Full text: Intoxicationen, Zoonosen und Syphilis (2. Band, 1. Abtheilung)

  
  
  
34 Falck, die klinisch wichtigen Intoxikationen. 
der zu festigen. Aus einem bleisiechen Menschen wird nimmer ein Homo 
integer! 
BEHANDLUNG. 
$. 287. Um die Menschen gegen Bleikrankheiten möglichst zu 
schützen, haben die Aerzte, die Polizei- und Verwaltungsbeamten Alles zu 
ihun, was innerhalb der gesetzlichen Schranken ihnen möglich ist. Die 
Aerzte sind verpflichtet, bei der therapeutischen Verwendung der Bleiprä- 
parate mit der grössten Um- und Vorsicht zu Werke zu gehen und die 
Bleimedicamente sofort auszusetzen, sobald die ersten deutlich ausgespro- 
chenen Zeichen der Bleidyskrasie und Kachexie (schieferblaue Färbung 
des Mundes, stinkender Athem, gelbe Färbung der Haut u. s. w.) zu be- 
merken sind. Eine länger fortgesetzte Bleimedication kann nur als eine 
strafbare Verwegenheit des Arztes betrachtet werden. Grösser noch sind 
die Pflichten, welche den Polizei- und Verwaltungsbeamten obliegen. Die- 
selben haben dahin zu wirken, dass bei demFabrik- und Gewerbebetriebe 
die Arbeiter gegen Bleikrankheiten sicher gestellt, dass keine bleihaltigen 
Speisen und Getränke feilgeboten oder sonst wie vertrieben und dass alle 
bleihaltigen Speisegeräthschaftlen und sonstige Utensilien möglichst fern ge- 
halten werden. Was zur Erreichung aller dieser Endziele zu thun ist, 
kann als zum Resort der Verwaltungsmediein gehörig an dieserStelle nur 
angedeutet werden. Um die Fabrikarbeiter gegen die Bleikrankheit mög- 
lichst zu schützen , sind besondere Verordnungen und Gesetze zu erlas- 
sen, nach welchen die Fabrikherren gehalten sind, sich so einzurichten, dass 
die Gesundheit und das Leben der Arbeiter durch Blei nicht beschädigt 
wird und nach welchem die Fabrikherrn für jeden in schwere Bleiintoxi- 
kation fallenden Arbeiter verantwortlich gemacht werden. Vor allen Din- 
gen sind dieBleiweissfabrikanten dahin zu bringen, dass sie entweder die- 
sen gefährlichen Industriezweig mit der Fabrikation von Surrogaten (Zink- 
weiss, Antimonoxyd u. Ss. w.) vertauschen , oder dass sie wenigstens das 
Bleiweiss auf nassem Wege, was minder gefährlich ist, darstellen lassen 
Sodann sind alle Fabrikanten und Meister, deren Geschäft den Umgang 
mit Blei erheischt, dahin anzuhalten, dass sie ihre Arbeiter und Gehilfen 
über die Gefahren, welche das Blei im Gefolge hat, rechtschaffen aufklä- 
ren lassen, dass sie die Arbeitslocale durch zweckmässige Vorrichtungen 
(Zugöfen, Ventilatore u. s. w.) in guter Ventilation erhalten und von den 
schädlichen, in der Luft schwebenden metallischen Stoffen säubern, dass 
sie ihre Arbeiter bei besonders schädlichen, technischen Operationen durch 
Schwammasken und andere Vorrichtungen gegen das Einathmen von Blei- 
partikeln schützen. Ferner müssen die Fabrikanten und Meister dafür ver- 
antwortlich gemacht werden, dass die Arbeiter nicht mit Blei beschmutz- 
ten Fingern ihre Speise verzehren, sich häufig waschen, baden und säu- 
bern, dass die Arbeiter gut beköstigt werden oder einen zu guterBekösti- 
gung zureichenden Lohn empfangen. Ueberdies sollte einem jeden mit 
Blei umgehenden Arbeiter von Seiten der Sanitätsbehörden eine Anwei- 
sung überliefert werden, in welcher die ganzeProphylaxe gegen Bleikrank- 
heiten volksfasslich dargestellt ist, und in welcher namentlich angegeben 
wird, was der Arbeiter auch ohne Hinzuziehung des Arztes zur Verhü- 
tung der Bleiintoxikationen Positives (Tabackrauchen, zeitweiligen Gebrauch 
von Purgantien, Mineralwässern u. s. w.) zu ihun vermag. Ferner haben 
die Polizei- und Verwaltungsbeamten dahin zu wirken, dass Niemand durch 
bleihaltige Speisen und Getränke oder durch bleihaltige Utensilien, bleikrank 
gemacht werde. Zu diesem Ende ist die Benutzung von Bleiröhren zu 
Wasserleitungen und andern hydraulischen Einrichtungen (Bierpumpen 
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