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Bei den mechanischen Apparaten erstreckt sich die vorstehende Function der
Bahnbau-Inspection auf die Weichen- oder Signal-Vorrichtung mit allem ebengenannten
Zubehör bis auf das nach dem Centralstell- Apparate führende Gestänge. Dieses
Gestänge mit den dazu gehörigen Canälen und sonstigen Leitungs- Vorrichtungen,
sowie der Centralstell-Apparat gehört in den vorstehend bezeichneten Beziehungen
zum Ressort der Werkstätten-Verwaltung, welche daher für den ordnungs-
mässigen Zustand dieser Objecte die Verantwortlichkeit trägt.
Wenn der Central-Apparat in einem Gebäude aufgestellt ist, liegt die Erbauung
und Unterhaltung dieses Gebäudes der betreffenden Hochbau-Inspection ob.
Die mit dem Central- Apparate verbundenen electrischen Apparate nebst
Drahtleitung gehören zum Ressort des Ober-Telegraphen-Inspectors , welcher für die
ardnungsmässige Einrichtung und Unterhaltung derselben verantwortlich ist.
Bei der Ausführung der Neubauten und der Unterhaltungsarbeiten haben alle
[nspections- Vorstände im gehörigen Einverständnisse unter sich und mit dem Ober-
Betriebs-Inspector zur Vermeidung von Inconvenienzen und Betriebsstörungen
zu handeln.
Die Bedienung der auf den Bahnhöfen und an den Bahnhofseingängen liegenden
Weichen, Signale, Weichenthürme, Hebel- und sonstigen Central - Apparate, also die
Instruirung und Ueberwachung des dazu dienenden Personals, einschliesslich der Tele-
graphenwärter ist Sache des Ober-Betriebs-Inspectors. Hinsichtlich der Ausrichtung des
Telegraphen-Dienstes wird derselbe im Einvernehmen mit dem Ober-Telegraphen-Inspector
verfahren.
Wo eine specielle Anweisung der Telegraphen-Wärter in Beziehung auf die electro-
technische Behandlung der Apparate wünschenswerth erscheint, hat der Ober-
Telegraphen-Inspector das Erforderliche zu besorgen.
Die Bedienung der optischen Signale an der freien Bahn und derjenigen
Weichen in freier Bahn, welche von Bahnwärtern gestellt werden, unterliegt der An-
weisung der betreffenden Bahnbau-Inspection.
Etwaige Zweifel über die Competenz hinsichtlich der Bedienung einer Weiche
oder eines Signals werden für jeden speciellen Fall auf Antrag des einen oder anderen
Inspections- Vorstandes entschieden.
Die electrischen Apparate zur Anforderung von ‚Hülfsmaschinen und die
electrischenBlock-Apparate werden, ebenso wie die electrischen Glocken-
werke, vom Ober- Telegraphen-Inspector angelegt, unterhalten und controlirt.
Die Bedienung dieser Apparate geschieht durch die Bahn- resp. Weichenwärter nach
Anweisung des Vorstandes der betreffenden Bahnbau-Inspection, resp. des Ober-Betriebs-
Inspectors. Die speciell electrotechnische Anweisung hat der Ober-Telegraphen-Inspector
zu ertheilen.
Neu eingelegte gewöhnliche und mechanische Weichen werden
vorschriftsmässig von dem Vorstande der betreffenden Bahnbau-Inspection vor der
Inbetriebnahme persönlich abgenommen. In gleicher Weise sollen die Hebel-
Apparate und Gestänge der mechanischen Weichen und Signale vor
der Benutzung von dem Ober-Ingenieur Clauss, als Vertreter der Werkstätten-Ver-
waltung und zwar im Beisein des Vorstandes der betreffenden Bahnbau-Inspection per-
sönlich abgenommen werden. Andererseits soll bei der Abnahme einer mechanischen
Weiche die Werkstätten-Verwaltung durch den Ober-Ingenieur Clauss vertreten sein.
Die im Betriebe befindlichen gewöhnlichen und mechanischen
Weichen sollen nach der desfallsigen Vorschrift periodisch und zwar halbjährlich
mindestens einmal von dem Vorstande der betreffenden Bahnbau-Inspection persönlich
revidirt werden, Dieser Bestimmung fügen wir hinzu, dass die Hebel-Apparate