Kon den
Treppen.
222 Vierter Abfohnitr.
„in ſelbigen an und für ſich, wenig brennbare Gegenſtände und vorzüglich fo
„wenig als möglich Holz anzutreffen ſey, denn durch deſſen Menge wird die
„Gefahr nicht nur für das brennende Gebäude, ſondern auch für die umſtehen-
„den vermehrt, und die Wirkungen der Löſchungsmittel, wo niche gänzlich ver-
„eitelé, doh äußerſt erſhwere. Es muß doch wohl ein Unterſchied ſeyn,
„eine einfache Partie brennendes Holz oder noch einmal ſo viel auszulöfchen.
„Alſo, möglichſt maſſiv zu bauen, welches der Gebrauch der Luftſteine
„#0 ſehr erleichtert, und eine Konſtruccion unferer Dächer mit wenigem Holz,
„dieß würden die anzuwendenden wirkſamſten Mittel ſeyn, wodurch dieſe Vor-
„theile zu erreichen ſind.
Dieſe Bemerkungen ſind noch durch folgende, in dem neuen Bauregle-
ment für Berlin gegebene Vorſchriften zu berichtigen; als, wo Kamine ſind,
muß mit Flieſen, oder 10 Zoll breit von dem Kamin gepflaſtert werden. Wo
Windöfen ſtehen, muß entweder eine Platte von Eiſenble<, dicht uncer der
Aſchthüre angebracht ſeyn, damit das etwa herausfallende Feuer den Fußbo-
den niché berührt, oder es muß aus gleihem Grunde 20 Zoll vor dem Ofen
ein Pflaſter ſeyn. Wo Einheibkamine in den Scuben angelegt werden, und die
Heißungen entweder wegen Verzierung des Kamins, oder aus andern Urſachen,
nur wenig von den Fußboden erhaben ſind, ſo daß nur eine Schicht“ Flieſen
zwiſchen den Balken und der Feuerung iſt, müſſen die Balken uncer dergleichen
Kaminen ausgeſchnitten und die Anlage zum Kamin dazwiſchen eingewölbt ſeyn;
wo dieſes nicht angehec, muß dex Heerd eine volle Mauer von wenigſtens eis
nem Fuß dik haben, wobei beſonders dahin zu ſehen, daß die Fugen ſich
decken.
Bei Einheißfaminen oder Borgelegen trift eg ſich oft, daß ſtarkes Feuer
zum Pletten darin gemacht wird, aus dieſem Grunde muß dabei auch die obige
Vorſicht angewendet, und lieber ein beſonderer Feuerheerd darin angelegt werden.
$. 94.
Eine Treppe muß bequem und ſicher herauf- und herabgeſtiegen werden
Fönnen; hierzu gehöret eine angemeſſene Breite und Höhe der Stufen; eine
Breite oder ein Auftritt von 10 Zoll, und eine Höhe oder Steigung von
6 bis 63 Zoll, find die gewöhnlichften Maaße und gelten für bürgerliche und
andere Gebäude. Fn anſehnlicheren Gebäuden nimmt man wohl 12 Zoll Auf-
tritt, jedoch ſollte die Höhe der Stufen nie unter 6 Zoll ſeyn. Jn ſchlechten
Gebäuden, wo man mic dem Raum, den die Treppen einnehmen, ſparen muß,