Verordnung des Ministeriums der Wegecommunicationen
vom 12. Mai 1891 sub Nr, 14.
In Anbetracht der Wichtigkeit, dass die für Ar-
beiten im Ressort der Wegecommunicationen verwen-
deten Cemente von guter Qualität seien, sowie einiger
in der Praxis bemerkter Unbequemlichkeiten der be-
stehenden Regeln für die Prüfung und Annahme der-
selben, wurde, auf meine Verfügung hin, beim In-
stitut der Ingenieure der Wegecommunicationen Kaiser
Alexander I. eine besondere Commission gebildet und
derselben die Durchsicht der gegenwärtig bestehenden
Bestimmungen über die Lieferung, Prüfung und An-
nahme der Portland-Cemente übertragen.
Die von der Commission neu ausgearbeiteten Be-
dingungen für die Annahme der Portland-Cemente, wie
auch die übrigen Beschlüsse derselben, wurden in der
technischen Abtheilung des Conseils des Ministeriums
der Wegecommunicationen durchgesehen.
empfehle ich:
Nach Bestätigung der Beschlüsse des Conseils
1. Bei allen Arbeiten im Ressort der Wegecom-
municationen sich die beifolgenden technischen
Bedingungen für die Annahme der Portland-
Cemente zur Richtschnur zu nehmen, wobei
jedoch der & 1 dieser Bedingungen erst vom
1. Januar 1892 in Kraft treten soll.
In denjenigen Fällen, wo bei Ausführung von
Kronsarbeiten
Verbrauch
der jährliche oder
einmalige
von Portland-Cement die Zahl von
10000 Fässern erreicht oder überschreitet, ausser
den nach Maassgabe der technischen Bedingun-