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Marke des erzeugenden Werkes, die Bezeichnung Portlandzement,
Eisenportlandzement oder Hochofenzement und das Brutto-
gewicht*). Diese neu eingeführte Ueberwachung erstreckt sich
auf die einwandfreie und gleichmäßige Herstellung, die Auf-
bereitung der Rohstoffe, die Prüfung des Zementes (allmonatlich)
und der Rohmasse (einmal jährlich). Um die Verwendbarkeit
des Zementes zu Beton zu gewährleisten, ist dabei auch die
Prüfung von Beton (Teil A) (Zementgehalt 300 und 200 kg im m?
fertigen Beton nach den Zementnormen 819) und der in $7
Ziff. 2 der Eisenbetonbestimmungen vorgesehenen Körnung der
Zuschlagstoffe (zweimal jährlich) vorgeschrieben.
Etwaige Schwankungen im Einzelgewicht und Streu-
verlust bis zu 2% sind auch in den neuen Normen gestattet.
Wesentlich ist die Auffassung, daß nur. diejenigen Zemente als
Normenzemente zu bezeichnen sind, für die diese Zement-
normen geschaffen wurden, also Portlandzement, Eisenportland-
zement und Hochofenzement. Jede dieser 3 Arten wird in
gewöhnlichen oder Handelszement (abgekürzt PZ, EPZ
oder HOZ) und hochwertigen Zement (abgekürzt hochwertiger
PZ bzw. EPZ bzw. HOZ) unterteilt, der in deutlicher Schrift die
Kennzeichnung „hochwertiger Portlandzement“ (bzw. Eisenport-
landzement bzw. Hochofenzement) tragen und künftig in grünen
Säcken verpackt werden muß. Während bisher für die hoch-
wertigen Zemente nur durch die Eisenbetonbestimmungen be-
stimmte Festigkeitswerte für Druck N; und Nas sowie für Zug
Z, und Z,; vorgeschrieben waren, sind diese Zahlenwerte nun-
mehr in den Zementnormen festgelegt worden, so daß sie in den
Eisenbetonbestimmungen ı932 nicht mehr erscheinen*").
Die chemische Zusammensetzung aller Normenzemente ist
künftig nach dem „Analysengang fürZement“ zu ermitteln ***).
*) Da die verschiedenen Zementarten in der Verarbeitung zu Beton
und Eisenbeton stets noch individueller Behandlung hinsichtlich des
Wasserzusatzes, besonders bei heißer Jahreszeit, bedürfen, ist die Unter-
scheidung der Zementgattung für den Verbraucher von Bedeutung.
Original-Ventil-Säcke bieten eine Gewähr dafür, daß die darin befindliche
Ware keinerlei Verfälschung seit der Herstellung im Werk erfahren hat.
**) Die Werte waren bereits erhöht und durch Erlaß des Reichsver-
kehrsministeriums vom 15. 10.27 (Zement 1927, S. 1025) als Ergänzung zu
den früheren Zementnormen anerkannt worden. Die erhöhten neuen Werte
wurden unverändert in die Normen übernommen und durch Hinzufügen
einiger Werte ergänzt (vgl. Zement 1930, S. 890).
*+*) Zement 1931, S. 258 u. 987.