Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

   
ıngen 
fähig 
rs zu 
vegen 
1ohen 
ihnen 
selegt 
töpfe, 
durch 
» und 
ı oder 
n zu 
n der 
üssen 
Iingen 
n und 
lichst 
Zopf- 
ingen 
nach 
Bei 
ı ver- 
)eton- 
weite, 
benen 
inmal 
ßener 
ander 
3stens 
en zu 
n aus 
Vegen 
Stütze 
hölzer 
Eisen 
erung 
r und 
B die 
enden 
ilung 
sützen 
retter, 
renem 
A.8 12, Zu DE 1 Abs. 1,813. 121 
3. Notstützen. Die Schalungen für Hochbauten sind so 
anzuordnen, daß beim Ausschalen einige Stützen (sogenannte 
Notstützen) weiter stehenbleiben können, ohne daß daran und 
an den darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden braucht. 
Die Notstützen sollen in den einzelnen Stockwerken möglichst 
genau übereinander stehen. Bei Balken üblicher Stützweite genügt 
eine Notstütze unter der Mitte jedes Balkens. Bei Unterzügen 
und langen Balken können noch weitere Notstützen verlangt 
werden. Bei Platten von mehr als 3 m Stützweite sind Notstützen 
in Plattenmitte anzuordnen. Ihr Abstand darf rechtwinklig zur 
Plattenstützweite höchstens 6 m sein. 
4. Schalungs- und Lehrgerüste. Bei Decken und Ge- 
wölben, die mehr als 8m vom Fußboden entfernt sind, oder bei 
schwer lastenden Bauteilen müssen im allgemeinen abgebundene 
Lehrgerüste verwendet werden, für deren Hauptteile die Stand- 
sicherheit nachzuweisen ist. 
Bei Schalungsgerüsten für Ingenieurbauten und für Hochbauten 
mit Stockwerhöhen über 5m kann eine Festigkeitsberechnung 
verlangt werden. Hierbei sind die in den einzelnen Ländern jeweils 
gültigen amtlichen Vorschriften für die Belastungen und die 
zulässigen Beanspruchungen der Baustoffe sinngemäß anzuwenden 
(vgl. $ 15 Zifl. 1). 
Der Berechnung und Ausbildung schwierigerer Schalungs- 
und Lehrgerüste sind die Berechnungs- und Entwurfsgrundlagen 
für hölzerne Brücken — DIN 1074 — zugrunde zu legen. 
5. Ueberhöhung der Lehrgerüste und Schalungen. 
Den Lehrgerüsten und Schalungen von weitgespannten Bauteilen 
ist eine gewisse Ueberhöhung zu geben, damit die Tragwerke 
nach dem Ausrüsten die planmäßige Form haben. 
Zu Ziffer 1 Abs. 1. Schalungen für Betonierung unter Wasser 
(Teil C,$ 9) müssen wasserdicht sein und gegen die Sohle und 
Seitenwände so gedichtet werden, daß kein Zement ausgespült 
werden kann. 
$13. Schalungsfristen und Ausschalen. 
1. Allgemeines. Kein Bauteil darf ausgeschalt, d.h. 
keine Schalung oder Stützung eher beseitigt werden, 
als bis der Beton ausreichend erhärtet ist, der verant- 
wortliche Bauleiter sich durch Untersuchung des Bau- 
teils davon überzeugt und die Ausschalung angeordnet 
hat. Ueber die Notstützen vgl. Ziff. 3. 
2. Die Fristen zwischen der Beendigung des Betonierens 
und dem Ausschalen sind abhängig von der Beschaffenheit des 
Betons (Zements), von der Art, Größe und Beanspruchung des 
Betonkörpers und von der Witterung. 
Besondere Vorsicht ist geboten bei Bauteilen, die 
beim Ausschalen nahezu schon die volle rechnungs- 
mäßige Last haben (z.B. Geschoßdecken, die durch noch nicht 
erhärtete Decken der oberen Stockwerke belastet sind, Dächer 
und Dachdecken). 
  
  
  
      
    
  
   
     
   
     
    
   
  
    
    
   
    
   
   
   
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.