Full text: Ueber Weichenthürme und verwandte Sicherheits-Vorrichtungen für Eisenbahnen

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8. 11. 
Beim Rangiren ist besondere Vorsicht in Bezug auf das rechtzeitige Umlegen 
der Weichen, das stets und ausschliesslich vom Central-Apparat aus durch den Central- 
Wärter erfolgt, erforderlich. Das Signal zum Umlegen einer Weiche darf der Rangirer 
stets erst dann geben, wenn er sich überzeugt hat, dass dieselbe ganz frei ist. Soweit 
er dazu im Stande ist, ohne seine Bude zu verlassen, hat der Central-Wärter sich vor 
dem Umlegen einer Weiche selbst zu überzeugen, dass sie ganz frei ist, und kein Fahr- 
zeug in derselben sich befindet. 
8.12. 
Ohne besonderen Rangirer dürfen nach‘ Verständigung mit dem Central- Wärter 
nur einzelne Maschinen innerhalb des Rayons, und auch nur dann sich bewegen, wenn 
der Central-Wärter die zu durchfahrenden Weichen zu übersehen vermag; stets natürlich 
auch nur unter Beobachtung der Vorschriften der 88. 9 bis 11. 
8. 13. 
Das Auffahren einer Weiche ist unter allen Umständen streng verboten, da es 
die Zerstörung derselben und ein Entgleisen .des Fahrzeuges zur unmittelbaren Folge 
haben würde. 
8. 14. 
Sobald ein Zug avertirt wird, muss das Rangiren beendet und alle Fahrzeuge 
aus den Fahrgleisen bis zu den Distanzpfählen entfernt werden. 
Vorschriften für die Bedienung des Central-Apparates. 
$. 15. 
Beim Umlegen und Zurücklegen jedes Hebels am Central-Apparat ist darauf zu 
achten, dass derselbe vollständig und fest in die Endstellung gezogen resp. gedrückt 
wird, und dass die Klinken in die vorhandenen Nuthen eingreifen und fest einfallen. 
Ein Signalhebel darf nicht ruckweise und mit Heftigkeit umgelegt werden, namentlich 
muss das Zurücklegen in die Ruhelage langsam und gleichmässig erfolgen, damit der 
Signalflügel sich sanft niederlegt und nicht heftig in die horizontale Lage niederfällt, 
wodurch die Construction. Schaden leiden und ein Verlöschen der Laterne eintreten 
kann. Trotzdem aber muss der Hebel in die Ruhelage fest hineingedrückt werden. 
8. 16. 
Sobald der Central-Wärter von der Annäherung eines bestimmten Zuges avertirt 
wird, resp. von der Station Auftrag zur Stellung eines bestimmten Signales erhält, hat 
er sich zunächst zu überzeugen, dass in seinem Rayon die Gleise frei sind, soweit er 
dazu im Stande ist, ohne seine Bude zu verlassen, darauf, ohne an den für den Zug 
gültigen Signalhebel zu rühren, diejenigen anderen Hebel umzulegen, welche auf jenem 
Signalhebel angegeben sind, und dann erst durch langsames Umlegen des Signalhebels 
dem Zuge das Fahrsignal zu geben. Er controlirt dann noch einmal, ob die Nummer 
des Signalhebels mit, dem Avertissement übereinstimmt. 
8. 17. 
An dieser Stellung des Signalhebels darf unter keinen Umständen etwas geändert 
werden, sobald die Maschine des Zuges das Fahrsignal erreicht hat, und so lange nicht 
der Zug die letzte von ihm zu durchfahrende Weiche des Rayons passirt hat. Erst 
nachdem dies geschehen, wird zunächst der Signalhebel langsam zurückgelegt, darauf 
die Weichenhebel in die Ruhelage gebracht und, wo sich ein Tableau befindet, das 
Tableau-Arvertissement zurückrgestellt.
	        
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