10 Vorbemerkung.
1925 die in Betracht kommenden Paragraphen des RStGB. nicht
ewese
nur hinzugefügt, sondern sämtliche Gesetzesvorschriften in Fuß Ei d
note ı auch im Wortlaut angeführt. Tod oc
RStGB. $ 222 behandelt die fahrlässige Tötung und so bie
5 230 die fahrlässige Körperverletzung. wenn
Der Begriff der „Fahrlässigkeit“ ist allgemein nicht festzu- Erfolg
legen. Die strafrechtliche Fahrlässigkeit besteht jedoch in Persoı
der Verursachung eines voraussehbaren objektiv rechtswidrigen des V
Erfolges (z. B. des Todes oder der Körperverletzung) durch einen nicht
Willensakt, der eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in sich schließt. daß d
Hiernach erfordert eine fahrlässige strafbare Handlung, halten
ı. daß durch eine Handlung (unter bestimmten Voraus- halb :
setzungen auch durch eine Unterlassung) des Täters ein den
rechtswidriger Erfolg verursacht wurde (zwischen der ausse
Fahrlässigkeit des Täters und dem eingetretenen Tod oder L
der Körperverletzung des anderen muß ein ursächlicher liche
Zusammenhang bestehen, sog. Kausalität), komn
2. daß ein unvorsichtiges Handeln vorliegt, das sich in der die f
Nichtanwendung der nach der obwaltenden Sachlage stehe:
gebotenen Sorgfalt und Umsicht zeigt, geger
3. die Voraussehbarkeit des eingetretenen rechtswidrigen für di
Erfolges seitens des Täters nach seiner Individualität, sein.
nicht etwa nach der eines Normalmenschen, bei Anwendung stimn
der gewöhnlichen, pflichtmäßigen Sorgfalt und Vorsicht. allein
(Dabei kommt es nur auf die Voraussehbarkeit des Erfolges schri:
als solchen, nicht der konkreten Art und Weise seiner vielm
Herbeiführung an.) für <
Fahrlässig handelt also, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu Gew
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- Für
hältnissen rechtlich verpflichtet und tatsächlich imstande ist. hat «
Die Fahrlässigkeit kann in einer Handlung oder in einer vors(
Unterlassung bestehen, Im letzteren Falle liegt nur dann eine aller:
strafbare Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter rechtlich ver- im :
pflichtet und auch tatsächlich in der Lage war, den Eintritt des Verl
rechtswidrigen Erfolges durch Handeln zu verhindern.
Die Fahrlässigkeit des Täters muß zwar den Erfolg, z. B.
umf:
den Tod des anderen verursacht haben; sie braucht aber nicht ding
die ausschließliche, alleinige Ursache des rechtswidrigen Erfolges unte
zu sein. Sie muß nur die volle Ursache in dem Sinne leit