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Da der Zement in der Regel in Säcken nach Gewicht ab-
gemessen angeliefert wird, so wird den Bestimmungen am ein-
fachsten dann entsprochen, wenn die Mischmaschinenfüllung so
abgestimmt wird, daß jedesmal eine Anzahl voller Zementsäcke
zugegeben werden kann (z. B. 100 kg=2 Sack Zement auf 1851
Sand + 260 1 Kies + 65 | Wasser).
2. Zementgehalt. Das Betongemenge muß so viel Zement,
Sand, Kies oder Kiessand, Splitt oder Steinschlag enthalten, daß
ein dichter Beton entsteht, der eine rostsichere Umhüllung der
Eiseneinlagen gewährleistet.
Im allgemeinen müssen mindestens 300 kg Zement in 1m?
fertigen Betons im Bauwerk enthalten sein. Bei Hochbauten darf
der Zementgehalt für die Bauteile, die dem Einfluß von Feuchtig-
keit und Witterung nicht ausgesetzt sind, auf 270 kg herabgesetzt
werden.
Wird die Herstellung von gutem Beton dadurch verbürgt,
daß die Körnung der Zuschläge zwischen den Linien A und 3 des
Bildes 1 und D und E des Bildes 2 ($7 Ziff. 2b) liegt und die Zu-
schläge in zwei getrennten Stoffen bei der Mischung zugegeben
werden, und werden die in $ 29 Ziff. 2 für die Zulassung höherer
Spannungen angegebenen Bedingungen erfüllt, so darf der Mindest-
gehalt an Zement bei Hochbauten weiter herabgesetzt werden,
und zwar
für Bauteile, die dem Einfluß von Witterung und
Feuchtigkeit ausgesetzt sind, auf . . . . . 270 kg/m},
für die übrigen Bauteile auf . . x... 2... M0 „
Bei Brücken müssen immer mindestens 300 kg Zement in 1m?
fertigen Betons vorhanden sein.
Die Baupolizei kann den Nachweis des Einganges beim
Mischen und Betonieren verlangen.
Bei Bauwerken. die wegen besonders ungünstiger Verhältnisse
einen erhöhten Rostschutz verlangen (z. B. Brücken), kann
eine größere Mindestmenge Zement gefordert, bei Eisenbeton-
körpern größerer Abmessungen, deren Beanspruchung wesentlich
hinter den zulässigen Werten zurückbleibt, eine entsprechend
geringere Menge zugelassen werden, wenn für den Rostschutz der
Eiseneinlagen gesorgt wird und wo nötig die Wasserundurch-
lässigkeit des Betons im Bauwerk gesichert ist.
Ueber die bei Bauten im Meerwasser erforderliche Mindest-
menge Zement vgl. die Richtlinien für die Ausführung von Beton-
bauten im Meerwasser.
Zu Ziffer 2. A. Die erforderliche Zementmenge muß
in ı ms fertig verarbeiteten Betons im Bauwerk im all-
gemeinen mindestens 300 kg betragen. Mit dieser Fassung
ist (bereits 1925) ein wesentlicher Fortschritt erzielt worden. Der
Bauherr oder sein Bauleiter kann nunmehr leicht und rasch
nachprüfen, ob die erforderliche Mindestmenge an Zement wirk-
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