Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Erster Theil)

8 Einltertwng 
Gebäude Fönmen jederzeit nur allgemeine und fehr eins 
facdhe Kegeln vorgetragen werben; venn bei der Anwen 
dung find fie unzähligen Ausnahmen unterworfen, bald 
wegen des Zufammenhanges eines neu aufzuführenden Ge= 
baudes'mit andern fehon vorhandenen, bald wegen. allerlei 
oFal= oder anderer obwaltenden Umflände ; und fehr oft ift 
der Döille de Bauheren Die einzige. Richtiehänur des Baus 
meifters in Abficht der innern Einrichtung der. Gebäude. 
Dahingegen beruhet die. Kenntniß defien, was dazu 
gehört, um bie Geh A dauerhaft aufzuführen, auf 
Grundfagen. der Statik, verbunden mit vielen Erfahrungen. 
Nach felbigen muß. ber : Baurpeifter bie verlangte Einrichtung 
der Gebäude zu entwerfen und vie. Dauerhaftigkeit damit 
zu verbinden willen. "Nach Diefen Grundfäßen wird be= 
flimmt, a3 ohne Gefahr, möglich ift, oder was nicht erfüllt 
2 
werben Fan, ohne der Haupteigenfchaft des Gebäudes, nam 
Uch.der Dauerhaftigkfeit, zur nahe zu treten. 
Hierzu gehören aber deutliche "Begriffe von ‚der. Bits 
bereitung, und Güte der Baumaterialien und ihrer Anmwene 
dung Be Berbindung, und Einjichten in-das Zechnifche 
ver Bau Duvrierd. Man braucht deshalb nicht felbft 
Simmermann, Maurer, Tischler, Schlöffer ır. |. w. zu feyn, 
weiches auch am fich nicht möglid) ift; e8 ift aber auch er- 
foderlih, Die Arbeiten diefer Profeffioniften zu Eennen, und 
man muß im Stande feyn, die gute Arbeit von der fchlech- 
ten zu unterfcheiben. 
Sehr oft EN fih der Baubere, befonders ber 
Landwirth,, wenn es ihm- an einem Baumeifter, und. diefer, 
wenn es.ihm an ‚gefchidten Handwerkern fehlt, welches leiz 
der! auf: Dem Yan fo oft der Fall ift, in der Nothrvendig- 
teit, die. Beinften Uxbeiten felbft angeben und. leiten zu 
müffen; bieferhalb muß ein- angehender Baumeifter vorzüg- 
fich bemüht feyn, fi die tüchtigfte- Sufammenfegung und 
   
  
  
  
     
   
  
  
  
     
   
    
   
    
   
    
   
    
    
    
   
  
   
   
   
    
     
  
  
wit 
tr 
vn 
\ 
‘ 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.