Verfügung,
lie
Unterhaltung und Controle
der
yewöhnlichen und mechanischen Weichen
auf den
Braunschweigischen Bahnen
betreffend.
Zur leichteren Bezeichnung werden die Weichen und die optischen Signale in
zwei Classen, gewöhnliche und mechanische Weichen, resp. Signale getheilt.
Unter den gewöhnlichen Weichen oder Signalen sind diejenigen verstanden, welche
durch unmittelbaren Angriff des Wärters auf die Weiche oder das Signal in der bisher
üblichen Weise gestellt werden, unter den mechanischen Weichen oder Signalen
dagegen diejenigen, welche durch eine besondere mechanische Vorrichtung vermittelst
eines Gestänges, meistens von einem für mehrere Weichen oder Signale angenommenen
Centralpunkte aus gestellt werden.
Wenn Zweifel entstehen, ob eine Weiche oder ein Signal der ersten oder der
zweiten Classe angehöre, soll das Nähere auf Antrag des Vorstandes der betreffenden
Bahnbau-Inspection festgesetzt werden. Im Allgemeinen soll jedoch in zweifelhaften
Fällen die Vereinigung der Stellvorrichtung für mehrere Weichen oder Signale in einem
Central-Apparate (Weichenthurme, Hebel-Apparate) als das entscheidende Merkmal
für die zweite Classe angesehen werden, wogegen die blosse Anbringung eines Gestänges
an eine einzelne Weiche oder an ein einzelnes Signal oder die Kupplung mehrerer Weichen
oder mehrerer Signale oder einer Weiche mit einem Signale als eine Vorrichtung der
ersten Classe angesehen werden soll.
Die Ausführung, Abnahme, Unterhaltung, Revision und Controle, überhaupt die
ganze Beaufsichtigung der g ewöhnlichen Apparate, einschliesslich aller dazu gehörigen
Theile, als Weichen, Signale, Druckschienen, Gestänge, Zugvorrichtungen u. s. w., gehört
zum Ressort der betreffenden Bahnbau-Inspection allein. Dieselbe hat nach
Maassgabe der darüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen, sowie unter Berücksichtigung
der in Kostenanschlägen, Etats, Projecten u. s. w. enthaltenen Special-Bestimmungen die
Anlegung und Reparatur jener Objecte zu besorgen, event. durch Anforderung bei der
Werkstätten- Verwaltung zu veranlassen und trägt daher für den ordnungsmässigen Zustand
dieser Objecte die Verantwortlichkeit,