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$. I.
Claffenunterridt,
Die als Zöglinge der Anſtalt ($. k.) zu betrachtenden Schüler
haben in der Regel ſämmtlichen, in dem Stundenplane vorgezeichne-
ten Lehrſtunden ohne Ausnahme beizuwohnen. Dispenſationen hier-
von werden nur in ſoweit ertheilt werden, als ſolche in der Vorbildung
oder künftigen Beſtimmung der Schüler nothwendige, oder doch aus-
reichende Begründung finden (f. übrigens die Anmerkung zu $. d.).
$. m.
Buhbäter
Ausnahmsweiſe ſind, wiewohl nur in den Hauptdisciplinen,
der Mathematik und deren angewandten Zweigen,
der Phyſik, Chemie und Mineralogie mit Botanik,
im Zeichnen mit Einſchluß des Gravirens,
und in ſoweit ſie niht Zöglinge einer andern hieſigen Lehranſtalt
oder bereits in einen praktiſchen Beruf eingetreten ſind, mit beſon-
derer Dispenſation , Zuhörer zuläſſig, die nicht als Zöglinge der
Unſtalt angeſehen werden , jedoch während ihres Aufenthalts in der
Anſtalt den Disciplinar - Geſeßen ebenfalls unterworfen find.
Jeder Zuhörer hat vor der Aufnahme (mit Erlaß der oben
$. g. a) b) und d) vorgeſchriebenen Erforderniſſe)
1) ein Zeugniß darüber, welchem Gewerbe und beziehendlich
welcher Anſtalt er angehört ,
2) einen Erlaubnißſchein , den zu übernehmenden Unterricht ohne
ſtändige Unterbrechung beſuchen zu dürfen ,
beizubringen und erhält einen Aufnahmeſchein , worin die Unter
richtsſtunden , die er beſuchen ſoll , genau verzeichnet find.
$.n
Sheilnahme felbfiftändiger Perfonen an einzelnen Unter:
rihtsftunden.
Erwachſenen und in ſelbſtſtändigen Verhältniſſen ſtehenden Per-
ſonen wird, in ſoweit ſie an einzelnen Unterrichtsſtunden Theil zu
nehmen wünſchen , hierzu vom Vorſteher auf vorgängige Anzeige
bei demſelben Erlaubniß ertheilt werden.
Sie werden als Hoſpitanten angeſchen und ſind den Schulge-
fegen nicht unterworfen.