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Iente
1g für
mäßig
e Be-
A. 822, Zu Zi. 4 u 5; 185
nach einer Richtung und kreuzweise bewehrte Platten (vgl. $ 23
Ziff. 4), also z. B. nicht für bogenförmige Tragteile, die auf Biegung
mit Achsialdruck beansprucht werden, oder für Schalen sowie
Silo- und Behälterwände mit zweiachsigen Spannungszuständen.
Im Gegensatz zu früheren Bestimmungen (1916) bezieht sich
diese Vorschrift über den größten zulässigen Abstand der Trageisen
nur noch auf die Gegend der größten Feldmomente, und nicht
mehr auf den Bereich der Stützen und Einspannungsmomente,
An den Stellen dieser negativen Momente ergibt sich in der Regel
von selbst nach den konstruktiven Gebräuchen der gleiche Eisen-
abstand oder ein noch kleinerer als in Feldmitte.
b) Verteilungseisen. Diese Bestimmung über Quer-
schnitt und Abstand der Verteilungseisen hat den Zweck, eine
hinreichende Verbundwirkung der Platten im Quersinn, die
sog. „seitliche Kontinuität‘, dann zu gewährleisten, wenn sie nicht
als kreuzweise bewehrte Platten ausgebildet sind (vgl. auch S. 157)
und der Wirkung von Einzellasten Rechnung zu tragen.
c) Aufgebogene Eisen. Erfahrungsgemäß sind die Längen
der oberen Eisen zur Aufnahme der Stützenmomente oder nega-
tiven Feldmomente durchgehender Platten vielfach ohne statischen
Nachweis zu kurz bemessen worden. Die Verlängerung dieser
Eisen soll vor allem zur Verankerung dienen. Das Maß von
durchschnittlich !/, der Stützweite ist ein Mindestmaß, und zwar
so gewählt, daß nach der Uebersicht V, S. 180, selbst für den Fall
der einfeldrigen eingespannten Platte mit der Nullpunktentfernung
s=0,577l die Deckung der negativen Momente nahezu erreicht wird.
5. Ausbildung des Endauflagers der Platten. Ist an
den Plattenenden die freie Drehbarkeit nicht in vollem Umfange
gewährleistet, so muß auch bei Annahme freier Auflagerung durch
obere Eiseneinlagen eine doch vorhandene, unbeabsichtigte Ein-
spannung berücksichtigt werden.
Die Tiefe eines Auflagers auf Mauerwerk soll mindestens
gleich der Plattendicke in Feldmitte, muß aber mindestens 7 cm sein.
Zu Ziffer 5. Hinsichtlich der unbeabsichtigten Einspannung
der Plattenenden gelten dieselben Grundsätze, wie sie für Rippen-
decken in $ 25 Ziff. 6 (S. 224) erläutert werden, ebenso hinsichtlich
eines etwa erforderlichen Nachweises der Sicherheit des Platten-
auflagers.
Für die Tiefe des Auflagers gelten die beiden Forderungen
>d und >7 cm,