Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

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1g für 
mäßig 
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A. 822, Zu Zi. 4 u 5; 185 
nach einer Richtung und kreuzweise bewehrte Platten (vgl. $ 23 
Ziff. 4), also z. B. nicht für bogenförmige Tragteile, die auf Biegung 
mit Achsialdruck beansprucht werden, oder für Schalen sowie 
Silo- und Behälterwände mit zweiachsigen Spannungszuständen. 
Im Gegensatz zu früheren Bestimmungen (1916) bezieht sich 
diese Vorschrift über den größten zulässigen Abstand der Trageisen 
nur noch auf die Gegend der größten Feldmomente, und nicht 
mehr auf den Bereich der Stützen und Einspannungsmomente, 
An den Stellen dieser negativen Momente ergibt sich in der Regel 
von selbst nach den konstruktiven Gebräuchen der gleiche Eisen- 
abstand oder ein noch kleinerer als in Feldmitte. 
b) Verteilungseisen. Diese Bestimmung über Quer- 
schnitt und Abstand der Verteilungseisen hat den Zweck, eine 
hinreichende Verbundwirkung der Platten im Quersinn, die 
sog. „seitliche Kontinuität‘, dann zu gewährleisten, wenn sie nicht 
als kreuzweise bewehrte Platten ausgebildet sind (vgl. auch S. 157) 
und der Wirkung von Einzellasten Rechnung zu tragen. 
c) Aufgebogene Eisen. Erfahrungsgemäß sind die Längen 
der oberen Eisen zur Aufnahme der Stützenmomente oder nega- 
tiven Feldmomente durchgehender Platten vielfach ohne statischen 
Nachweis zu kurz bemessen worden. Die Verlängerung dieser 
Eisen soll vor allem zur Verankerung dienen. Das Maß von 
durchschnittlich !/, der Stützweite ist ein Mindestmaß, und zwar 
so gewählt, daß nach der Uebersicht V, S. 180, selbst für den Fall 
der einfeldrigen eingespannten Platte mit der Nullpunktentfernung 
s=0,577l die Deckung der negativen Momente nahezu erreicht wird. 
5. Ausbildung des Endauflagers der Platten. Ist an 
den Plattenenden die freie Drehbarkeit nicht in vollem Umfange 
gewährleistet, so muß auch bei Annahme freier Auflagerung durch 
obere Eiseneinlagen eine doch vorhandene, unbeabsichtigte Ein- 
spannung berücksichtigt werden. 
Die Tiefe eines Auflagers auf Mauerwerk soll mindestens 
gleich der Plattendicke in Feldmitte, muß aber mindestens 7 cm sein. 
Zu Ziffer 5. Hinsichtlich der unbeabsichtigten Einspannung 
der Plattenenden gelten dieselben Grundsätze, wie sie für Rippen- 
decken in $ 25 Ziff. 6 (S. 224) erläutert werden, ebenso hinsichtlich 
eines etwa erforderlichen Nachweises der Sicherheit des Platten- 
auflagers. 
Für die Tiefe des Auflagers gelten die beiden Forderungen 
>d und >7 cm, 
 
	        
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