Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

  
  
34 A SS Zur ZU u. 2, 
2. Die Eigenschaften der zu verwendenden Bau- 
stoffe‘) sind auf Anfordern der Baupolizeibehörde durch Zeug- 
nisse nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann die Baupolizeibehörde 
verlangen, daß das Zeugnis einer staatlichen Prüfungsanstalt>) 
vorgelegt wird. 
*) In Sonderfällen empfiehlt es sich, bei wichtigen Bauwerken 
Proben der Baustoffe in Gegenwart der Baupolizei zu entnehmen 
und unter Verschluß für eine spätere Nachprüfung bis etwa ein 
Jahr nach Abnahme des Bauwerkes aufzubewahren. 
5) Berlin-Dahlem (Staatl. Materialprüfungsamt) 
Darmstadt (Materialprüfungsanstalt an der Techn. Hoch- 
schule) 
Dresden (Versuchs- und Materialprüfungsamt an der Techn. 
Hochschule) 
Karlsruhe (Institut für Eisenbeton an der Techn. Hochschule) 
München (Bautechn. Laboratorium der Techn. Hochschule) 
Nürnberg (Materialprüfungsamt der Bayerischen Landes- 
gewerbeanstalt) 
Stuttgart (Materialprüfungsanstalt an der Techn. Hochschule). 
Zu Ziffer 2. Die Baustoffe sollten künftighin noch mehr als 
bisher auf ihre Eignung untersucht werden. Die Prüfungen für 
Zement führen außer den in Fußnote 5 genannten amtlichen 
Prüfungsanstalten auch das Laboratorium des ‚‚Vereins Deutscher 
Portland-Cement-Fabrikanten“ oder das des „Vereins deutscher 
Eisenportlandzement-Werke“ und das des ‚Vereins deutscher 
Hochofenzementwerke“ aus (s. Fußnoten S. 42). Da Witterungs- 
einflüsse und die Lagerungsart den Zement verändern können, 
empfiehlt sich bei größeren Bauten eine laufende Zementprüfung. 
Nach den „Einheitlichen allgemeinen Lieferungsbedingungen des 
Deutschen Zement-Bundes“ entscheidet im Streitfall über die Güte 
eines gelieferten und beanstandeten Zementes nach der Wahl 
des Käufers entweder eine dieser 7 staatlichen Prüfungsanstalten 
oder je nach der Art des beanstandeten Zementes eines der 
3 obengenannten Vereinslaboratorien. 
3. Ueberwachung der Betongüte durch den Unter- 
nehmer. Die Güte des Betons ist an der Baustelle durch geeignete 
Prüfungen zu überwachen. (Vgl.$7 Zif. 1 u.2; $8 Ziff. 3 bis 5.) 
Die Prüfungen sind zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse, 
die bei den früheren Prüfungen vorlagen, wesentlich geändert 
haben. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen auf der Baustelle 
zur Einsichtnahme des Baupolizeibeamten bereit liegen. 
Zu Ziffer 3. Dem Unternehmer soll es überlassen bleiben, 
wen er mit der Ueberwachung der Betongüte betraut. In dem 
neueingeführten „Bautagebuch“ (s. $ 4 Absatz 2) sind die Er- 
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