Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils zweite Abtheilung, Zweiter Theil)

  
238: IV, Abſchn. Von Anlage und Conftruction 
Ob das - Darrhaus überwölbt ſeyn müſſe oder 
nicht, hänge ebenfalls von verſchiedenen Umſtänden ab, 
Iſi es namlih eine Rauchdarre: fo kann ſolche leicht 
feuergefährlih werden, und alsdann iſt dieſerhalb ein 
Gewölbe allerdings nothwendig. Bei kleinen Darren 
fann auch ein gewöhnlicher Nauchfang darüber ange- 
legt werden, durch welchen zugleich der Dampf mit ab; 
geführt wird. Sit e8 aber eine größere Darre, und war 
von der Art, daß nur durd) die Warme gedarrt wird: 
fo fônnte eine Balkendecke, wie fo eben beim Bra 
hauſe beſchrieben worden, hinlängli<h ſeyn, Da aber 
die aus dem Malze ſh entwickelnde Feuchtigkeit ſich an 
der Decke ſtark anlegt, und weniger Schwierigkeit wes 
gen Abführung des Dampfes (als vorhin beim gewölb- 
ten Brauhauſe erwähnt wurde) obwaltct: fo dürfte es 
ſchon der Dauerhaftigkeit wegen beſſer ſeyn, das Darr- 
haus jedesmal zu uberwölben; mweshalb denn folcheg 
auch nicht gern in einer der obern Etagen angelegt wird. 
Die Höhe eines Darrhaufes muß, wenn baffelbe 
niht gewölbt iſt, im Lichten nicht weniger alg 12 bie‘ 
10 Fuß betragen; iſt aber daſſelbe gewölbt und mit 
einem Qualmfange verſehen: ſo braucht das Darrhaus 
nur im Lichten ſo hoh gewölbt zu werden, daß das 
Gewölbe die nöthigen Geſchäfte nicht behindert; 
Das Malzhaus bedarf nur einer ſolchen Höhe, um 
darin bequem gehen zu können: dies iſt im Lichten unge- 
fähr 7 bis 8 Fuß. Eben fo hoch brauchen auch nur die 
Böden zu ſeyn. Die Decke im Malzhauſe und der Bo- 
den fann blos aus der Dielung der obern Etage beſtehen. 
Iſt aber unter dem in der erſten Etage befindlichen Malz- 
hauſe noh ein Keller: ſo muß lezterer ſchon um des- 
willen gewölbt ſeyn, weil das feuchte Malz beim Wady 
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