Full text: Technische Bedingungen für die Übernahme der Portland-Cemente in Russland (Verordnung vom 12. Mai 1891)

     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
   
    
    
Verordnung des Ministeriums der Wegecommunicationen 
vom 12. Mai 1891 sub Nr, 14. 
In Anbetracht der Wichtigkeit, dass die für Ar- 
beiten im Ressort der Wegecommunicationen verwen- 
deten Cemente von guter Qualität seien, sowie einiger 
in der Praxis bemerkter Unbequemlichkeiten der be- 
stehenden Regeln für die Prüfung und Annahme der- 
selben, wurde, auf meine Verfügung hin, beim In- 
stitut der Ingenieure der Wegecommunicationen Kaiser 
Alexander I. eine besondere Commission gebildet und 
derselben die Durchsicht der gegenwärtig bestehenden 
Bestimmungen über die Lieferung, Prüfung und An- 
nahme der Portland-Cemente übertragen. 
Die von der Commission neu ausgearbeiteten Be- 
dingungen für die Annahme der Portland-Cemente, wie 
auch die übrigen Beschlüsse derselben, wurden in der 
technischen Abtheilung des Conseils des Ministeriums 
der Wegecommunicationen durchgesehen. 
empfehle ich: 
Nach Bestätigung der Beschlüsse des Conseils 
1. Bei allen Arbeiten im Ressort der Wegecom- 
municationen sich die beifolgenden technischen 
Bedingungen für die Annahme der Portland- 
Cemente zur Richtschnur zu nehmen, wobei 
jedoch der & 1 dieser Bedingungen erst vom 
1. Januar 1892 in Kraft treten soll. 
In denjenigen Fällen, wo bei Ausführung von 
Kronsarbeiten 
Verbrauch 
der jährliche oder 
einmalige 
von Portland-Cement die Zahl von 
10000 Fässern erreicht oder überschreitet, ausser 
den nach Maassgabe der technischen Bedingun-
	        
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