Full text: Intoxicationen, Zoonosen und Syphilis (2. Band, 1. Abtheilung)

  
  
  
  
  
96 Falck, die klinisch wichtigen Intoxikationen. 
chen, übermässiger Durchfall, auffallender Meteorismus, oder fürchterli- 
cheKolik, so benutzt man dagegen sedirende, reizmindernde und krampf- 
stillende Mittel, als Opium, Bittermandelwasser, Brausepulver, kurz alle 
die Mittel, welche in der speciellen Therapie der Localkrankheiten, als 
gegen solche Zufälle wirksam aufgeführt werden. 
$. 157. f) Geschah die Applikation des Giftes durch den After in den 
Mastdarm und veranlasste das Gift an der genannten Stelle eine Localintoxi- 
kation, so wendet man zur Realisirung der Causalindikation alles das an, 
was bereits bei der prophylaktischen Behandlung dieser Intoxikation an- 
gegeben wurde und greift alsbald zu den Mitteln, welche gegen Entzün- 
dung, Verätzung, Ulceration, Krampf und andere Leiden des Masidarms 
im Gebrauche sind. Besonders hervortretende Symptome, wie z. B. Te- 
nesmus erheischen begreiflich eine angemessene Berücksichtigung und um 
sie zu bekämpfen, benutzt man nach Eruirung’ihres Causalzusammenhan- 
ges mit der Localintoxikation bald narkotische und reizabstumpfende, bald 
stimulirende und tonische Mittel. 
$. 158. g) Wurde dasGift mit der Schleimhaut der weiblichen Genitalien 
in Berührung gebracht und verursachte dasselbe eine Localaffeetion, so sucht 
man unter Benutzung des Mutterspiegels, durch Einspritzungen von Was- 
ser, Milch, verdünntes Eiweiss u. dgl. zunächst das Gift wegzuschaffen 
und „Entzündung, Anätzung, Ulceration, Erweichung oder Gangrän der 
betroffenen Geschlechtstheile nach den Regeln und den Mitteln zu behan- 
deln, welche die specielle Therapie der Localkrankheiten an die Hand 
gibt. — 
3. Behandlung der constitutionellen Intoxikationen. 
$. 159. Wird die Hülfe des Arztes nach der Einverleibung von Gift 
zu einer Zeit gefordert, zu welcher dasselbe offenbare constitutionelle Wir- 
kungen zu Stande gebracht hat, gleichgültig, ob auch Wirkungen an der 
Applikationsstelle oder nicht, so ist die Behandlung der constitutionellen 
Intoxikation mit oder ohne Localintoxikation angezeigt. Ehe man indes- 
sen zur Bildung und Realisirung der Indikationen vorschreitet, untersucht 
man zunächst den Vergifteten und bemüht sich klar zu stellen, unter 
welchen von den folgenden 4 generellen Fällen der zu behandelnde Spe- 
cialfall zu subsumiren ist: 
a) Eine leichte constitutionelle Intoxikation besteht neben einer leich- 
ten oder gar keiner Localintoxikation. 
$) Eine leichte constitutionelle Intoxikation besteht neben einer aus- 
gebildeten Localintoxikation. 
y) Eine schwere constitutionelle Intoxikation besteht neben einer leich- 
ten oder gar keiner Localintoxikation. 
6) Eine schwere constitutionelle Intoxikation besteht neben einer aus- 
gebildeten Localintoxikation. 
Was man in allen diesen Fällen zu thun hat, welche Indikationen 
zu erfüllen sind, soll in dem Folgenden auseinander gesetzt werden. 
$. 160. «) Ergibt die Untersuchung, dass der zu behandelnde Fall 
von Vergiftung unter den ersten der 4 generellen Fälle gehört, so sucht 
man der Indicatio causalis entsprechend das an der Applikationsstelle viel- 
leicht noch vorhandene Gift wegzuschaffen und wenn nöthig die Residuen 
zu tilgen. Befindet sich der Vergiftete in deletären Gasarten und Däm- 
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