Sn ‚u, me A ET
e S&S = S/n
De
SS YN Ta e SEES
ER
18
er
es
eſe
N=
es
lg
bt
ne
ibt
as
EV
Acerescenzre<ht Arcenrfins 137
Agenten ; fo der Kaufmann einen Commiffionär; jo der Bankier durch einen Creditbrief einen
Reiſenden, gewöhnlich auf. beftimmte Summen, damit derfelbe an beſtimmten Orten Geld
erheben Tann,
Accrescenzre<ht, Anwachſungsrecht. Das röm. Recht geht von dem Grundſatze aus,
daß gefegliche (Inteftat-) Erbfolge und teftamentarifche Erbfolge nicht nebeneinander zur Gel-
tung kommen dürfen, Folge hiervon iſt, daß beim Wegfall des cinen von mehrern Teftaments-
erben die Nachbleibenden, nicht aber die Inteſtaterben, ſeinen Theil mit erhalten, dieſer Theil
ihnen alſo anwächſt, uuter der Vorausfegung, daß nicht bereits die Sache durh Annahme-
erklärung erledigt und der Erbtheil ins Vermögen des Weggefallenen und damit in den ge-
wöhnlichen Erbgang hineingekommen iſ. Gleiche Wirkungen entſtehen dagegen auh bei der
Inteſtaterbfolge dadurch, daß die näherftehende Klafje die fernern ausjhliegt; daher erfolgt
auch hiev Anwachfung, folange noc Erben der näherftehenden Klaſſe vorhanden ſind. In
ähnliche Stellung können mehrere Legatare dadurch gelangen, daß fie fich in ein gemeinjchaft-
lihes Vermächtniß zu theilen haben. Der anwachſende Theil geht indeß ganz jo auf die
Accrescenzberechtigten über, wie der urſprünglich Berechtigte ihn erhalten hätte; alſo bleiben
die etwaigen Beſchwerungen auf ihm laſten. Die geſammten Beſtimmungen über A. treten
nux daun ein, wenn die Dispoſition des Erblaſſers nichts anderes enthält; ſie ſind hypothe-
tiſcher Natur, und der Erblaſſer ließt fie daher durch Ernennung eines eventuell Berechtigten
aus, Bisweilen hat ſogar das Geſet dem Eintritte jener Beſtimmungen Hemmniß bereitet, in=
dem es die Uebertragung auf andere ausdehnt, ſobald der zuerft Berechtigte in Wegfall gefommen
iſt. Neuere Geſetgebungen, wie die ſächſiſche, haben den Satz, daß Inteſtat- und Teſtaments=
erben ſih ausſhließen, ganz fallen laſſen und damit die Grundlage des Inſtituts beſeitigt.
Accum (Friedr. Chriſtian), ein verdienter Chemiker und Techniker, geb. 29, März 1769
zu Bückeburg, ging 1793 nad) London, wo er 1801 eine Profeffur der Chemie und Minera-
logie in dex Surrey = Inſtitution erhielt. Infolge perfünlicher Berwidelungen fehrte ex jedoch
nach Deutſchland zurü> und wurde 1822 zum Profeſſor am Gewerbeinſtitut und der Bau-
akademie zu Berlin ernannt, wo er 28. Juni 1838 ſtarb. Am meiſten bekannt iſt A. haupt-
ſächlich durch ſeine Bemühungen für Einführung und Verbreitung der Gasbeleuhtung gewor-
den. Zu dieſem Zwe>e verband er fid) bereits in London mit dem unternehmenden deutſchen
Buch- und Kunſthändler Ackermann und ſchrieb ſein in mehrern Ausgaben und Ucberſezungen
verbreitetes Hauptwerk: « À practical treatise on gas-lights » (Lond. 1815 u. öfter; deutſch
von Lampadius, 2 Bde., 2. Aufl., Weim. 1819). Die meiſten ſeiner zahlreichen engl. Schrif-
ten über Gegenftände der praftifchen Chemie und Gewerbskunde fanden viel Beifall und wur-
den mehrfach itberjeßt; Seine Schrift «On adulteration of food.» (deutfch von Cerutti, Lpz:
1822) erregte ihrer Zeit befonderes Auffehen. In deutſcher Sprache ſchrieb ex «Phyſ. und
chem, Beſchaffenheit dèr Baumaterialien » (2 Bde. , Berl. 1826). i
Accurſins (Franciscus), ital. Accorfo, einer der berühmteſten unter den alten ital. Rechts-
gelehrten (Gloſſatoren), geb. um 1180 im Florentiniſchen, war ein Schüler des Azo, lehrte
ſeit 1221 zu Bologna und ſtarb zwiſchen 1259 und 1263. Sein Ruhm gründet ſich auf die
Glossa ordinaria, die auh Glossa \<hle<thin genannt wird und in einer großen Sammlung
von Gloſſen ſeiner Vorgänger und Zeitgenoſſen beſteht. Die Wirkung diefes Werks war außer-
ordentlich. In den Gerichten erhielt daſſelbe ſehr bald ein völlig geſezlihes Anſehen, und A.
genoß durch ſie einen Ruhm wie fein anderer Rechtslehrer des Mittelalters. Auch des A. drei
Söhne waren berühmte Juriſten. Franciscus A., geb. 1225 zu Bologna, ſtand 1273 —
81 in den Dienften des Königs Eduard I. von England, welcher ihn zu wichtigen Sendungen
gebrauchte. Wie ſchon vorher, fo wirkte er auch, nachdem er jene Dienſte aufgegeben, als hoch-
berühmter Lehrer des Rechts in Bologna und ſtarb daſelbſt 1293. Cervottus A., geb. 1240,
war theils RNechtslehrer zu Bologna und Padua, theils bekleidete ex andere Aemter. Er ſtarb
1287, ‚Weil er Schlechte Zufäge zu dem Werke ſeines Vaters geſchrieben, wurde ſcin Name
zur ſpvichwörtlichen Bezeichnung fchlechter Gloſſen gebraucht. Der dritte Sohn, Wilhelmus
A,, geb. 1246, wurde 1274 aus Bologna verbannt, trat in den geiſtlichen Stand und beflei-
dete in Frankreich und Spanien verſchiedene Kirchenämter. Nach feiner Nüdkehr nad) Italien
wurde er päpſtl. Kaplan und Auditor der Rota, und ſtarb 1314, nachdem ex noh einmal ein
Jahr (1297) zu Bologna gelehrt hatte. Auch hat er verſchiedene Schriften hinterlaffen. —
A. (Mariangelo), geb. um 1490 zu Aquila, lebte 33 I. am Hofe Karl's V., bei dem er in
großem Anſehen ſtand, und hat ſich beſonders als Philolog und Kritiker durch ſeine «Diatribe
in Ausonium» (Rom 1524) und die Ausgaben des Ammianus Marcellinus (Augsb. 1532) und