Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils zweite Abtheilung, Ersten Theils zweite Abtheilung)

262 IV. Abſchn. Von Anlage u. Conſtruction 
nach alſo die Hdhe der Mauern ſowohl im Lichten als 
außerhalb zu berechnen ift. Die Plintenhöhe ift in Fig. San 
183 auf 4 Fuß angenommen, um den Kellern dur< D, 
hinlänglich große Fenſter das erforderliche Licht zu ge- etiGeb 
ben, welches übrigens nach den verſchiedenen Ortsums- der Ch 
ftänden zuweilen au mit einer niedrigen Plinte bes von 2 
wirkt werden muß. auf ei 
Die Srontmauern find in ig. 183 in der erften blaſe 
Etage zwei Steine ſtark ; die zweite Etage darf nur bei Aun 
äußerſt guter Conſtruction und feſten Materialien einen der 
halben Stein fbwächer werden, weil wenig Scheider 
wände daſelbſt vorhanden ſind. Das gewölbte Brau- 
‘und Malzhaus geht nicht allein mit der reinen Fron- sein 
tenftärfe der .erften Etage durch die zweite Etage hinauf, 
ſondern die ſämmtlichen Mauern ſind noch innerhalb 
mit Bögen, Behufs der Verſtärkung der Widerlager, 
verſehen. Die Stärke der. Scheidemauern ift nad Du N 
Maafigabe ihrer,mehrern oder mindern freien Länge 2c, 
angenommen, und aus der Zeichnung zu erſehen. 
Wenn ein folches Braus und Brennerei Gebäude 
von Fachwerk, ‚oder. Pife, oder Lehmpagen 2c. erbauet ai 
werden ſollte: ſo iſt es in Rückſicht der vielen Näſſe, 
welche daſeibſt verſchüttet wird, zwe>mäßig, ſämmtliche 
Wände wenigſtens drei Fuß hoch über das innere 
Pflaſter mit guten gebrannten Steinen aufzuführen. 
Eine nähere Beſchreibung der Conſtruction déx 
zum Gebäude feldft gehörigen Theile würde eine unnüge tat 
Wiederholung ſeyn ; daher ih, ehe ih zur Beſchreis ged 
bung der Anlage und Anfertigung der Darren, Pfan- eine 
ten, Blaſen und übrigen Gefäße felbft, übergehe, hier 
noch einige andere ausgeführte Brau: und Brennereien, an 
von verſchiedenen Größen, duch einfache Entwürfe er: 
läutern will. 
4. 7 ei 2 
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