Full text: A bis Arad (Band 1)

Dun 
170 Hetie und Aectiengejellihaft 
auf den Namen lautenden Actien auch dur beſondere Erlaſſe an die bekannten Beſitzer) und, 
wenn dies der Grundvertrag feitfest, unter Androhung von Conventionalftrafen wegen Ver= 
ſäumniß des für die Einzahlungen beſtimmten äußerſten Termins oder ſelbſt bei Verluſt des 
Rechts auf die Actie. Ueber die geſchehene Ratenzahlung empfängt der Actionär Quittung in 
der Form einer auf die bisjett geleiſtete Summe lautenden Interimsactie oder eines Interims- 
ſcheins. Zſt durch dieſe Einzahlungen die für jede Actie zu dem Grundkapital beizutragende 
Summe erfüllt, jo werden die Interimsactien gegen die endgültigen V ollaetien ausgetauscht. 
Nicht blos die Bollactien, ſondern auch die Interimsactien waren früher ohne Beſchränkung 
veräußerlich. Dies lo>te namentlich zur Erwerbung von möglichſt viel Promeſſen und Jnterims- 
actien, nicht um ſie bis an das Ende fortzuſteuern, ſondern um ſie durch Erregung übertriebe- 
nex Erwartungen zu hohen Curſen an den Markt zu bringen und einen müheloſen Gewinn zu 
machen. Nicht ſelten war ſelbt bei den Gründern eines Actienunternehmens nicht die ernſtliche 
Abſicht der Durchführung, ſondern nur dex Plan vorhanden, ſich am Promeſſenſpiel zu bez 
reichern. Die Verluſte, welche dadurch über das leichtgläubige Publikum gebracht wurden, und 
in deren Folge auch folide Unternehmungen unter einem beengenden Mistrauen zır leiden hat= 
ten, rechtfertigen die Beſtimmung des Deutſchen Handelsgeſeßbuchs, daß Interimsſcheine nicht 
mehr auf den Inhaber, ſondern nur auf den Namen des Theilnehmers, welcher die Actien von 
vornherein gezeichnet hat, ausgeſtellt werden ſollen. Die Schwerfälligkeit der Uebertragung 
tritt daun jenem Börſenſpiele hindernd entgegen. Außerdem verhaftet noch das Handelsgeſeb- 
buch jeden Zeichner einer Actie regelmäßig für die Einzahlung von 40 Proc. des Nennwerths 
der Vollactie, und der Zeichner kann ſich von dieſer Verpflichtung weder dur Uebertragung 
ſeines Anrechts auf dritte befreien, noh ſeitens der Geſellſchaft davon entbunden werden. Nur 
ausnahmsweiſe wird die Beſtimmung im Geſellſchaſtsvertrage zugelaſſen, daß bei dem Ein- 
tritte gewiſſer Bedingungen, z. B. wenn ſich nachträglich ein nicht ſo hoher Bedarf heraus- 
ſtellt, oder wenn ein raſch erlangter Ertrag die weitern Herſtellungskoſten de>t, nah Einzah- 
lung von nur 40 Proc. auf den Inhaber lautende Promeſſen ausgeſtellt werden können. 
Ebenſo kann die Landesgeſetzgebung in beſondern Fällen die Einzahlung der erſten Zeichner 
auf nur 25 Proc. herabſegen. 
Wirft das in Gang geſetzte Unternehmen nah Ausweis der Jahresbilanz einen reinen 
Ueberſchuß ab, ſo iſt derſelbe unter die Actionäre zu vertheilen (Dividende). Zinſen von be- 
ſtimmter Höhe ſollen nah dem Deutſchen Handelsgeſezbuche für die Actionäre weder bedungen 
noch ausgezahlt werden. Dieſes Verbot richtet ſich gegen den Fall, wo der Begründungsaus- 
fhuß oder die Generalverfammlung ein Zinsminimum zu gewährleiſten verſucht, weil hier, 
ſobald der Ertrag hinter der Vorausberehnung zurüdbleibt, das zur Ergänzung der Zinſen 
Erforderliche vom Grundkapitale genommen werden muß. Wenn dagegen der Staat ſelbſt, 
z. B. um die Herſtellung einer nothwendigen, aber nicht ſehr ausſichtsreichen Eiſenbahnlinie 
zu befördern, einen beſtimmten Zinſenertrag zuſagt und erforderlichenfalls aus der Staatsfkaſſe 
abführt (Zinsgarantie), ſo iſt dies natürlich zuläſſig. Im Widerſpruche mit dem Verbote 
feſter Zinszuſicherungen durch die Geſellſchaft ſteht es, wenn das Deutſche Handelsgefegbud) 
der Actionären geringe Zinſen von ihren Einzahlungen auf die Interimsactien zu bewilligen 
geſtattet. Es läuft dies ebenfalls auf eine Abminderung des ausgeſchriebenen Grundkapitals 
hinaus, läßt ich aber damit entſchuldigen, daß es manchen Actionären ſhwer fällt, bis zu dem 
oft erſt nah längerer Zeit beginnenden vollen Betriebe jeden Ertrag ihrer Einlagen zu ent- 
behren. Bevor ein Gewinn unter die Actionäre zux Vertheilung gelangt, wird, wo dies der 
Grundvertrag anordnet, ein Theil des Ueberſchuſſes zu einem Reſervefonds für außergewöhn- 
liche Fälle angeſammelt. Die Höhe ſolcher Fonds iſt ſtatutariſch beſtimmt, und nach Erreichung 
dieſex Höhe wird mit der weitern Anſammlung von Reſerven innegehalten. 
Die Actionäre können, abgeſehen von dem Falle der Liquidation des Unternehmens, von 
ihren Einlagen nichts zurücfordern, ſind aber auh nicht ſchuldig, zu den Zweden des Vereins 
und zur Erfüllung ſeiner Verbindlichkeiten mehr als den ftatutenmäßigen Betrag der Actien zu 
leiſten. Bedarf demnach der Verein, z. B. zur Erhöhung eines zu niedrigen Voranſchlags, zur 
Erweiterung des Unternehmens oder zur Uebertragung von Unfällen, weiterer Mittel, jo laſſen 
ſich dergleichen nur auf zwei Wegen beſchaffen: der Verein gibt entweder neue Actien aus, oder 
er verſucht, eine Anleihe zu machen. Soll das Actienkapital vermehrt werden, ſo behalten fid) 
die bisherigen Aetionäre gewöhnlich das Recht vor, die neuausgegebenen Aetien gegen Er- 
legung des Nennwerthes an ſi zu bringen. Es kann dann jeder Actionär eine zu der Zahl 
ſeiner alten Actien im Verhältniſſe ſtehende Anzahl neuer verlangen, ſodaß die Menge der 
   
  
    
  
  
   
   
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
   
  
  
  
   
   
  
  
  
    
   
  
  
  
  
   
   
  
  
   
   
   
  
  
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
M 
der 
we 
tie 
Gl 
er 
ehe 
fin 
rec 
bie 
VE 
gei 
fol 
for 
bir 
jed 
ca} 
Ir 
A 
bei 
nü 
ve 
de 
ge 
bei 
dei 
fid 
ii 
vo! 
be; 
üb 
ein 
un 
eſ 
Die 
Die 
ab 
bir 
Ne 
bo! 
(Y 
che 
Es 
abi 
die 
un: 
ma 
der 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.