Full text: Handbuch der Land-Bau-Kunst (Erster Band)

   
und der dazu gehörigen Materialien. 569 
für eine Seite an. Multiplizirt man daher dieſe Summe mit 
der ganzen Stufenzahl, fo gibt das Produkt das Wangen- 
holz zu einer Seite, und dieſes doppelt genommen, das Wan- 
genholz zu beiden Seiten, welches gewöhnlich bei fehmalen 
Treppen zu 2”, bei breiten Treppen zu 2% bis 3 ftarf 
angenommen wird. Mit der Länge einer 2” ſtarken Bohle 
in ſämmtliche Längen der Stufen dividirt y erhält man die 
Anzahl der Bohlen, welche die Zrittftufen erfodern. Auf 
eben die Art findet man die Anzahl der Tiſchlerbretter oder 
halben Spundbretter zu den Seht ſtufen. Die 5fache Länge 
einer Stufe gibt das Riegelholz (ſtarkes Kreuzholz) zu den 
Ruheplätzen (Podeſten), mit der diagonalen Berſtirebung ; 
und mit dem Flächeninhalt eines Tiſchlerbretts in den Duas 
dratinhalt des Podeſtes dividirt , erhält man die Anzahl der 
Bretter, welche zum Belegen des Podeſtes gehören. Die 
Hälfte der lauf. Fuß Wangen geben bie Anzahl der Fuße 
sum Handgriff des Geländers, 3 bis 4/ ganzes Brett zu 
einem Fuß Geländer. 
11. Verſchnitt des Holzes. 
Man rechnet auf 100 lauf. Fuß Ganzholz 3 Fuß, auf 
100 lauf. Fuß Halbholz 5 Fuß, auf 100 lauf. Fuß Kreuz- 
holz 6 Fuß für den Verſchnitt und Abgang. 
Bei den hieſigen Königl. Bauten werden jeßt ſämmt- 
liche Hölzer, als Ganz-, Halb- und Kreuzhölzer , nach Kubik- 
fußen berechnet, und im Durchfehnitt der Kubitfuß mit 7, 
7%, und 8 Sgr. bezahlt, wobei angenommen wird, daß 
ſämmtliche Hölzer, fie mögen Namen haben, wie fie wollen, 
völlig vollfantig und ohne Fehler fein müflen; daß das Tren- 
nen der Halb- und Kreuzhölzer hierunter mit begriffen iſt , Und 
daß ſämmtliche Hölzer die vorgeſchriebenen Längen , Stärken 
und Breiten haben müſſen. Auch wird kein Verſchnitt oder 
Verluſt gut gethan , ſondern der Unternehmer erhält nur die 
Hölzer, Bohlen und Bretter bezahlt, die nad der Ausf üh- 
rung, ald wirklich angewendet, nachgewieſen werden. 
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.