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gebnisse dieser Ueberwachung an der Baustelle einzutragen.
Durch diese Maßnahme soll der Baupolizei eine neue Handhabe
gegeben werden, die bisher vielfach vernachlässigte Durchführung
der Baustoffüberwachung an der Baustelle durch den Unternehmer
durchzusetzen.
Da sich die Beschaffenheit der Rohstoffe sowohl in
den Kiesgruben, als auch in den Steinbrüchen mit dem Fortschritt
des Aufschließens häufig ändert, sollte man sich nicht mit der
Beurteilung früher einmal verwendeter Proben begnügen, sondern
die Prüfungen in gewissen Abständen wiederholen und sich von
der Beschaffenheit sowie der Art und Menge des Baustoffes an
der Gewinnungsstelle öfters genau überzeugen.
4. Ueberwachung der Betongüte durch die Bau-
polizei. Die Baupolizeibehörde kann während der Bauausführung
Anfertigung und Prüfung von Probewürfeln verlangen‘). Die Würfel
hat der Unternehmer auf der Baustelle herzustellen, auf Verlangen
der Baupolizeibehörde in Gegenwart des Baupolizeibeamten.
5. Anfertigung, Größe und Prüfung der Würfel,
Probebalken. Die Würfel sind anzufertigen und zu prüfen nach
den „Bestimmungen für Steifeprüfungen und für Druck versuche
an Würfeln bei Ausführung von Bauwerken aus Beton und Eisen-
beton“ (Teil D).
Maßgebend sind hiernach in erster Linie Würfel von 20 cm
Kantenlänge (vgl. TeilD $8 Ziff. 1). Unter gewissen Bedingungen
(vgl. TeilD $4 Ziff. 1 und $ 8 Ziff. 1) sind für die Güte- und
Erhärtungsprüfung (Teil D Vorbemerkung Ziff. 2b und ce) bei
weichem und flissigem Beton auch Würfel von 10 cm Kantenlänge
zulässig.
Für die Güte- und Erhärtungsprüfung können auch Probe-
balken’) verwandt werden. Bei den Versuchen gemäß Ziff. 4 ist
hierzu die Zustimmung der Baupolizeibehörde erforderlich.
Die Würfel können in einer staatlichen Prüfungsanstalt oder
auf der Baustelle®) oder an anderer Prüfungsstelle mit einer Druck-
°) Betreffs der Kosten der baupolizeilichen Ueberwachung wird
für Preußen auf den Runderlaß des Ministers der öffentlichen
Arbeiten vom 16. April 1904 — III. B. 2786 — (Ztrlbl. d. Bauv. 1904,
8. 253) und auf den Runderlaß des Preuß. Ministers für Volkswohl-
fahrt vom 21. März 1923 — II. 9. Nr. 206 — (Volkswohlfahrt Nr. 9,
Sp. 212/213, Ztribl. d. Bauv. 1923, 8. 167) verwiesen.
‘) Vgl. Leitsätze für die Bauüberwachung im Eisenbetonbau,
Deutscher Beton-Verein.
°) Betreffs der Kosten und der Anerkennung von Würfel-
festigkeitsprüfungen, die auf eigenen Pressen der Unternehmer
vorgenommen sind, wird für Preußen auf den Runderlaß des
Preuß. Ministers für Volkswohlfahrt vom 21. März 1923 — II. 9.
Nr. 206 — (Volkswohlfahrt Nr. 9, Sp. 212/213, Ztrlbl. d. Bauv. 1923,
S. 167) verwiesen (vgl. auch Fußnote 6).
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