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Vorbemerkung. 11
gewesen sein, daß sie nicht weggedacht werden kann, ohne
daß der Erfolg entfiele (d. h. denkt man sie weg, so wäre der
Tod oder die Verletzung nicht eingetreten). Ist dies der Fall,
so bleibt die Fahrlässigkeit selbst dann Ursache des Erfolges,
wenn außer ihr noch andere Ursachen mehr oder weniger zum
Erfolg mit beigetragen haben. Die mitwirkende Tätigkeit dritter
Personen und ebenso ein hinzutretendes eigenes Verschulden
des Verletzten heben daher an sich die Strafbarkeit des Täters
nicht auf. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist dann aber noch,
daß die mitwirkenden Ursachen, die gemeinsam mit dem Ver-
halten des Täters den Erfolg herbeigeführt haben, nicht außer-
halb aller menschlichen Berechnung gelegen haben, sondern für
den Täter im Rahmen der Erfahrung des täglichen Lebens vör-
aussehbar waren.
Unfallverhütungsvorschriften sind, soweit deren recht-
liche Bedeutung für die Frage der Fahrlässigkeit in Betracht
kommt, keine Rechtsnormen. Sie regeln lediglich die Pflichten,
die für die Mitglieder gegenüber der Berufsgenossenschaft be-
stehen, haben aber keine verbindliche Kraft der Allgemeinheit
gegenüber. Sie können daher auch nur in tatsächlicher Beziehung
für die Frage, ob eine fahrlässige Handlung vorliegt, von Bedeutung
sein. Weder ist bei einer Zuwiderhandlung gegen derartige Be-
stimmungen immer Fahrlässigkeit gegeben, noch ist Fahrlässigkeit
allein um deswillen zu verneinen, weil die bestehenden Vor-
schriften dieser Art eingehalten worden sind. Maßgebend ist
vielmehr allein, ob der Täter die allgemeine Pflicht, Gefahren
für das Leben und die Gesundheit anderer, die durch seine
Gewerbetätigkeit hervorgerufen werden konnten, verletzt hat.
Für die Frage, ob der Täter gegen diese Pflicht verstoßen habe,
hat die Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungs-
vorschriften festgestellt werden kann, nur die Bedeutung eines
allerdings sehr wichtigen Beweisanzeichens, da diese Vorschriften
im allgemeinen das Mindestmaß dessen bezeichnen, was zur
Verhütung von Unfällen nötig ist.
Der Kreis der von den $$ 222 und 230 StGB. Betroffenen
umfaßt gegebenenfalls folgende Personen: den Bauherrn (aller-
dings hier meist nur bei Verfehlungen gegen $ 83ı BGB,, siehe
unten), den Bauunternehmer, den „verantwortlichen Bau-
leiter“, sowie seine für die Baustelle bestimmten örtlichen Ver-