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g. 8. ug
Die Aſpiranten reichen ihre Geſuche bei den Provinzial auh
regierungen ein. Der Director des Jnſtituts ent: “Æ
ſcheidet über die Zulaſſung.
Im Frühlinge jeden Sahres empfangen die Regierungsbehörden
auf eine in Öffentlichen Blättern erlaffene Aufforderung Eingabcn
von jungen Leuten, welche für das nächſte, jedes Mal mit dem
erſten Dctober beginnende Schuljahr um eine Freiſtelle im Inftitut
nachſuchen. In denjenigen Regierungsbezirken , in welchen Pro-
vinzialgewerbeſchulen beſtehen, haben die Eleven derſelben, behufs
der Aufnahme in das berliner Gewerbe - Inſtitut , das Vorzugsrecht
vor allen übrigen Mitbewerbern, jedoch nur bei gleichen Fähigkeiten.
Dies ift eine Belohnung, die man ihnen bewilligt. Abgerechnet
dieſen Fall, entſcheiden allein die größeren Fähigkeiten bei der Wahl,
Vermögensumſtände kommen in keiner Weiſe in Betracht N
Was die Seydliziſchen Freiſtellen betrifft, fo unterrichtet der
Präſident des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preu-
ßen von der bevorſtehenden Wiedervergebung derſelben. Zu gleicher
Zeit macht er die beſonderen Bedingungen bekannt , welche der
Stifter an die Erlangung der Stellen gefnüpft hat.
Diejenigen jungen Leute, welche, ohne auf ein Stipendium
aufmearkiam zu-machen, in das Inſtitut aufgenommen zu werden |
wünfchen, haben fi an den Director, Geheimraty Beuth, zu
wenden, welcher über die Zulaffung entfcheidet.
Nicht weniger entſcheidet derſelbe in leßter. Inſtanz, ſowohl
über die Verleihung der Staatsfreiſtellen , wie derjenigen der Seyd-
lisifchen Stiftung. Die dazu nöthigen Papiere werden ihm zu
dieſem Behufe durch obgedachte Regierungsbehörden zugeſendet,
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g. 9. ge
Bedingungen für diefelbe; beſonders in Bezug auf i
die Seydlißiſhe Stiftung.
Da das Inſtitut keine Wohnung in ſeinem Locale gewährt, fo E
werden die Zöglinge in der Regel nicht vor dem ſiebcnzehnten Jahre
*) Gewiſſermaßen ſoll dies doch der Tall fein, aber fo, daß der Unbe:
mittelte bei gleichen Sähigkeiten dem Bemittelten zuweilen vorgezogen wer-
den ſoll, Der Herausgeber.
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