Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

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Vorbemerkung. 13 
führer und Bauaufseher sind nicht Bauleiter, wenn sie lediglich 
den Bauplan anzufertigen, Baumaterialien abzunehmen oder die 
Vertragsmäßigkeit der vom Bauunternehmer geleisteten Arbeit zu 
überwachen haben. 
Unter den „Regeln der Baukunst“ sind zunächst nicht 
polizeiliche Normen zu verstehen, sondern Regeln, die in den 
Kreisen der einschlägigen Techniker bekannt und als 
richtig anerkannt sind. Vielfach wird daher bei Auslegungen 
das Wort „Baukunst“ durch „Baukunde“ ersetzt, um anzu- 
deuten, daß es sich hauptsächlich um die technische Seite der 
Ausführung handelt. „Allgemein anerkannt“ ist eine Regel, 
wenn die Fachleute, die sie anzuwenden haben, von ihrer Richtig- 
keit überzeugt sind. Es genügt also nicht, daß die Regel im 
Fachschrifttum vertreten und auf Fachschulen gelehrt wird. Sie 
muß auch in der Praxis erprobt und bewährt sein. Unerheblich 
ist, ob einzelne Personen oder Personengruppen die Regel nicht 
anerkennen oder sie überhaupt nicht kennen. Maßgebend ist die 
Durchschnittsmeinung, welche sich in den Kreisen der Praktiker 
gebildet hat. 
RStGB. $ 367 Ziffer 14 behandelt eine strafbare Uebertretung 
wegen ungenügender Sicherungsmaßnahmen bei der Bau- 
ausführung und Ziffer ı5 eine solche wegen Bauens ohne 
Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von 
der genehmigten Planung. Im Deutschen Reiche darf kein 
Eisenbetonbau ohne baupolizeiliche Prüfung der sämtlichen er- 
forderlichen Unterlagen und ohne ausgesprochene Genehmigung 
in Angriff genommen werden. Vielfach wird diese baupolizeiliche 
Genehmigung mit der gewerbepolizeilichen verwechselt. Be- 
sonders sei darauf hingewiesen, daß sowohl der Bauherr wie der 
Bauleiter und der Bauausführende die Pflicht haben, sich davon 
zu überzeugen, daß die baupolizeiliche Genehmigung auch tat- 
sächlich erfolgt ist. 
Zur Bestrafung der Uebertretungen gegen $ 367 Ziffer 14 u. ı5 
wird Vorsatz nicht gefordert. Es genügt Fahrlässigkeit. 
Zu BGB. $ 831. Unsere Bestimmungen behandeln hier zu- 
nächst die Pflicht des Bauherrn, über die früher vielfach 
bedauerliche Unklarheit herrschte. Bauherr ist die Person, in 
deren Auftrag und auf deren Rechnung der Bau ausgeführt wird. 
In $ 831 BGB. ist dagegen die Pflicht des Geschäftsherrn geregelt. 
  
  
 
	        
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