Full text: Prüfung, Wertung und Weiterentwicklung von Flugmotoren (Band 6, 1. Teil)

a) Prüfvorschriften. 67 
Erwies sich im Lauf der Reihenherstellung irgendeine bauliche oder Werkstoff- 
änderung als nötig, so wurde der Motor erneut bei der Flugzeugmeisterei einer 
„‚Änderungsprüfung‘ unterworfen. 
Außerdem wurden von Zeit zu Zeit, besonders wenn einlaufende Frontberichte 
die Klärung irgendwelcher Fragen wünschenswert erscheinen ließen, einzelne nicht 
besonders für die Prüfung vorbereitete Motoren zur „Reihenprüfung‘“ aus der 
Lieferung herausgegriffen, um festzustellen, ob sie genau der auf Grund der Bau- 
artenprüfung zugelassenen Erstausführung entsprachen. 
Die Art der Prüfung selbst geht am besten. aus nachfolgenden Prüfungsvorschrif- 
‚en hervor. 
Vorschriften für die Prüfung von Flugmotoren. 
I. Allgemeines. 
1. Die Prüfung von Flugmotoren und Flugmotorenzubehör wird ausschließlich von der 
Motorenprüfstelle auf Befehl der Flugzeugmeisterei, Abt, B, vorgenommen. Die Prüfungen 
werden unterschieden in: 
a) Bauartenprüfung, 
b) Reihenprüfung, 
c) Änderungsprüfung, 
d) Einzelteilprüfung, 
Jeren Hauptergebnisse in besonderen Berichten bzw. Mitteilungen festgelegt werden. 
2. Den Firmen ist anheimgestellt, zu den Prüfungen einen Vertreter zu entsenden, Dieser 
kann das Einstellen auf Leistung, Verbrauch u. dgl. vornehmen, hat aber den Motor bzw. die 
Prüfteile vor Beginn der eigentlichen Prüfung an die Prüfstelle zu übergeben. Nach der Über- 
zabe sind Eingriffe jeder Art seitens der Firma ohne Genehmigung des Leiters der Prüfstelle 
ıntersagt. — Insbesondere steht die Entscheidung über das Anhalten eines Motors bei ein- 
;retenden Störungen ausschließlich dem Personal der Prüfstelle zu. 
3. Zur Prüfung von Motoren werden wenigstens 2 Motoren gleicher Art mit passender 
Zuftschraube und mit Ersatzteilkiste angeliefert. Ein Bremsflügel braucht nur mitgeliefert 
zu werden, wenn die Nabe von den festgelegten Einheitsmaßen abweicht. 
4. Die Dauerprüfung von Motoren erfolgt möglichst unter normalen Betriebsverhält- 
nissen und mit angeschlossener Auspuffleitung. Während dieser Prüfung darf der Motor 
nicht zum Einschleifen der Ventile, Besichtigung von Kolben, Lagern u. dgl, auseinandergebaut 
werden. Notwendig werdendes Nachstellen der Ventile, der Zündung oder ähnliche Hand- 
zriffe dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüffeldleiters vorgenommen werden. 
5. Treten bei der Dauerprüfung von Motoren wiederholt kleine Störungen an Nebenteilen 
{z. B. Bruch eines Ventils, einer Ventilfeder) oder einmalige Schäden an wichtigen Teilen 
(z. B. Kolben, Lager, Pleuel) auf, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber 
;rifft der Prüffeldleiter im Einverständnis mit der Flugzeugmeisterei, Abt. B. Die Dauer- 
grüfung kann bei Auswechslung irgendeines Teiles auch von Fall zu Fall verlängert werden. 
F 6. Nach Beendigung der Prüfung verbleibt der Motor bzw. die Prüfteile, falls nicht aus- 
Jrücklich anders befohlen wird, im Besitz der Motorenprüfstelle zu späteren Vergleichs- 
prüfungen und Messungen. Gebrochene Teile verbleiben ausnahmslos bei der Prüfstelle. 
II. Bauartenprüfung. 
A. Maßnahmen vor dem Betriebe: 
ı. Lichtbildaufnahme des Motors. 
2, Feststellung von Hauptabmessungen und Ausmessung des 
3. Gewichtsbestimmung von Motor ohne Nabe und Rahmen. 
von Kühlwasser im Motor. 
„ von Öl im Motor. 
4. Feststellung von Ventil- und Zündungseinstellungen. 
Verdichtungsraumes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.