Full text: Ueber Weichenthürme und verwandte Sicherheits-Vorrichtungen für Eisenbahnen

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Bei den mechanischen Apparaten erstreckt sich die vorstehende Function der 
Bahnbau-Inspection auf die Weichen- oder Signal-Vorrichtung mit allem ebengenannten 
Zubehör bis auf das nach dem Centralstell- Apparate führende Gestänge. Dieses 
Gestänge mit den dazu gehörigen Canälen und sonstigen Leitungs- Vorrichtungen, 
sowie der Centralstell-Apparat gehört in den vorstehend bezeichneten Beziehungen 
zum Ressort der Werkstätten-Verwaltung, welche daher für den ordnungs- 
mässigen Zustand dieser Objecte die Verantwortlichkeit trägt. 
Wenn der Central-Apparat in einem Gebäude aufgestellt ist, liegt die Erbauung 
und Unterhaltung dieses Gebäudes der betreffenden Hochbau-Inspection ob. 
Die mit dem Central- Apparate verbundenen electrischen Apparate nebst 
Drahtleitung gehören zum Ressort des Ober-Telegraphen-Inspectors , welcher für die 
ardnungsmässige Einrichtung und Unterhaltung derselben verantwortlich ist. 
Bei der Ausführung der Neubauten und der Unterhaltungsarbeiten haben alle 
[nspections- Vorstände im gehörigen Einverständnisse unter sich und mit dem Ober- 
Betriebs-Inspector zur Vermeidung von Inconvenienzen und Betriebsstörungen 
zu handeln. 
Die Bedienung der auf den Bahnhöfen und an den Bahnhofseingängen liegenden 
Weichen, Signale, Weichenthürme, Hebel- und sonstigen Central - Apparate, also die 
Instruirung und Ueberwachung des dazu dienenden Personals, einschliesslich der Tele- 
graphenwärter ist Sache des Ober-Betriebs-Inspectors. Hinsichtlich der Ausrichtung des 
Telegraphen-Dienstes wird derselbe im Einvernehmen mit dem Ober-Telegraphen-Inspector 
verfahren. 
Wo eine specielle Anweisung der Telegraphen-Wärter in Beziehung auf die electro- 
technische Behandlung der Apparate wünschenswerth erscheint, hat der Ober- 
Telegraphen-Inspector das Erforderliche zu besorgen. 
Die Bedienung der optischen Signale an der freien Bahn und derjenigen 
Weichen in freier Bahn, welche von Bahnwärtern gestellt werden, unterliegt der An- 
weisung der betreffenden Bahnbau-Inspection. 
Etwaige Zweifel über die Competenz hinsichtlich der Bedienung einer Weiche 
oder eines Signals werden für jeden speciellen Fall auf Antrag des einen oder anderen 
Inspections- Vorstandes entschieden. 
Die electrischen Apparate zur Anforderung von ‚Hülfsmaschinen und die 
electrischenBlock-Apparate werden, ebenso wie die electrischen Glocken- 
werke, vom Ober- Telegraphen-Inspector angelegt, unterhalten und controlirt. 
Die Bedienung dieser Apparate geschieht durch die Bahn- resp. Weichenwärter nach 
Anweisung des Vorstandes der betreffenden Bahnbau-Inspection, resp. des Ober-Betriebs- 
Inspectors. Die speciell electrotechnische Anweisung hat der Ober-Telegraphen-Inspector 
zu ertheilen. 
Neu eingelegte gewöhnliche und mechanische Weichen werden 
vorschriftsmässig von dem Vorstande der betreffenden Bahnbau-Inspection vor der 
Inbetriebnahme persönlich abgenommen. In gleicher Weise sollen die Hebel- 
Apparate und Gestänge der mechanischen Weichen und Signale vor 
der Benutzung von dem Ober-Ingenieur Clauss, als Vertreter der Werkstätten-Ver- 
waltung und zwar im Beisein des Vorstandes der betreffenden Bahnbau-Inspection per- 
sönlich abgenommen werden. Andererseits soll bei der Abnahme einer mechanischen 
Weiche die Werkstätten-Verwaltung durch den Ober-Ingenieur Clauss vertreten sein. 
Die im Betriebe befindlichen gewöhnlichen und mechanischen 
Weichen sollen nach der desfallsigen Vorschrift periodisch und zwar halbjährlich 
mindestens einmal von dem Vorstande der betreffenden Bahnbau-Inspection persönlich 
revidirt werden, Dieser Bestimmung fügen wir hinzu, dass die Hebel-Apparate
	        
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