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Bis weitere Versuche zeigen, ist für Portland-
Cement, der aus natürlichem Mergel gewonnen wird,
eine Vergrösserung der oberen Grenze des Hydro-
moduls bis auf 2, zulässig, wenn der Portland-Cement
sonst allen übrigen Anforderungen der gegenwärtigen
technischen Bedingungen vollkommen genügt. Die
Beimengung fremder Bestandtheile zum gebrannten
und gemahlenen Portland-Cement darf nicht mehr als
2% des Gewichtes betragen.
b) Die Aufsicht auf den Cementfabriken über die
gute Qualität der zur Herstellung des Portland-Oe-
mentes benutzten Rohmaterialien, über die richtige
Zusammensetzung der Rohmischung, welche gebrannt
werden soll, sowie über die entsprechende Sortirung
der Materialien nach dem Brennen, und überhaupt
über die zweckentsprechende ‚Leitung der ganzen Fa-
brikation des Portland-Cementes und die Zusammen-
setzung des fertigen Productes wird Personen über-
tragen, welche von der Bauverwaltung hierfür abcom-
mandirt werden.
82. Allgemeine Regeln für die Prüfung
des Portland-Cementes.
a) Die Prüfung des Portland-Öementes auf die in
den $$ 3 bis 7 angegebenen Eigenschaften, denen
derselbe genügen muss, wird in voller Uebereinstim-
mung mit den gegenwärtigen technischen Bedingungen
ausgeführt.
Der Portland-Cement darf allen unten angegebenen
Prüfungen nicht früher als 1'/ Monate nach seiner
Fertigstellung unterworfen werden.
b) Das Anrühren des Cementes behufs Herstellung
von Kuchen aus Cementbrei und zur Anfertigung von
Probekörpern für die Festigkeitsproben, wie in den
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