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und.Gestänge der mechanischen Weichen und Signale ebenso häufig von
dem Ober-Ingenieur Clauss als Vertreter der Werkstätten-Verwaltung persönlich zu
revidiren sind und dass über den Revisionsbefund ein Register geführt werden soll. .
Ausserdem ordnen wir hierdurch an, dass der Vorstand der Bahnbau-Inspection
mit der Revision der mechanischen Weichen zugleich eine Controle der Gestänge und
Hebel-Apparate, sowie der electrischen Apparate verbinde und dass derselbe ‚die Be-
dienung resp. Behandlung aller dieser Apparate, sowie auch der gewöhnlichen
Weichen. .durch das Wärterpersonal einer öfteren Controle unterziehe und die dabei
wahrgenommenen Mängel und Ordnungswidrigkeiten der Werkstätten- Verwaltung, resp.
dem ‚Ober-Betriebs-Inspector oder Ober-Telegraphen-Inspector mittheile. .
Dass die Werkstätten-Verwaltung sämmtliche Weichen, die gewöhnlichen wie
die mechanischen, einer öfteren Controle durch den Weichen-Controleur unterziehen
lasse, ist bereits verfügt: wir bestimmen aber noch ausdrücklich, dass diese‘ Controle
auch hin und wieder durch den Ober-Ingenieur Clauss als Vertreter der Werkstätten-
Verwaltung ausgeübt werde und dass der Letztere dabei zugleich die Bedienung, resp.
Behandlung der Weichen und Hebel-Apparate mit in’s Auge fasse und die dabei wahrge-
nommenen Mängel und Ordnungswidrigkeiten dem Vorstande der betreffenden Bahnbau-
[nspection, resp. dem Ober-Betriebs-Inspector oder Ober-Telegraphen-Inspector mittheile.
Ausser den im Vorstehenden den Vorständen der Bahnbau-Inspectionen und der
Werkstätten-Verwaltung. zugewiesenen persönlichen Functionen .in Bezug auf die
Abnahme und die_periodische Revision und Controle der; Weichen und
Apparate bleiben selbstredend alle durch Instructionen und Verfügungen getroffenen
Anordnungen behuf einer regelmässigen Beaufsichtigung, Untersuchung und Instanderhaltung
Seitens der. Assistenz-Beamten, Aufseher und Wärter -in_ Kraft. In dieser Hinsicht be-
stimmen wir hierdurch noch, dass auch die Stations-Vorstände, in Braunschweig
Äer Stations-Inspector, sich öfters von dem guten Zustande der Weichen ‚und Hebel-
Apparate überzeugen und alle wahrgenommenen Mängel schleunig an die competente
Dienststelle melden sollen.
Endlich verfügen wir hinsichtlich der Rapportirung der wahrgenommenen
Mängel Folgendes: -
Der Wärter meldet jeden an einer Weiche oder an einem Bahnhofs-Signale
wahrgenommenen‘ Mangel mündlich dem Bahn-Aufseher, sobald er desselben ansichtig
wird, in eiligen Fällen aber, wenn der Bahn-Aufseher nicht zeitig genug erscheint, sobald
als möglich dem Stations-Vorstande und später auch dem Bahn-Aufseher. e
Der Bahn-Aufseher beseitigt den Mangel sofort, wenn. er dazu .im Stande und
autorisirt ist; sonst rapportirt er darüber schriftlich und in eiligen Fällen telegraphisch
an den Vorstand der Bahnbau-Inspection.
Wenn dem Stations-Vorstande ein Mangel gemeldet ist, requirirt derselbe je nach
den Umständen und der Dringlichkeit entweder den Bahn-Aufseher oder rapportirt an
den Vorstand der Bahnbau-Inspection oder nöthigenfalls an die Werkstätten- Verwaltung
and überzeugt sich, ob dem Mangel rechtzeitig abgeholfen wird.
Ein an einem Hebel-Apparate oder dem zugehörigen Gestänge von dem
Wärter wahrgenommener Mangel wird mündlich oder telegraphisch zunächst dem
Stations-Vorstande und von diesem schriftlich und in eiligen Fällen telegraphisch der
Werkstätten- Verwaltung rapportirt.
Die Mängel an den electrischen Apparaten der Signalthürme werden,
nachdem sie von dem Wärter dem Stations-Vorstande angezeigt sind, von diesem dem
Ober-Telegraphen-Inspector rapportirt.
Die Mängel an denauf freier Bahn aufgestellten Block-und sonstigen
electrischen Apparaten werden in bisheriger Weise von Wärter zu Wärter schriftlich