96 Falck, die klinisch wichtigen Intoxikationen.
chen, übermässiger Durchfall, auffallender Meteorismus, oder fürchterli-
cheKolik, so benutzt man dagegen sedirende, reizmindernde und krampf-
stillende Mittel, als Opium, Bittermandelwasser, Brausepulver, kurz alle
die Mittel, welche in der speciellen Therapie der Localkrankheiten, als
gegen solche Zufälle wirksam aufgeführt werden.
$. 157. f) Geschah die Applikation des Giftes durch den After in den
Mastdarm und veranlasste das Gift an der genannten Stelle eine Localintoxi-
kation, so wendet man zur Realisirung der Causalindikation alles das an,
was bereits bei der prophylaktischen Behandlung dieser Intoxikation an-
gegeben wurde und greift alsbald zu den Mitteln, welche gegen Entzün-
dung, Verätzung, Ulceration, Krampf und andere Leiden des Masidarms
im Gebrauche sind. Besonders hervortretende Symptome, wie z. B. Te-
nesmus erheischen begreiflich eine angemessene Berücksichtigung und um
sie zu bekämpfen, benutzt man nach Eruirung’ihres Causalzusammenhan-
ges mit der Localintoxikation bald narkotische und reizabstumpfende, bald
stimulirende und tonische Mittel.
$. 158. g) Wurde dasGift mit der Schleimhaut der weiblichen Genitalien
in Berührung gebracht und verursachte dasselbe eine Localaffeetion, so sucht
man unter Benutzung des Mutterspiegels, durch Einspritzungen von Was-
ser, Milch, verdünntes Eiweiss u. dgl. zunächst das Gift wegzuschaffen
und „Entzündung, Anätzung, Ulceration, Erweichung oder Gangrän der
betroffenen Geschlechtstheile nach den Regeln und den Mitteln zu behan-
deln, welche die specielle Therapie der Localkrankheiten an die Hand
gibt. —
3. Behandlung der constitutionellen Intoxikationen.
$. 159. Wird die Hülfe des Arztes nach der Einverleibung von Gift
zu einer Zeit gefordert, zu welcher dasselbe offenbare constitutionelle Wir-
kungen zu Stande gebracht hat, gleichgültig, ob auch Wirkungen an der
Applikationsstelle oder nicht, so ist die Behandlung der constitutionellen
Intoxikation mit oder ohne Localintoxikation angezeigt. Ehe man indes-
sen zur Bildung und Realisirung der Indikationen vorschreitet, untersucht
man zunächst den Vergifteten und bemüht sich klar zu stellen, unter
welchen von den folgenden 4 generellen Fällen der zu behandelnde Spe-
cialfall zu subsumiren ist:
a) Eine leichte constitutionelle Intoxikation besteht neben einer leich-
ten oder gar keiner Localintoxikation.
$) Eine leichte constitutionelle Intoxikation besteht neben einer aus-
gebildeten Localintoxikation.
y) Eine schwere constitutionelle Intoxikation besteht neben einer leich-
ten oder gar keiner Localintoxikation.
6) Eine schwere constitutionelle Intoxikation besteht neben einer aus-
gebildeten Localintoxikation.
Was man in allen diesen Fällen zu thun hat, welche Indikationen
zu erfüllen sind, soll in dem Folgenden auseinander gesetzt werden.
$. 160. «) Ergibt die Untersuchung, dass der zu behandelnde Fall
von Vergiftung unter den ersten der 4 generellen Fälle gehört, so sucht
man der Indicatio causalis entsprechend das an der Applikationsstelle viel-
leicht noch vorhandene Gift wegzuschaffen und wenn nöthig die Residuen
zu tilgen. Befindet sich der Vergiftete in deletären Gasarten und Däm-
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