370 Dritter Abſchnitt.
gichte; überdem müſſen die Kellermauern zugleich als
Fundamente der obern Mauer dienen. Letzteres leidet
zwar die Ausnahme, daß man allenfalls leihte Schei-
dewände durch etlihe Etagen, niht gerade auf die
Kellermauern, fondern quer über die Gewölbe feldft,
ſegen kann. Man wölbt dazu bei Lonnengewölben,
gleich zwei Stein breite, und wenn es die Höhe er:
taubt, bis ein und einen halben Stein hohe Gurte,
in den gewöhnlichen nur einen halben Stein fiarten
Kellergewölbe mit ein.
Nach der Länge eines Gewölbes muß aber eine
noch dazu leichte Mauer oder Wand nicht anders als
allenfalls gerade auf die Mitte des Gewölbes , und
keineswegs ſeitwärts auf daſſelbe aufgeführt ‘werden,
in welchem Fall auh noch die Seiten gg des Gewöl-
bes Fig. 80 auszumauern ſind.
Machte man alſo, der oben gegebenen Anweiſung
zuwider, die Einrichtung der Etage ohne Rückſicht auf
die Lage der Keller, ſo würde diefer der Danerhaftige
Feit nachtheilige Umſtand, daß Scheidewände auf die
Seiten der Kellergewölbe, oder wol gar Vorgelege
und Schornſteine darauf zuträfen, öfters vorkommen,
Anm. Man ſollte kaum glauben, daß auh nur Anfänger in
der Baukunſt bei ihren Entwürfen in dergleichen Fehler verz
fallen könnten , allein leider! kommen von denen, die ſchon
für geübte gehalten werden wollen, dergleichen fehlerhafte
Zeichnungen nur zu oft vor, —
C 127%
Von Ueberwölbung der Keller und Gouterrains.
Die Keller und Souterrains werden entweder mit
gewöhnlichen Decken von Balken und Mindelboden,
11
dut
ti