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genügt, inbegriffen die Bedingung, dass das
Netto-Gewicht des Cementes auf dem Fasse
angegeben sein muss.
Unterzeichnet:
Minister der Wegecommunicationen,
Staatssecretair Hübbenet.
Technische Bedingungen für die Annahme von Portland- a
Cementen bei Arbeiten im Ressort des Ministeriums der
Wegecommunicationen.
(Aus dem Russischen übersetzt von Ing. C. Philipp und in Ueber- |
einstimmung mit der Redaetion der Rig. Ind.-Ztg. revidirt von
Prof. Belelubsky.)
S 1. Bestimmung des Portland-Cementes
und seine Zusammensetzung.
a) Portland-Cemente sind Producte, welche aus |
natürlichen Kalkmergeln oder künstlichen Mischungen |
von Materialien, welche Thon und kohlensauren Kalk
enthalten, durch Brennen derselben bis zur Sinterung
und darauf folgende Zerkleinerung bis zur Mehlfeinheit
gewonnen werden. Der sogenannte hydraulische Modul
oder das Verhältniss der Summe der Gewichtsmengen v
von Caleiumoxyd (CaO) und Alkalien (K,O + Na,0) |
zur Summe der Gewichtsmengen Kieselerde (SiO,), |
Thonerde (Al,0,) und Eisenoxyd (Fe,0,) darf im |
Portland-Cement nicht weniger als 1,7 und nicht mehr 4
als 2,2 betragen*). Die Menge der Schwefelsäure und |
der Magnesia im fertigen Portland-Cemente (d. h. nach
Zusatz fremder Beimengungen zum gebrannten Product)
darf nicht grösser als 1,75 % resp. 3% sein.
*) Ca0 + Na,0 +K,O
SiO, + AlL,O, + F,O,
=. 1,7 bis 2,9.