Full text: Technische Bedingungen für die Übernahme der Portland-Cemente in Russland (Verordnung vom 12. Mai 1891)

   
  
  
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SS 4 bis 7 angegeben, kann sowohl mit Süsswasser, 
wie auch mit Seewasser erfolgen. Falls die Prüfungen 
für Bauten von Seehäfen ausgeführt werden, ist die 
Bestimmung der Bindezeit ($ 4) und die Probe auf 
Volumbeständigkeit ($ 5) sowohl mit Süss-, wie auch 
mit Seewasser zu machen. 
c) Alle Bestimmungen und Prüfungen sind in einem 
Raum mit einer gleichmässigen Temperatur von 15° bis 
18° C. vorzunehmen, wobei das zu denselben verwen- 
dete Wasser Zimmertemperatur haben soll. In denjeni- 
gen Fällen, in welchen diese Forderung, hinsichtlich 
der Temperatur, nicht erfüllt wurde, ist im betreffenden 
Journal eine Anmerkung hierüber zu machen, nebst 
Angabe der Temperatur während der Prüfung. 
d) Der aus reinem Portland-Cement oder einer 
Mischung von Portland-Cement und Sand angerührte 
Brei muss 5 Minuten lang ohne Unterbrechung durch- 
gearbeitet werden. 
Das Anrühren des Cementbreies, wie auch die 
Herstellung der Probekörper für die Prüfung auf 
Zugfestigkeit ($ 7), sollen nach Möglichkeit von ein 
und denselben Personen und mit denselben Instru- 
menten vorgenommen werden. 
e) Sowohl die Kuchen aus Cementbrei (88 4 u. 5) 
als auch die Probekörper für die Prüfung auf Zug- 
festigkeit ($ 7) müssen, so lange sie noch nicht ins 
Wasser gelegt sind (und auf jeden Fall, so lange der 
Cement noch nicht abgebunden hat), in einem feuchten 
Raume aufbewahrt werden. 
f) Die Anzahl der aus einem und demselben 
Cementbrei angefertigten Probekörper ($ 7) darf die 
Zahl 12 nicht überschreiten, und die Anfertigung der- 
selben aus dem angerührten Cementbrei ist auf jeden 
Fall vor dem Erhärtungsbeginn zu schliessen. 
  
  
  
   
 
	        
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