision der
Gleise durch besondere fachgeübte Gleiswärter statt, welche die ihnen über-
iragene Strecke bei Tage vier Mal (bei Nacht unausgesetzt) zu durchgehen
und dabei die Befestigungsmittel nachzusehen und kleine Reparaturen auszu-
führen haben.
5) Sämmtliche Linien werden ausserdem regelmässig von 8 zu 8 Wochen
mit einem Revisionswagen (mit zwei Gleisindicatoren des Verfassers ausgerüstet)
unter Zuziehung der Strecken-Ingenieure, Bahnmeister etc, durchfahren, und die
bei diesen Fahrten von jedem einzelnen Gleisstrange erzielten Diagramme einer
sorgfältigen Controle und Beachtung Seitens: der Direction und der Inspections-
vorstände unterzogen.
6) Endlich wird eine stete und regelmässige Revision der sämmtlichen
Weichen, Durchschneidungen, Herzstücke, Zwangschienen ete. durch die Ab-
theilungsvorstände selbst ausgeübt und der jedesmalige Zustand derselben in
besondere Register eingetragen und eingereicht. Neben dieser Revision functionirt
ein der Werkstättenverwaltung untergeordneter, aus dem Handwerkerstande
hervorgegangener uniformirter Weichen-Controleur, der nebeth der Auf-
sicht über die sämmtlichen Weichenarbeiten, über alle von ihm bemerkten
Mängel und ihm nöthig erscheinende Ausführungen Rapporte an die Inspections-