Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils zweite Abtheilung, Ersten Theils zweite Abtheilung)

  
238 IV. Abſchn. Von Anfertigung der Braugéeräthe, 
“Ob das Darrhaus überwölbt ſeyn müſſe oder 
nicht, hángt ebenfalls von verſchiedenen Umſtänden ab. 
Fſſtt es-nänlih eine Rauchdarre : ſo kann ſolche leicht 
feuergefährlih werden, und- alsdann iſt dieſerhalb ein 
Gewölbe allerdings nothwendig. Bei kleinen Darren 
fann auch ein gewöhnlicher Rauchfang darüber anges 
fegt werden, duch welchen zugleich der Dampf mit 
abgeführt wird. ft ed aber eine größere Darre, und 
zwar von der Art, daß nur durch die Wärme gedarrt 
wird: fo Eönnte' eine: Balfendecfe, wie fo eben beim 
Braußauſe beſchrieben worden , hinlänglih ſeyn. Da 
aber Fie aus dem Malze ſich entwicfelnde Feuchtigkeit 
ſich an der Decke ſtark anlegt, und weniger Schwierigs 
feit wegen Abführung des Dampfes (als vorhin beim 
“ gewölbten Brauhaufe erwähnt wurde) obwaltet: fo 
dürfte es ſchon der Dauerhaftigkeit wegen beſſer ſeyn, 
das Darrhaus jedesmal zu übermölben; weshalb denn 
ſolches auch nicht gern in einer der odern Etagen an- 
gelegt wird. 
Die Höhe eines Darrhauſes muß, wenn daſſelbe 
nicht gewölbt iſt, im Lichten niht weniger als 12 bis 
10 Fuß betragen; iſt aber daſſelbe gewölbt und mit 
einem Qualmfange verſehen; ſo braucht das Darrhaus 
nur. im Lichten ſo hoch gewölbt zu werden, daß das 
Gewölbe die nöthigen Gefhäfte nicht behindert, 
Das Malzhaus bedarf nur einer ſolchen Höhe, 
um darin bequem gehen zu éónnen: dies iſt im Lichten 
ungefähr 7 bis 8 Fuß. Eben ſo ho< brauchen auch 
nur die Böden zu ſeyn. Die Dede im Malzhauſe und 
der Boden kann blos aus der Dielung der obern Etage 
beſtehen. Jr aber unter dem in der erſten Etage bes 
findlichen Malzhauſe no< ein Keller : fo wuß letterer 
ſcon um deswillen gewölbt ſcyn, weil das feuchte Malz 
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