und der dazu gehörigen Materialien. 569
für eine Seite an. Multiplizirt man daher dieſe Summe mit
der ganzen Stufenzahl, fo gibt das Produkt das Wangen-
holz zu einer Seite, und dieſes doppelt genommen, das Wan-
genholz zu beiden Seiten, welches gewöhnlich bei fehmalen
Treppen zu 2”, bei breiten Treppen zu 2% bis 3 ftarf
angenommen wird. Mit der Länge einer 2” ſtarken Bohle
in ſämmtliche Längen der Stufen dividirt y erhält man die
Anzahl der Bohlen, welche die Zrittftufen erfodern. Auf
eben die Art findet man die Anzahl der Tiſchlerbretter oder
halben Spundbretter zu den Seht ſtufen. Die 5fache Länge
einer Stufe gibt das Riegelholz (ſtarkes Kreuzholz) zu den
Ruheplätzen (Podeſten), mit der diagonalen Berſtirebung ;
und mit dem Flächeninhalt eines Tiſchlerbretts in den Duas
dratinhalt des Podeſtes dividirt , erhält man die Anzahl der
Bretter, welche zum Belegen des Podeſtes gehören. Die
Hälfte der lauf. Fuß Wangen geben bie Anzahl der Fuße
sum Handgriff des Geländers, 3 bis 4/ ganzes Brett zu
einem Fuß Geländer.
11. Verſchnitt des Holzes.
Man rechnet auf 100 lauf. Fuß Ganzholz 3 Fuß, auf
100 lauf. Fuß Halbholz 5 Fuß, auf 100 lauf. Fuß Kreuz-
holz 6 Fuß für den Verſchnitt und Abgang.
Bei den hieſigen Königl. Bauten werden jeßt ſämmt-
liche Hölzer, als Ganz-, Halb- und Kreuzhölzer , nach Kubik-
fußen berechnet, und im Durchfehnitt der Kubitfuß mit 7,
7%, und 8 Sgr. bezahlt, wobei angenommen wird, daß
ſämmtliche Hölzer, fie mögen Namen haben, wie fie wollen,
völlig vollfantig und ohne Fehler fein müflen; daß das Tren-
nen der Halb- und Kreuzhölzer hierunter mit begriffen iſt , Und
daß ſämmtliche Hölzer die vorgeſchriebenen Längen , Stärken
und Breiten haben müſſen. Auch wird kein Verſchnitt oder
Verluſt gut gethan , ſondern der Unternehmer erhält nur die
Hölzer, Bohlen und Bretter bezahlt, die nad der Ausf üh-
rung, ald wirklich angewendet, nachgewieſen werden.