Full text: Erläuterungen zu den Eisenbeton-Bestimmungen 1932

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gebnisse dieser Ueberwachung an der Baustelle einzutragen. 
Durch diese Maßnahme soll der Baupolizei eine neue Handhabe 
gegeben werden, die bisher vielfach vernachlässigte Durchführung 
der Baustoffüberwachung an der Baustelle durch den Unternehmer 
durchzusetzen. 
Da sich die Beschaffenheit der Rohstoffe sowohl in 
den Kiesgruben, als auch in den Steinbrüchen mit dem Fortschritt 
des Aufschließens häufig ändert, sollte man sich nicht mit der 
Beurteilung früher einmal verwendeter Proben begnügen, sondern 
die Prüfungen in gewissen Abständen wiederholen und sich von 
der Beschaffenheit sowie der Art und Menge des Baustoffes an 
der Gewinnungsstelle öfters genau überzeugen. 
4. Ueberwachung der Betongüte durch die Bau- 
polizei. Die Baupolizeibehörde kann während der Bauausführung 
Anfertigung und Prüfung von Probewürfeln verlangen‘). Die Würfel 
hat der Unternehmer auf der Baustelle herzustellen, auf Verlangen 
der Baupolizeibehörde in Gegenwart des Baupolizeibeamten. 
5. Anfertigung, Größe und Prüfung der Würfel, 
Probebalken. Die Würfel sind anzufertigen und zu prüfen nach 
den „Bestimmungen für Steifeprüfungen und für Druck versuche 
an Würfeln bei Ausführung von Bauwerken aus Beton und Eisen- 
beton“ (Teil D). 
Maßgebend sind hiernach in erster Linie Würfel von 20 cm 
Kantenlänge (vgl. TeilD $8 Ziff. 1). Unter gewissen Bedingungen 
(vgl. TeilD $4 Ziff. 1 und $ 8 Ziff. 1) sind für die Güte- und 
Erhärtungsprüfung (Teil D Vorbemerkung Ziff. 2b und ce) bei 
weichem und flissigem Beton auch Würfel von 10 cm Kantenlänge 
zulässig. 
Für die Güte- und Erhärtungsprüfung können auch Probe- 
balken’) verwandt werden. Bei den Versuchen gemäß Ziff. 4 ist 
hierzu die Zustimmung der Baupolizeibehörde erforderlich. 
Die Würfel können in einer staatlichen Prüfungsanstalt oder 
auf der Baustelle®) oder an anderer Prüfungsstelle mit einer Druck- 
°) Betreffs der Kosten der baupolizeilichen Ueberwachung wird 
für Preußen auf den Runderlaß des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten vom 16. April 1904 — III. B. 2786 — (Ztrlbl. d. Bauv. 1904, 
8. 253) und auf den Runderlaß des Preuß. Ministers für Volkswohl- 
fahrt vom 21. März 1923 — II. 9. Nr. 206 — (Volkswohlfahrt Nr. 9, 
Sp. 212/213, Ztribl. d. Bauv. 1923, 8. 167) verwiesen. 
‘) Vgl. Leitsätze für die Bauüberwachung im Eisenbetonbau, 
Deutscher Beton-Verein. 
°) Betreffs der Kosten und der Anerkennung von Würfel- 
festigkeitsprüfungen, die auf eigenen Pressen der Unternehmer 
vorgenommen sind, wird für Preußen auf den Runderlaß des 
Preuß. Ministers für Volkswohlfahrt vom 21. März 1923 — II. 9. 
Nr. 206 — (Volkswohlfahrt Nr. 9, Sp. 212/213, Ztrlbl. d. Bauv. 1923, 
S. 167) verwiesen (vgl. auch Fußnote 6). 
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