Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Erster Theil)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
370 Dritter Abſchnitt. 
gichte; überdem müſſen die Kellermauern zugleich als 
Fundamente der obern Mauer dienen. Letzteres leidet 
zwar die Ausnahme, daß man allenfalls leihte Schei- 
dewände durch etlihe Etagen, niht gerade auf die 
Kellermauern, fondern quer über die Gewölbe feldft, 
ſegen kann. Man wölbt dazu bei Lonnengewölben, 
gleich zwei Stein breite, und wenn es die Höhe er: 
taubt, bis ein und einen halben Stein hohe Gurte, 
in den gewöhnlichen nur einen halben Stein fiarten 
Kellergewölbe mit ein. 
Nach der Länge eines Gewölbes muß aber eine 
noch dazu leichte Mauer oder Wand nicht anders als 
allenfalls gerade auf die Mitte des Gewölbes , und 
keineswegs ſeitwärts auf daſſelbe aufgeführt ‘werden, 
in welchem Fall auh noch die Seiten gg des Gewöl- 
bes Fig. 80 auszumauern ſind. 
Machte man alſo, der oben gegebenen Anweiſung 
zuwider, die Einrichtung der Etage ohne Rückſicht auf 
die Lage der Keller, ſo würde diefer der Danerhaftige 
Feit nachtheilige Umſtand, daß Scheidewände auf die 
Seiten der Kellergewölbe, oder wol gar Vorgelege 
und Schornſteine darauf zuträfen, öfters vorkommen, 
Anm. Man ſollte kaum glauben, daß auh nur Anfänger in 
der Baukunſt bei ihren Entwürfen in dergleichen Fehler verz 
fallen könnten , allein leider! kommen von denen, die ſchon 
für geübte gehalten werden wollen, dergleichen fehlerhafte 
Zeichnungen nur zu oft vor, — 
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Von Ueberwölbung der Keller und Gouterrains. 
Die Keller und Souterrains werden entweder mit 
gewöhnlichen Decken von Balken und Mindelboden, 
  
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