Full text: Regalien bis Schottische Philosophie (Band 12)

  
  
  
  
   
   
    
  
  
  
   
   
  
  
   
   
  
  
   
  
   
   
   
   
   
   
   
  
  
   
    
   
   
   
  
   
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
    
A Regenwürmer Regie 
zuſteht. In einem engern Sinne verſteht man unter Regent einen Reichs - oder Landes- 
verweſer, welcher in Abweſenheit des Staatsoberhauptes, wegen Minderjährigkeit, Gefangen- 
ſchaft oder Geiſteskrankheit deſſelben, die Regierung führt. Meiſt beſtimmt die Verfaſſung 
ſelbſt, wer in ſolchen Fällen zur Regentſchaft berufen werden ſoll; ob Mutter, Großmutter 
oder nächſter Agnat, und dieſes kann alsdann auch durch den lesten Willen des Vorfahren 
nicht abgeändert werden. Jn England beſtimmt das Parlament die Rechte der Regentſchaft; 
auch in Deutſchland haben die Staatsgrundgeſeze hinſichtlich der Regentſchafr Manches feſt= 
geſtellt; z. B. in Baiern, daß die Staatsämter während der Negentſchaft nur proviſoriſch 
beſegt werden können; in Sachſen, daß der Regent Veränderungen der Verfaſſung nicht in 
Antrag bringen, auch die von den Ständen beantragten nicht genehmigen darf, außer mit 
Zuſtimmung eines aus den volljährigen Prinzen des Hauſes gebildeten Familienrathes. Die 
Regentſchaft endet von ſelbſt mit dem Eintritt der Regierungsmündigkeit oder dem Aufhören 
des Hinderniſſes. (S. auh Neich svicarien.) 
Regenwürmer ſind eine Gattung aus der Claſſe der Anneliden (f.d.) oder Ringel- 
würmer und dienen hauptfählich den Maulwürfen, Igeln, Raubkäfern , Hühnern und 
Vögeln zur Nahrung. Vgl. Hoffmeiſter, „Die bis jest bekannten Arten aus der Familie 
der Regenwürmer“ (Braunſchw. 1845, mit Abb.). 
Negefien (Regesta), wovon das Wort Regifter (f. d.) abgeleitet ift, nennt man 
vorzugöweile chronologifche Auszüge aus mittelalterlichen Urkunden, wie ſolche z. B. Lang 
(1. d.) für Baiern geliefert hat, und deren Nothwendigkeit zu gründlicher Erforſchung be- 
ſonders der Specialgeſchichte erſt in neuerer Zeit vollkommen erkannt und für verſchiedene 
Länder mit großem Eifer in Angriff genommen worden iſt. 
Neggio, ein altes Herzogthum in Italien, etwa 1I IM. groß, welches gegenwärtig einen 
Beſtandtheil des Herzogthums Modena ausmacht, wurde bereits im I 3. Jahrh. von den Mark- 
grafen von Efke (f. d.) unterworfen, Fam dann nacheinander in die Gewalt der Correggio, 
Gonzaga, Visconti u. \. w., wurde aber nah der Eroberung Noms im 3.1527 durch Kaiſer 
Karl V. wieder an das Haus Eſte gegeben, dem es nun auch verblieb, mit einziger Ausnahme 
der Zeit von 1796— 1814, wo es erſt zur Cisalpiniſchen Republik, dann zum Königreich Jta- 
lien gehörte. Im J. 1809 ernannte Napoleon den General Oudinot (f. d.) zum Herzog 
von Neggio. — Der gleichnamige Hauptort des Herzogthums, das Regium Lepidi der 
Nomer, eine gutgebaute Stadt mit breiten Straßen, vielen Bogengängen und anfı ehnlichen Ge- 
bauden, der Sig eines Bifchofs, einer juriftifchen und medicinifchen Facultät und eines Jeſui- 
tenconvicts mit einer philoſophiſchen Schule, hat etwa 19000 E., worunter über 700 Juden, 
eine Citadelle mit dem alten Schloſſe, einen ſechenswerthen Dom, jährlich im April Meſſe und 
nicht unanſehnliche Seiden- und Hanfweberei. Jn R. wurde Ario fto (f. d.) geboren; auch, 
gehörte zu dem Herzogthum der Ort, nach welchem fihh Correggio (f. d.) nannte. Sn 
der Nähe liegen die Trümmer des Schloſſes Cano \\a (\.d.). — Reggio, die Haupfſtadt 
der neapolitan. Provinz Calabria ulteriore I., das alte Rhegium (f. d.), in der herrlichen, 
reichen und fruchtbaren Ebene an der Meerenge von Meſſina, eine der angeſehenſten Städte 
Großgriechenlands, wurde durch das Erdbeben im J. 1783 faſt ganz zerſtört, ſeitdem aber 
wieder neu und gut aufgeführt und zählt jezt etwa 17000 E,, die beſonders Handel mit 
Seide und Ol treiben. 
Reégicides, d. i. Königsmörder, nannte die ultraroyaliſtiſche Partei in Frankreich nah 
der Reſtauration von 1815 Diejenigen, welche als Mitglieder des Nationalconvents für den 
Tod Ludwig's XVI. geſtimmt hatten. Der 7. Art. des Amneſtiegeſeßes vom 6. Jan. 1816 
beſtimmte, im grellen Widerſpruch mit dem 11. Art. der conſtitutionellen Charte, daß die- 
jenigen Régicides, welche während der Hundert Tage für die Dufagacte (f. Frankrei <) 
geſtimmt oder vom Kaiſer Ämter und Belohnungen angenommen hätten, bei Strafe der 
Deportation Binnen einem Monat ihre Güter verkaufen und Sranfreich für immer ver- 
laſſen ſollten. Die ſogenannte Chambre introuvable (\. d.) hatte dem Gefege diefen 
Artikel erſt hinzugefügt. Abermals mußten deshalb eine Menge tüchtiger Männer, darunter 
manches bedeutende Talent, das Vaterland verlaſſen. Einige durften zwar ſpäter zurü>fehren, 
Andere betraten erſt nach der Julirevolution den franz. Boden wieder. 
Regie heißt in Frankreich eine mit Verantwortlichkeit und Rechnungsablcgung ver- 
      
    
  
  
  
  
  
  
  
  
   
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