Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils erste Abtheilung, Ersten Theils erste Abtheilung)

    
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174 I. Abſchn. V. Anlage u. Conſtr. ganz hohler 
theilung der einzelnen Scheunenräume ſind, wenn die 
Tiefe des Gebäudes nicht über 36 Fuß beträgt, 15 
Stein, vom Fundamente bis zur Dahfpise, ſtark ges 
nug. Findet dieß ſtatt, ſo muß an jeder Seite ein Bal- 
Éen mit ſeinem Dachgebinde gelegt werden. Daher füh- 
ren einige, um ein Gebind neben ſolchem Giebel zu er- 
ſparen, die maſſive Mauer nur bis unter den Balken 
herauf, legen darauf cinen Balken und verbinden dar- 
auf den Dachgiebel von Fachwerk, wobei aber die Feuer- 
ſicherheit nicht ſo, wie bei ganz maſſiven Giebeln, beob- 
achtet. wird. 
Die Tenneénwände werden in jedem Falle nur aus 
Holz verbunden. 
Jſſt eine maſſive Scheune im Lichten wenigſtens 
14 Fuß hoh; ſo kann der Thorweg, ohne Beeinträch- 
tigung des Einfahrens, noch -ordentlih, und zwar in 
Einem Zirkelſtücke Uberwölbt werden. - Jt aber die Höô- 
he geringer, fo daß durch das Ueberwölben der Thor- 
weg für einen beladenen Erntewagen zu niedrig ausfals 
len dürfte; ſo kann derſelbe mit einem Sturz - oder Rat: 
teholz um #09 cher bede>t werden, da nichts weiter, als 
bie Balken darauf ruhen. Jedoch müffen dieſe Sturz- 
hôlzer wegen“ ihrer langen, freien Lage wenigſtens 12 
Zoll hoch und 10 bis 11 Zoll ftarf feyn, und um etwa 
2 bis 5 Zoll von der äußern Fläche zurückgelegk, auch in 
eben ſolcher Tiefe an beiden Seiten in die Mauern- 
Falze eingemauert werden , um dadurch einen Anſchlaz 
für ven Thorweg zu erhalten. 
Zuweilen wird an maſſiven Scheunen in der Bal- 
fenhöhe ein Geſims gemauert. „Wenn aber über dem 
Thorwege ein Latte- oder Sturzholz liegt, wird: der Lauf 
des Geſimſes dadurch unterbrochen ; daher: es in ſolchen 
Fällen ſhi>licher iſt - gar kein gemauertes Geſims , ſone 
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
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