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Vorbemerkung. 13
führer und Bauaufseher sind nicht Bauleiter, wenn sie lediglich
den Bauplan anzufertigen, Baumaterialien abzunehmen oder die
Vertragsmäßigkeit der vom Bauunternehmer geleisteten Arbeit zu
überwachen haben.
Unter den „Regeln der Baukunst“ sind zunächst nicht
polizeiliche Normen zu verstehen, sondern Regeln, die in den
Kreisen der einschlägigen Techniker bekannt und als
richtig anerkannt sind. Vielfach wird daher bei Auslegungen
das Wort „Baukunst“ durch „Baukunde“ ersetzt, um anzu-
deuten, daß es sich hauptsächlich um die technische Seite der
Ausführung handelt. „Allgemein anerkannt“ ist eine Regel,
wenn die Fachleute, die sie anzuwenden haben, von ihrer Richtig-
keit überzeugt sind. Es genügt also nicht, daß die Regel im
Fachschrifttum vertreten und auf Fachschulen gelehrt wird. Sie
muß auch in der Praxis erprobt und bewährt sein. Unerheblich
ist, ob einzelne Personen oder Personengruppen die Regel nicht
anerkennen oder sie überhaupt nicht kennen. Maßgebend ist die
Durchschnittsmeinung, welche sich in den Kreisen der Praktiker
gebildet hat.
RStGB. $ 367 Ziffer 14 behandelt eine strafbare Uebertretung
wegen ungenügender Sicherungsmaßnahmen bei der Bau-
ausführung und Ziffer ı5 eine solche wegen Bauens ohne
Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von
der genehmigten Planung. Im Deutschen Reiche darf kein
Eisenbetonbau ohne baupolizeiliche Prüfung der sämtlichen er-
forderlichen Unterlagen und ohne ausgesprochene Genehmigung
in Angriff genommen werden. Vielfach wird diese baupolizeiliche
Genehmigung mit der gewerbepolizeilichen verwechselt. Be-
sonders sei darauf hingewiesen, daß sowohl der Bauherr wie der
Bauleiter und der Bauausführende die Pflicht haben, sich davon
zu überzeugen, daß die baupolizeiliche Genehmigung auch tat-
sächlich erfolgt ist.
Zur Bestrafung der Uebertretungen gegen $ 367 Ziffer 14 u. ı5
wird Vorsatz nicht gefordert. Es genügt Fahrlässigkeit.
Zu BGB. $ 831. Unsere Bestimmungen behandeln hier zu-
nächst die Pflicht des Bauherrn, über die früher vielfach
bedauerliche Unklarheit herrschte. Bauherr ist die Person, in
deren Auftrag und auf deren Rechnung der Bau ausgeführt wird.
In $ 831 BGB. ist dagegen die Pflicht des Geschäftsherrn geregelt.