Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

  
    
96 ArSB Zu ZUM, 
Da der Zement in der Regel in Säcken nach Gewicht ab- 
gemessen angeliefert wird, so wird den Bestimmungen am ein- 
fachsten dann entsprochen, wenn die Mischmaschinenfüllung so 
abgestimmt wird, daß jedesmal eine Anzahl voller Zementsäcke 
zugegeben werden kann (z. B. 100 kg=2 Sack Zement auf 1851 
Sand + 260 1 Kies + 65 | Wasser). 
2. Zementgehalt. Das Betongemenge muß so viel Zement, 
Sand, Kies oder Kiessand, Splitt oder Steinschlag enthalten, daß 
ein dichter Beton entsteht, der eine rostsichere Umhüllung der 
Eiseneinlagen gewährleistet. 
Im allgemeinen müssen mindestens 300 kg Zement in 1m? 
fertigen Betons im Bauwerk enthalten sein. Bei Hochbauten darf 
der Zementgehalt für die Bauteile, die dem Einfluß von Feuchtig- 
keit und Witterung nicht ausgesetzt sind, auf 270 kg herabgesetzt 
werden. 
Wird die Herstellung von gutem Beton dadurch verbürgt, 
daß die Körnung der Zuschläge zwischen den Linien A und 3 des 
Bildes 1 und D und E des Bildes 2 ($7 Ziff. 2b) liegt und die Zu- 
schläge in zwei getrennten Stoffen bei der Mischung zugegeben 
werden, und werden die in $ 29 Ziff. 2 für die Zulassung höherer 
Spannungen angegebenen Bedingungen erfüllt, so darf der Mindest- 
gehalt an Zement bei Hochbauten weiter herabgesetzt werden, 
und zwar 
für Bauteile, die dem Einfluß von Witterung und 
Feuchtigkeit ausgesetzt sind, auf . . . . . 270 kg/m}, 
für die übrigen Bauteile auf . . x... 2... M0 „ 
Bei Brücken müssen immer mindestens 300 kg Zement in 1m? 
fertigen Betons vorhanden sein. 
Die Baupolizei kann den Nachweis des Einganges beim 
Mischen und Betonieren verlangen. 
Bei Bauwerken. die wegen besonders ungünstiger Verhältnisse 
einen erhöhten Rostschutz verlangen (z. B. Brücken), kann 
eine größere Mindestmenge Zement gefordert, bei Eisenbeton- 
körpern größerer Abmessungen, deren Beanspruchung wesentlich 
hinter den zulässigen Werten zurückbleibt, eine entsprechend 
geringere Menge zugelassen werden, wenn für den Rostschutz der 
Eiseneinlagen gesorgt wird und wo nötig die Wasserundurch- 
lässigkeit des Betons im Bauwerk gesichert ist. 
Ueber die bei Bauten im Meerwasser erforderliche Mindest- 
menge Zement vgl. die Richtlinien für die Ausführung von Beton- 
bauten im Meerwasser. 
Zu Ziffer 2. A. Die erforderliche Zementmenge muß 
in ı ms fertig verarbeiteten Betons im Bauwerk im all- 
gemeinen mindestens 300 kg betragen. Mit dieser Fassung 
ist (bereits 1925) ein wesentlicher Fortschritt erzielt worden. Der 
Bauherr oder sein Bauleiter kann nunmehr leicht und rasch 
nachprüfen, ob die erforderliche Mindestmenge an Zement wirk- 
  
    
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