Provinz Sachſen:
in Naumburg (Negierungsbezirk Merſeburg)
| b 9),
- Erfurt;
Provinz Weftphalen:
in Münfter,
- Bielefeld (Regierungsbezir® Minden),
- Hagen (Regierungsbezirk Arensberg) ;
Rheinprovinz:
in Cöln,
- Elberfeld (Negierungsbezir® Düſſeldorf),
= ZTrier ,
- Aachen.
C 2.
Unentgeldlicher Unterricht. Ausnahmen.
Die Zöglinge des Inſtituts, arme ſo wenig wie reiche, ent=
richten irgend ein Honorar, Der Unterricht wird auf Koſten des
Staates ertheilt. — Dies iſ indeſſen nicht bei allen Provinzial-
Gewerbeſchulen ohne Ausnahme der Fall. Das Honorar iſt je-
doh, wo ein ſolches erhoben wird, ſtets äußerſt geringfügig, ſo
daß es ſelbſt ſehr Unbemittelte bezahlen können.
Dieſe Ungleichmäßigkeit hat ihren Grund in gewiſſen örtlichen
Verhältniſſen, welche die Regierungsbehörden zu der Ueberzeugung
brachten , daß der vorgeſeßte Zwe> beſſer, oder wenigſtens ebenſo
gut erreicht werden würde, wenn man ein Honorar erlegen laſſe. —
Es iſt z. B. vorgekommen , daß wohlhabende Eltern Anſiand nah-
men, ihre Söhne auf die Gewerbefchule zu ſchi>en , weil die un-
entgeldliche Ertheilung des Unterrichts ihnen die Anſtalt gewiſſer-
maßen als Armenſchule erſcheinen ließz fie verkannten das wahr-
haft Edle und Wohlthuende, welches in dieſer Gleichheit vor
der Wiſſenſchaft liegtz ihr Dünkel ſträubte ſih dagegen und
fo fah fi die Behörde, wollte ſie anders ihre Beſtrebungen mit
der Krone des Gelingens geſ<hmüd>t ſehen , genöthigt , fich dieſem
Vorurtheile zu fügen. — Nicht weniger machte ſich auch die Be-
merkung geltend, daß ein Honorar, fei ed auch noch ſo unbedeu-
tend, ſtets ein Stachel des Eigennußes, ſowohl für die Eltern,
wie für die Zöglinge ſelbſt ſei , indem dadurch bei jenen die Sorge
ir
Nur