Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

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A. 87, Zu Ziff. 4. 89 
Das Eisen muß den Mindestforderungen der Normal- 
bedingungen für die Lieferung von Stahlbauwerken DIN 1000 
genügen. Es darf für die Prüfung weder abgedreht noch aus- 
geschmiedet oder ausgewalzt werden; es ist also stets in der 
Dicke zu prüfen, in der e8 angeliefert wird. 
Der Kaltbiegeversuch (Faltversuch) soll in der Regel auf jeder 
Baustelle durchgeführt werden; dabei muß der lichte Durchmesser 
der Schleife an der Biegestelle gleich dem doppelten Durchmesser 
des zu prüfenden Rundeisens sein (bei Flacheisen gleich der doppelten 
Dieke). Auf der Zugseite dürfen dabei keine Risse entstehen. 
Für Bauteile, die besonders ungünstigen Beanspruchungen 
ausgesetzt sind, kann die Baupolizeibehörde ausnahmsweise die 
Prüfung auf Zug verlangen. Anzahl und Durchführung der Versuche 
richten sich nach DIN 1000. 
b) Stahl St52. Mit St 52 wird ein hochwertiger Stahl bezeichet, 
dessen Zugfestigkeit im allgemeinen zwischen den Grenzen 
5200 und 6200 kg/cm? liegt. Bei Rundeisen und kleineren 
Profilen (mit Dicken unter 7 mm) wird eine Zugfestigkeit 
von 5000 kg/cm? nicht beanstandet, bei Dieken über 18 mm 
ist die obere Grenze der Zugfestigkeit 6400 kg/cm?. Die 
Bruchdehnung muß beim langen Proportionalstab (s. DIN 1605) 
mindestens 20% betragen, die Spannung an der Streckgrenze 
mindestens 3600 kg/cm?, bei größeren Dicken als 15mm 
mindestens 3500 kg/cm?. 
Bei Stahl St 52 ist stets der Nachweis zu erbringen, daß er 
den Mindestforderungen der Vorläufigen Vorschriften für die 
Lieferung von Stahlbauwerken aus Baustahl St 52 entspricht. 
Der hochwertige Stahl muß so gekennzeichnet und gelagert 
werden, daß er nicht mit Handelseisen verwechselt werden kann. 
13) Im allgemeinen hat das Handelseisen die nach den deutschen 
Normen für St37.12 (Normalgüte vgl. DIN 1612) verlangten Eigen- 
schaften. Die Durchmesser der Rundeisen für Eisenbeton sind 
genormt (vgl. DIN 488). 
Zu Ziff. 4a. 1. Allgemeines. Bei der Frage, in welchem 
Falle eine Prüfung des Eisens zu erfolgen hat, ist einerseits darauf 
hinzuweisen, daß bei Handelseisen Abnahmeproben im Stahlwerk 
im allgemeinen nicht verlangt werden können. 
Anderseits hat die Baupolizeibehörde nach diesen „Bestim- 
mungen“ allerdings nur ausnahmsweise, und zwar dann das Recht, 
die Durchführung von Zugversuchen zu verlangen, wenn es sich 
um Bauteile handelt, die „besonders ungünstigen, rechnerisch 
nicht faßbaren Beanspruchungen ausgesetzt sind“. In diesem 
Falle sind für alle Eisendicken die Mindestzahlen 3700 kg/cm? für 
die Zugfestigkeit und 20% für die Bruchdehnung einzuhalten. 
Nach unseren „Bestimmungen“ ist die Forderung berechtigt, 
daß das als „Handelsware‘“ bezeichnete Eisen diesen „Vor- 
schriften‘ genügt. 
  
 
	        
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