164 Act, Acte, Acte Acta
A. als Regel angenommen werden. Bei dieſer Eintheilung bringt der erſte A. die Einleitung
oder Auseinanderfegung. Gegen feinen Schluß hin muß ſih ſchon eine Steigerung bemerkbar
machen, welche in dem zweiten, hinreichend motivirt, fich fortfegt, um in dem dritten endlich
die Spige zu erreichen. Von da an muß aber eine Rü>kehr ſtattfinden, deren geſhi>te Be-
werkſtelligung eine der größten Aufgaben des Dramatikers iſt. Die meiſten Dramen ſcheitern
an dem vierten A., welcher die Löſung zwar vorbereiten, aber keineswegs eine Erſchlaffung
zeigen ſoll. Mehr als fünf A. werden ungern angewendet und laſſen ſich auch vor der Kritik
und der dramatiſchen Einheit nicht rechtfertigen. Wenn der Dichter ſeinen Stoff in fünf A.
niht unterbringen kann, fo zieht ev e8 gewöhnlich vor, ein Vor= oder Nachſpiel daran zu
hängen. Auch vier und zwei A. ſind unpaſſend, kommen aber denno<h zuweilen vor. Dagegen
iſt das einactige Luſtſpiel eine dramatiſche Gattung, welche den größten Erfolg haben kann.
Mit Unrecht nennt man die Pauſe, welche nah jedem A. eintritt, Zwiſchenact. Dieſer Name
rührt davon her, daß friiher, wie noch jegt bei engl. Volkstheatern, in der Pauſe andere Schau-
ſpieler kleine Zwiſchenſtü>ke aufzuführen pflegten, an deren Stelle jezt bei unſern Theatern
muſikaliſche Aufführungen getreten ſind. — In dex bildenden Kunſt heißt A. ſowol die Stel=
lung, in welche man ein lebendes Modell verſetzt, um daſſelbe zu zeichnen, als auch die Zeich-
nung ſelbſt, die man von jenem Modell entnommen.
Act, Acte, Acte. Iu der engl. Rechts\prache bezeichnet Act einen Beſchluß. Das Wort
fommt vorzüglich in dem Ausdrude Act of parliament vor, wo e8 einen vom Parlament ge-
faßten und vom Könige genehmigten Beſchluß bedeutet. Diefe Parlamentsbefchlüffe werden
nach beendigter Sibung deſſelben in eine Urkunde zuſammengefaßt, welche das Statut (Statute)
heißt, und von welchem die einzelnen Beſchlüſſe die beſondern Kapitel ausmachen. (S. Statut.)
Eine wichtige Parlamentsacte iſt der Act of settlement, die prot. Succeſſionsacte, welche
Wilhelm ILL. kurz vor ſeinem Tode (1701) ſanctionirte und. durch die, nah dem erbloſen Tode
Anna's, das Haus Braunſchweig - Lüneburg - Hannover auf den brit. Thron berufen wurde.
(S. Stuart und Georg 1.) — In Frankreich heißt Acte eine Urkunde; donner acte be-
deutet, eine Urkunde über etwas Geſchehenes ausſtellen. Man unterſcheidet: a) Privaturkunden
(actes s0us seing privé), welche die Anerkennung der Parteien bedürfen, um eine rechtliche
Wirkung (Beweis und Vollſtre>ung) hervorzubringen ; b) öffentlich beglaubigte Urkunden (actes
authentiques), welhe auh ‘ohne Anerkennung Beweiskraft haben, bis ſie für unecht oder ver-
fälſcht erklärt werden; c) vollſtre>bare Urkunden (actes exécutoires), auf welche, ſolange nicht
der Beweis ihrer Unechtheit unternommen wird (inscription à faux), ohne Anerkennung und
Proceß die Execution erfolgen und ein Pfandrecht auf die Güter des Schuldners erwirkt
werden kann. Zu den letztern gehören beſonders die Notariatsinſtrumente (actes notariés) und
die von franz. Gerichten ausgefertigten Erkenntniſſe, wogegen ausländiſche Urkunden und Er-
kenntniſſe blos Beweiskraft, niht Vollſtre>barkeit haben. — Im Deutſchen wird das Wort
Acte nur ſelten und zwar nur zur Bezeichnung der Urkunden gebraucht, in welchen das ſtaats-
rechtliche Reſultat diplomatiſcher Conferenzen zuſammengefaßt iſ, wie z. B. Wiener-Schluß-
Acte, Dentfche-Bundes-Acte,
Acta hieß bei den alten Römern überhaupt das Geſchehene, Verhandelte; insbeſondere
jedoch verſtand man darunter Handlungen der Magiſtratsperſonen und ſpäter der Kaiſer, alſo
Geſetze, Edicte, Verfügungen derſelben. Bekannt find die A. Caesaris, die nah Julius Cäſar's
Tode von den Triumvirn, den Magiſtraten und Senatoren beſhworen wurden. Nicht minder
häufig jedoch bezeichnete man mit A. \<riftliche Aufzeichnungen des Geſchehenen und Verhaun-
delten. Man unterſchied in dieſer Weiſe A. des Senats, A. der Collegien (z. B. die A. der
Fratres Arvales), A. der Gerichte, wozu im chriftl. Zeit die der Concilien kamen. Die wich-
tigften unter diefen waren die A. Senatus, die ſofort niedergeſhriebenen Protokolle über die
Verhandlungen des Senats. Während man vor Cäfar nur die Befchlüffe des Senats nieder-
ſchrieb und aufbewahrte, ordnete Cäſar in ſeinem erſten Conſulate regelmäßige Abfaſſung und
Publication aller Senatsverhandlungen an. Dieſe Protokolle, von einzelnen dazu beſtimmten
Senatoren verfaßt, enthielten die an den Senat gerichteten Vorſchläge, die verſchiedenen Mei-
nungen der Sprecher, die gefaßten Beſchlüſſe, die an den Senat eingelaufenen Sendſchreiben
fremder Fürſten oder der Statthalter und die darauf erfolgten Antworten. Die von Cäſar
angeordnete Einrichtung beſtand bis in die lette Zeit des Kaiſerthums. In der republikani-
ſchen Zeit wurden die A. Senatus in dem Cerestempel, dann im Reichsarchiv (Tabularium)
aufbewahrt, unter den Kaiſern aber zugleich auch in beſondern Abtheilungen der öffent-
lichen Bibliotheken niedergelegt, zu denen nur auf beſondere Erlaubniß die Hiſtoriker Zutritt
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