Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Zweiter Theil)

   
290 Vierter Abſchnitt. 
„6) Auch können hölzerne Vorgelege- Thüren, wenn die Vorgelege eng und die 
„Thüren den Ofenlöchern zu nahe ſind, leiche die Urſache eines ausbrechen- 
„den Feuers werden. 
»7) Eiferne Dfenröhren, welche durch Holzwände gezogen ſind, müſſen ſich nicht 
„dem Holze nähern, ſondern mitten durch ein Mauerfach liegen, 
»8) Rauchfangsbäume in den Schornſteinen müſſen nicht durchreichen, damit 
„bei etwaniger Entzündung, das Feuer niché außerhalb des Schornſteins 
„etwas brennbares erreichen fann. 
»9) Eben ſo iſ ſorgfältig dahin zu ſehen, daß Unterzüge unter Balken, oder 
„Wandrähme niche in Vorgelege oder Schornſteinröhren eingelegt werden. 
»10) Bei niedrigen Zimmern, müſſen die Oefen auch niedriger ſeyn, damit zwi- 
„ſchen der Deke und dem Ofen 2 Fuß Zwiſchenraum bleibe. 
Dieſe Regel wird gemeiniglich und vorzüglich in ſ{le<ten Landgebäuden vernachläßiget, 
auch der geringe Zwiſchenrgum áwiſhen Ofen und De>e wohl no< mit Kiehn zum 
Tro>nen ausgefüllt, i 
11) Müſſen ſich die hölzernen Wände den Ofenlöchern und Feuerheerden nicht 
„Unter 3 Fuß nähern. 
12) Wenn die Oefen nur einen bis 12 Fuß von den Wänden abſtehen, fo 
„müſſen die Holzwände ſo lang als der Ofen. iſt, wegfallen, und dieſes 
„Stück maſſiv aufgeführet werden. 
»13) Jſſt bei der Anlage der Landgebäude vorzüglich der Luftzug über die Feuer- 
„beerde, durch auf einander treffende Thüren, zu verhüten und wegen der bei 
„N, 12 gedachten nötbigen Entfernung der Ofenlöcher von den Holzwänden 
„darauf zu ſehen, daß die Küche, wenn gleich das Gebäude von Fachwerk 
»iſt, in ihrem ‘ganzen Umfang maſſiv werde, wozu man ſich der Luftſteine 
„bedienen Fann. 
„Hierher gehört auh, daß finſtere und ſchmale Gänge nach den Ein- 
»„heißbungen niht aus Holzwänden beſtehen ſollen, ſondern gemauert ſeyn 
| | „müſſen, wie denn auch dieſe, ſowohl als die Fußböden der Vorgelege in allen 
M „Stockwerken nicht gedielt, ſondern mit Seeinen gepflaſtert ſeyn müſſen. 
M „14) Am wenigſten ſind aber hölzerne mit einem halben Stein verblendete 
„Wände, gegen- welche Feuer brennt, zu dulden, 
| (Mau ſollte kaum glauben, daß dergleichen unvorſichtige Anlagen, au< nur von einem Mau- 
| rerlehrburſhen gemacht werden könnten — und doch giebt es ſolche Anlagen.) 
H : »15) Brandgiebel ſind bekanntermaßen eine vortreflihe Schußwehr gegen die 
MN „Verbreitung des Feuers von nebenſtehenden in Brand gerathenen Gebäuden, 
    
   
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
  
  
  
    
   
   
   
    
  
   
   
   
  
  
 
	        
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