Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

      
   
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
     
  
122 A, 873, 
BeigünstigerWitterung (niedrigsteTagestemperatur 
über 5°) gelten bei Anwendung der üblichen Schalungsverfahren 
im allgemeinen mindestens folgende Ausschalungsfristen: 
  
  
  
  
Tafel I. 
ie et 
EN a da aa 
Fürdieseitliche | | Für die 
; Schalung der | en Stützung der 
Verwendete Balken und die | Hipnss | Balken und 
Zementart Einschalung | Dockem.::! weit- 
der Säulen | kalten; gespannten 
oder Pfeiler p | Deckenplatten 
Handelszement!%) 3 Tage | 8 Tage |  3Wochen 
Hochwertiger | | 
ZUmBNnt...% , 2 Tage | 4Tage | 8 Tage 
  
Bei großen Stützweiten und Abmessungen sind diese Aus- 
schalungsfristen unter Umständen bis auf das Doppelte zu ver- 
längern. Bei Anwendung von Gleit- und Wanderschalungen und 
ähnlichen Verfahren können die Fristen der Tafel I, Spalte 2 sinn- 
gemäß herabgesetzt werden. 
War es seit Einbringen des Betons zeitweise kühl (niedrigste 
Tagestemperatur zwischen+5° und 0°), so muß der ver- 
antwortliche Bauleiter durch Untersuchen des auszuschalenden 
Bauteils besonders sorgfältig prüfen, ob der Beton aus- 
reichend erhärtet ist und ob nicht die angegebenen Schalungs- 
fristen entsprechend verlängert werden müssen. 
Tritt während der Erhärtung Frost ein, so sind die 
sonst erforderlichen Ausschalungsfristen mindestens um die Dauer 
der Frostzeit zu verlängern. Bei Wiederaufnahme der Arbeiten 
nach dem Frost und vor jeder weiteren Ausschalung ist der Beton 
darauf zu untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend 
erhärtet, nicht etwa nur hart gefroren ist. 
Bei ungünstiger Witterung und bei Frostwetter kann die 
Baupolizeibehörde die Entscheidung über die Ausschalungsfristen 
von dem Ausfall von Festigkeitsversuchen mit Probekörpern (vgl. 
$5 Ziff. 4 u. 5) abhängig machen, die unter den gleichen Be- 
dingungen wie der Beton im Bauwerk im Freien erhärtet sind. 
(Erhärtungsprüfung nach Teil D, Vorbemerkung Ziff. 2c.) 
3. Die Notstützen (vgl.$ 12 Ziff. 3) sollen nach dem Ausschalen 
noch wenigstens 14 Tage, bei Verwendung hochwertigen Zements 
wenigstens noch 8 Tage stehenbleiben. Bei Frost sind diese 
Fristen mindestens um die Dauer der Frostzeit zu verlängern. In 
besonderen Fällen kann die Baupolizeibehörde Ausnahmen zulassen, 
4. Verfahren beim Ausschalen. Die Säulen und Pfeiler 
sind in der Regel vor den Balken und Platten auszuschalen. 
15) Mit Handelszement wird in diesen Bestimmungen der ge- 
wöhnliche nicht hochwertige Zement (Zementnormen $1 Ziff. 1) 
bezeichnet. 
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