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wöchentlich
2) Specielle Lehre für die Baufächer :
a) Zimmerfunft,
b) Maurerkunſt.
ec) Maſchinenbaufunfſt.
d) Waſſer-z, Brüden: und Straßenbaufunft,
wovon jeder Schuler nur die fein Metier betref:
fenden zu horen braucht. 2. +. 2.0 0.0 00 + 4 Stunden.
3) Architeftonifches Zeichnen mit Anleitung zum
eigenen Entwerfen von Bauplänn »2....6. =
) Eraminitübungen u u.a see Seien E -
2) Deutiche -Shradie = ne en D =
Vebrigens werden von den Schülern die Uebungen im Zeichnen
und in den mathematiſchen und anderen Aufgaben während der fonft
durch Unterricht nicht in Anfpruch genommenen Zeit fortgefrät.
Der Unterricht in den vorſtehenden Gegenſtänden wird auf die
einfachſte und verſtändlichſte Weiſe ſtets mit Rückſicht auf den Zwe,
tüchtige Bauhandwerker , beſonders Maurer - und Zimmermeiſter,
zu bilden, ertheilt. Zu dem Ende werden nicht blos die Hülfs-
wiſſenſchaften mit beſonderer Anwendung auf Bauhandwerke gelehrt,
ſondern auch die Lehren dieſer und der Unterricht in der Baukunft,
theils möglichft populär behandelt, theil$ auf Dasjenige, was für
Bauhandwerker nöthig ift, beſchränkt , mithin alles zur höhern
Architektur Gehörige weggelaffen.
Die Aufnahme von Schülern findet in der Regel nur mit dem
Beginn jedes Winterhalbjahres flatt und die Geſuche ſind allemal
vor dem öffentlich bekannt zu machenden Beginn des Unterrichts bei
dem Vorſteher der Anſtalt anzubringen. Bedingungen der Auf-
nahme find:
1) Nachweis der Impfung z
2) ein Alter von wenigſtens 14 Jahren und die erfolgte kirchliche
Confirmation z
3) hinreichende Fertigkeit im Leſen , Schreiben und Rechnen;
4) Nachweis des b’äherigen Wohlverhaltens.
Dieſer Nachweis findet bei 1) 2) und 4) durch glaubhafte
Zeugniſſe, wegen 3) durch eine Prüfung beim Eintritt in die An:
ftalt ſtatt.
Die Aufnahme in die Baugewerkeſchule findet unentgeldlich
ſtatt. Dagegen wird für Benugung des Unterrichts ein Honorar
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