Full text: Ueber Weichenthürme und verwandte Sicherheits-Vorrichtungen für Eisenbahnen

Verfügung, 
lie 
Unterhaltung und Controle 
der 
yewöhnlichen und mechanischen Weichen 
auf den 
Braunschweigischen Bahnen 
betreffend. 
Zur leichteren Bezeichnung werden die Weichen und die optischen Signale in 
zwei Classen, gewöhnliche und mechanische Weichen, resp. Signale getheilt. 
Unter den gewöhnlichen Weichen oder Signalen sind diejenigen verstanden, welche 
durch unmittelbaren Angriff des Wärters auf die Weiche oder das Signal in der bisher 
üblichen Weise gestellt werden, unter den mechanischen Weichen oder Signalen 
dagegen diejenigen, welche durch eine besondere mechanische Vorrichtung vermittelst 
eines Gestänges, meistens von einem für mehrere Weichen oder Signale angenommenen 
Centralpunkte aus gestellt werden. 
Wenn Zweifel entstehen, ob eine Weiche oder ein Signal der ersten oder der 
zweiten Classe angehöre, soll das Nähere auf Antrag des Vorstandes der betreffenden 
Bahnbau-Inspection festgesetzt werden. Im Allgemeinen soll jedoch in zweifelhaften 
Fällen die Vereinigung der Stellvorrichtung für mehrere Weichen oder Signale in einem 
Central-Apparate (Weichenthurme, Hebel-Apparate) als das entscheidende Merkmal 
für die zweite Classe angesehen werden, wogegen die blosse Anbringung eines Gestänges 
an eine einzelne Weiche oder an ein einzelnes Signal oder die Kupplung mehrerer Weichen 
oder mehrerer Signale oder einer Weiche mit einem Signale als eine Vorrichtung der 
ersten Classe angesehen werden soll. 
Die Ausführung, Abnahme, Unterhaltung, Revision und Controle, überhaupt die 
ganze Beaufsichtigung der g ewöhnlichen Apparate, einschliesslich aller dazu gehörigen 
Theile, als Weichen, Signale, Druckschienen, Gestänge, Zugvorrichtungen u. s. w., gehört 
zum Ressort der betreffenden Bahnbau-Inspection allein. Dieselbe hat nach 
Maassgabe der darüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen, sowie unter Berücksichtigung 
der in Kostenanschlägen, Etats, Projecten u. s. w. enthaltenen Special-Bestimmungen die 
Anlegung und Reparatur jener Objecte zu besorgen, event. durch Anforderung bei der 
Werkstätten- Verwaltung zu veranlassen und trägt daher für den ordnungsmässigen Zustand 
dieser Objecte die Verantwortlichkeit,
	        
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