122 A, 873,
BeigünstigerWitterung (niedrigsteTagestemperatur
über 5°) gelten bei Anwendung der üblichen Schalungsverfahren
im allgemeinen mindestens folgende Ausschalungsfristen:
Tafel I.
ie et
EN a da aa
Fürdieseitliche | | Für die
; Schalung der | en Stützung der
Verwendete Balken und die | Hipnss | Balken und
Zementart Einschalung | Dockem.::! weit-
der Säulen | kalten; gespannten
oder Pfeiler p | Deckenplatten
Handelszement!%) 3 Tage | 8 Tage | 3Wochen
Hochwertiger | |
ZUmBNnt...% , 2 Tage | 4Tage | 8 Tage
Bei großen Stützweiten und Abmessungen sind diese Aus-
schalungsfristen unter Umständen bis auf das Doppelte zu ver-
längern. Bei Anwendung von Gleit- und Wanderschalungen und
ähnlichen Verfahren können die Fristen der Tafel I, Spalte 2 sinn-
gemäß herabgesetzt werden.
War es seit Einbringen des Betons zeitweise kühl (niedrigste
Tagestemperatur zwischen+5° und 0°), so muß der ver-
antwortliche Bauleiter durch Untersuchen des auszuschalenden
Bauteils besonders sorgfältig prüfen, ob der Beton aus-
reichend erhärtet ist und ob nicht die angegebenen Schalungs-
fristen entsprechend verlängert werden müssen.
Tritt während der Erhärtung Frost ein, so sind die
sonst erforderlichen Ausschalungsfristen mindestens um die Dauer
der Frostzeit zu verlängern. Bei Wiederaufnahme der Arbeiten
nach dem Frost und vor jeder weiteren Ausschalung ist der Beton
darauf zu untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend
erhärtet, nicht etwa nur hart gefroren ist.
Bei ungünstiger Witterung und bei Frostwetter kann die
Baupolizeibehörde die Entscheidung über die Ausschalungsfristen
von dem Ausfall von Festigkeitsversuchen mit Probekörpern (vgl.
$5 Ziff. 4 u. 5) abhängig machen, die unter den gleichen Be-
dingungen wie der Beton im Bauwerk im Freien erhärtet sind.
(Erhärtungsprüfung nach Teil D, Vorbemerkung Ziff. 2c.)
3. Die Notstützen (vgl.$ 12 Ziff. 3) sollen nach dem Ausschalen
noch wenigstens 14 Tage, bei Verwendung hochwertigen Zements
wenigstens noch 8 Tage stehenbleiben. Bei Frost sind diese
Fristen mindestens um die Dauer der Frostzeit zu verlängern. In
besonderen Fällen kann die Baupolizeibehörde Ausnahmen zulassen,
4. Verfahren beim Ausschalen. Die Säulen und Pfeiler
sind in der Regel vor den Balken und Platten auszuschalen.
15) Mit Handelszement wird in diesen Bestimmungen der ge-
wöhnliche nicht hochwertige Zement (Zementnormen $1 Ziff. 1)
bezeichnet.
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