IIL. Prüfverfahren.
a) Prüfvorschriften.
In dem Maße, als sich das militärische Flugwesen aus bescheidensten Anfängen
zu immer größerer Bedeutung entwickelte, mußten auch die Prüfvorschriften für
Jlugmotoren auf Grund der gesammelten Erfahrungen ständig umgestaltet und
vervollständigt werden. Zuerst beschränkte man sich auf die Fragen: Was leistet
der Motor, welchen Betriebstoffverbrauch hat er, hält er einen 60stündigen Dauer-
betrieb aus? Später entwickelte sich die Prüfung immer mehr zu einer wissenschaft-
lichen Untersuchung, die alle Nebenfragen des Betriebes klären und Richtlinien
(ür die Weiterentwicklung bieten sollte. Der Werdegang der Vorschriften, der die
Entwicklung der Flugmotoren selbst widerspiegelt, böte einen beachtenswerten
Beitrag zur Geschichte der Flugzeugmeisterei, findet aber in diesem Rahmen keinen
Platz. Hier sei nur ihr neuester Stand behandelt.
Jede Erstausführung eines Motors oder eines abgetrennten Zubehörs, z. B. eines
Zündmagneten, einer Zündkerze, wurde zunächst in Adlershof einer gründlichen
Bauartenprüfung unterworfen. Wenn diese im wesentlichen erfolgreich war,
antschied ein Ausschuß, auf Grund eines eingehenden Berichtes der Motoren-
orüfstelle über die Zulassung zum Frontbetrieb oder über die noch notwendigen
Änderungen. Da diesem Ausschuß auch Vertreter der Abteilungen angehörten,
leren Arbeitsgebiet durch den Motoreneinbau berührt wurde, z. B. Flugzeugbau,
Waffen, F.-T.-Gerät, Lüftschrauben, so war gewährleistet, daß auch alle dort in
Frage kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Im Zulassungsbeschluß
wurden auch die für die Reihenherstellung einzuhaltenden Leistungen und Ver-
,rauchzahlen festgelegt.
Die in Reihen hergestellten Motoren der zugelassenen Bauart wurden bei den
Werken selbst durch eine Bauaufsicht abgenommen, die zugleich die Erzeugung
üiberwachte und die Fabrik in der Rohstoff- und Arbeiterbeschaffung unterstützte.
Nach mindestens 5 st Einlaufzeit (bei Umlaufmotoren 3 st), wovon die Hälfte unter
Vollast erfolgen mußte, konnte der militärische Abnahmelauf stattfinden. Dieser
bestand aus 2 st Vollast- und % st Leerlaufbetrieb, woran sich eine Zerlegung
des Motors unter Besichtigung aller Teile anschloß. Ergaben sich hierbei keine
Anstände, so wurde der Motor wieder zusammengebaut, einem kurzen Nachlauf
anterzogen, dann plombiert und galt als abgenommen. Traten während des Be-
triebes Störungen auf, oder zeigten sich bei der Besichtigung Schäden, so entschied
der bevollmächtigte Ingenieur auf Grund besonderer Richtlinien von Fall zu Fall,
ob die Prüfung ganz oder zum Teil zu wiederholen war, oder ob nur die schadhaften
Teile auszuwechseln waren.