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öffentlich bekannt zu machenden Tagen kurz vor Beginn des Jahres-
Curſus von dem Vorſteher der Anſtalt , dem mit der Studien- und
Disciplinar - Aufſicht beauftragten und einem Lehrer ſowohl des
mathematiſchen als phyſikaliſchen Fachs erfolgt.
Wird der Geprüfte für fähig zum Eintritt erachtet, ſo wird
ihm ſogleich die Claſſe angewieſen , in welche er einzutreten hat ; es
iſt jedoch hierzu , wenn es ſih um die Aufnahme von Ausländern
handelt, zuvörderſt die Genehmigung des Miniſteriums des Innern
durch den Vorſteher einzuholen.
6.
Anmeldung zur Aufnahme und Prüfung,
Sie muß in der Regel 14 Tage vor Beginn der Prüfung felbft
bei dem Vorſteher der Anſtalt erfolgen. Der Eintritt eines SchÜ-
lers nah Beginn des Curſus wird nur aus beſonderen Gründen
ausnahmsweiſe geſtattet.
Bei der obgedachten Anmeldung hat fi übrigens der Eintre-
tende unter Beiſtimmung ſeiner Eltern , Vormünder oder Pſlege-
eltern mit Beſtimmtheit zu erklären , ob er die Abſicht habe, den
ganzen Curſus der Anſtalt inne zu halten, oder nur eine allgemeine
Real - Bildung ſich anzueignen wünſche.
Im erſtern Falle hängt e8 von dem Ergebniſſe der Prüfung ab,
ob der Eintretende ſofort einer höhern Claſſe zugewieſen werden
kônne , oder ob er zuvörderſt der vierten Claſſe zuzutheilen ſei,
Nächſtdem haben auswärtige Schüler bei der vorſchriſtmäßigen
Anmeldung zur Aufnahme jedesmal den Nachweis darüber mit bei-
zubringen , wo ſie in hieſiger Stadt Unterkommen gefunden haben
und bei wem ſie wohnen,
C. Ls
Böglinge.
Die ciner beſtimmten Claſſe für den ganzen Curſus zugewieſenen
Schüler gelten als Zöglinge der Anſtalk. Sie verpflichten fich
bei der Aufnahme mittelſt Handſchlags zur pünktlichen Befolgung
der ihnen bekannt zu machenden Geſetze der Anſtalt, von denen ihnen
ſofort nach ertheilter Erlaubniß zum Eintritt ein Exemplar einzu-
hândigen iſt.
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