Full text: Nachrichten über das Gewerbeschulwesen in Preußen und Sachsen, auch Stuttgart, Nürnberg und Karlsruhe

| 
| 
| 
| 
: 
E 
| 
M 
= 
  
DE a 
$. I. 
Claffenunterridt, 
Die als Zöglinge der Anſtalt ($. k.) zu betrachtenden Schüler 
haben in der Regel ſämmtlichen, in dem Stundenplane vorgezeichne- 
ten Lehrſtunden ohne Ausnahme beizuwohnen. Dispenſationen hier- 
von werden nur in ſoweit ertheilt werden, als ſolche in der Vorbildung 
oder künftigen Beſtimmung der Schüler nothwendige, oder doch aus- 
reichende Begründung finden (f. übrigens die Anmerkung zu $. d.). 
$. m. 
Buhbäter 
Ausnahmsweiſe ſind, wiewohl nur in den Hauptdisciplinen, 
der Mathematik und deren angewandten Zweigen, 
der Phyſik, Chemie und Mineralogie mit Botanik, 
im Zeichnen mit Einſchluß des Gravirens, 
und in ſoweit ſie niht Zöglinge einer andern hieſigen Lehranſtalt 
oder bereits in einen praktiſchen Beruf eingetreten ſind, mit beſon- 
derer Dispenſation , Zuhörer zuläſſig, die nicht als Zöglinge der 
Unſtalt angeſehen werden , jedoch während ihres Aufenthalts in der 
Anſtalt den Disciplinar - Geſeßen ebenfalls unterworfen find. 
Jeder Zuhörer hat vor der Aufnahme (mit Erlaß der oben 
$. g. a) b) und d) vorgeſchriebenen Erforderniſſe) 
1) ein Zeugniß darüber, welchem Gewerbe und beziehendlich 
welcher Anſtalt er angehört , 
2) einen Erlaubnißſchein , den zu übernehmenden Unterricht ohne 
ſtändige Unterbrechung beſuchen zu dürfen , 
beizubringen und erhält einen Aufnahmeſchein , worin die Unter 
richtsſtunden , die er beſuchen ſoll , genau verzeichnet find. 
$.n 
Sheilnahme felbfiftändiger Perfonen an einzelnen Unter: 
rihtsftunden. 
Erwachſenen und in ſelbſtſtändigen Verhältniſſen ſtehenden Per- 
ſonen wird, in ſoweit ſie an einzelnen Unterrichtsſtunden Theil zu 
nehmen wünſchen , hierzu vom Vorſteher auf vorgängige Anzeige 
bei demſelben Erlaubniß ertheilt werden. 
Sie werden als Hoſpitanten angeſchen und ſind den Schulge- 
fegen nicht unterworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.