Vom Bauholze. 203
Ausnahmen von dieſer Regel machten nur namentlich die Eichen-
und Fihten-Bauhölzer, welche ohne Bedenken in der Saftzeit
gefällt werden können , inſofern fie gleich geſchält , und dadur< vor dem
Verderben der Säfte geſichert werden.
Daß gewiſſe Tage der Mond- und Kalenderzeihen anno<h bei man-
hen Forſtbedienten in Erwägung komméèn ſollten, iſt wol von keinem
nur mäßig vernünftigen Manne mehr zu glauben. ©. Forſthandbuch
S. 360 u. 506.
Sm Winter find die Wege dichter und fefter, und man
kann zu dieſer Jahreszeit die Wirthſchaftspferde zum Anfahren
des Holzes abmüßigen, auh den Zimmerleuten durch das
Holzfällen Arbeit und Verdienſt verſchaffen, welche ſonſt mú-
ßig ſein müſſen.
Einige Baumeiſter, unter andern Manger, (1. ©. 337
feiner »Defonomifchen Bauwiſſenſchaft<) ſind indeſſen
der Meinung, daß es für die Dauer deſſelben nicht nachtheilig
ſei, ſondern eben ſowol im Sommer, als im Winter gefället
werden könne, wenn man es nur gleich fo viel als möglich
von der Borke und vom Splinte befreiet, und vor dem Ge-
brauch abfchälen läßt.
Wenn, ungeachtet der vorhin gedachten wirthſchaftlichen
Vortheile, im Sommer Bauholz gefället wird, ſo geſchieht ſol-
ches gemeiniglich, um einen Bau zu beſchleunigen , und folg-
lich bleibt Feine Zeit zum Austro>nen deſſelben übrig; viel-
mehr erfolgt eine baldige Ueberklebung und Verſte>ung des
Holzes in den Mauern, Windel- und Fußböden, und dadurch
wird überhaupt das baldige Verderben des beſten Holzes in
den Gebäuden befördert, mithin kann lettgedachte Meinung
über die Zeit des Holzfällens nur für den Nothfall gelten.
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IV. Behandlung der Bäume vor dem Sal:
fen, um die Dauer des Holzes zu erhöhen.
Um die Feſtigkeit und Dauer der Laubhölzer zu vermeh-
ren, múſſen dieſelben wenigſtens ein halbes Jahr vor dem Fäl«