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Dritter Abſchnitt.
Die Provinzial-Gemwerbefhulen.
$. 14.
Ihre Beſtimmung.
In Preußen müſſen die Architekten, die Mühlenbauer , die
Schiffbauer , die Zimmer-, Maurer- und Brunnen- oder Nöhren:
meiſter , behufs der Erlaubniß zur Ausübung ihres Gewerbes, ein
Zeugniß beibringen, daß fie die durh das Geſet vorgeſchriebene
Befähigung fich erworben haben.
Dieſe Zeugniſſe werden nah einem Examen , welches die Can-
didaten vor einer von der Regierung eingeſeßten Prúfungs - Com-
miſſion zu beſtehen haben , von dieſer ſelbſt ausgefertigt.
Um ihnen die Aneignung der nöthigen wiſſenſchaftlichen Kennt-
niſſe möglich zu machen , hat man Gewerbeſchulen in den Provinzen
errichtet, und hierin liegt der weſentliche Zwe> derſelben *). Aus
dieſem Geſichtspunkte läßt ſich der koſtenfreie Unterricht , welchen die
jungen Leute in dieſen Anſtalten erhalten , als eine Schadloshaltung
für die Gewerbeſteuer **) anſehen , welche ſie für das Ausúbungs-
ret ihrer Profeffion an den Staat zu zahlen haben. Außerdem
gehören dieſe Schulen zu demjenigen Complex von Maaßregeln,
*) Als weſentlicher Zwe> der Gewerbeſchulen ift- auch wohl die Noths
wendigkeit anzuſehen, den jungen Leuten einen Unterricht zu ertheilen,. der
den heutigen Anforderungen des Lebens und der Wiſſenſchaft in der Regel
beſſer entſpricht, wie der, den die Zunftmeiſter zu geben vermögen, Wären
die Zünfte mit der Zeit fortgegangen, ſo könnte man ihnen die Ausbildung
ihrer Zöglinge wie früher felbft überlaſſen. So aber haben dieſe in vieler
Hinſicht ſo ſchönen und zwedmäßigen Inſtitute die Nothwendigkeit einer
Umgeſtaltung , welche von ihrer frühern Einrichtung wenig oder nichts mehr
übrig laſſen wird, ſelbſt herbeigeführt. Durch die Errichtung der Gewerbe-
ſchulen und Beſtellung öffentlicher Prüfungen iſ ihnen eine ihrer wichtigſten
Befugniſſe , die Creirung ihrer Geſellen und Meiſter , von vorn herein ent-
riſſen worden. D. Herausgeber.
*) Dieſer Anſicht kann ich durchaus nicht beipflichten, denn die Steuern
werden für den Schuß und die Vortheile gegeben, welche in dem Complex
der Staatseinrichtungen liegen, Eine ſolche Schadloshaltung wäre cine un-
gerechte Begünſtigung. D, Herausgeber.,
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