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der Beaufſichtigung geſteigert und dieſe im Allgemeinen zu einer
rüdſichtsvollern Fügſamkeit angetrieben würden. — Uebrigens
gilt die Erſtattung eines Honorars, wo ſie immer eingeführt iſt,
nur für eine Ausnahmez koſtenfreie Ertheilung des Unter-
richts bleibt Regel. Dies iſt eines der angenommenen Mit:
tel zur Ermunterung des Gewerbfleißes,
$. 8,
Stellung und Bezahlung der Lehrer.
Die Lehrer (Profeſſoren u. |. w.) erhalten ihre Befoldung vom
Staate.
Ihre Lehrthätigkeit beruht auf einem einjährigen Dienft
contracte, welcher von beiden Seiten ein halbes Jahr vorher gekün-
digt werden fann,
Die Lehrer am Gewerbe-Inſtitut werden ſtundenweiſe be:
zahlt und dad Honorar richtet fih nach dem Fache, für welches
ſie angeſtellt find, So beträgt ed z.B. für Chemie und Phyſik
2 preuß. Thlr.z 11/, Thlr. für Mathematik, Mechanik und Ma-
ſchinenbaulehre, und 1 Thlr. für den Unterricht im Zeichnen, —
Die Repetenten erhalten ebenfalls für die Stunde 1 Thlr. , und
zwar ohne Unterſchied des Gegenſtandes, den ſie mit den Schülern
vornehmen.
Bei den Provinzial: Gewerbfchulen wird die Höhe des Hono-
rars der Lehrer mit Rückſicht auf die örtlichen Verhältniſſe feſigeſetßt.
Es iſt nichts Seltenes , bei dieſen Anſtalten ſachverſtändige Män-
ner zu finden, welche, allein dur< gemeinnüßiges Intereſſe ange-
trieben, ſih erboten haben , einzelne Lehrgegenſtände unentgeldlich
vorzutragen, und ſolches pflegt vorzugsweiſe mit der Chemie zu
geſchehen.
Dieſe uneigennüßigen Dienſtleiſtungen werden ſtets mit Dank-
barkeit angenommen.
$. 4,
Gleihmäßigkeit des Unterrichts. Mittel, dieſelbe durch:
zuführen.
Man hat für zwe>mäßig gefunden , die theoretiſhe mit der
mechaniſchen Anleitung zu vereinigen. — Zu dieſem Zwede hat
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