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tung ähnlichen. Borzugs auh von den Söhnen eines ſolchen Führers oder Häuptlings, bei
dieſen Söhnen ſelbſt aber einen um fo ftärfern Antrieb der Naceiferunig erregte, und daß,
zumal wenn jene Erwartung ſih im zweiten und dritten Gliede beſtätigte, allmählich, gleichſam
traditionell, fi von der ganzen Familie die Meinung bildete, es ſei in thr ein beſonderer Fonds
körperlicher und geiſtiger Tüchtigkeit, eine höhere Begabung, ein A. von Natur oder dur
beſondere göttliche Verleihung vorhanden. Ein ſolches gleichſam traditionelles Anrecht gewiſſer
Familien auf die Häuptlingſchaft, welches aber nur in der guten Meinung der Volksgenoſſen
begründet war, daher auh immer von neuem dur wirkliche Tüchtigkeit verdient werden mußte,
finden wir in der Geſchichte der alten Germanen nnd felbft noch ziemlich weit herein in der
Geſchichte des Deutſchen Reichs, nad) deffen Wiederausfonderung von dem großen Karolingijchen
Weltreich, in thatſählicher Geltung und Wirkſamkeit. «Reges ex nobilitate sumunt», jagt
Tacitus von den alten Germanen («ſie nehmen ihre Könige mit Rüſſicht auf den A. des Ge-
ſhle<ts»), und damit ſtimmt überein, was wir von gewiſſen Familien vernehmen, die für be-
ſonders edel und darum flir vorzugsweiſe oder allein befähigt gehalten wurden, daß aus ihnen die
Häuptlingſchaft des Stammes hervorgehe: ſo z. B. die Agilolſinger bei den Baiern. Eben dieſe
Annahme einer natürlichen Vererbung perſönlicher Vorzüge, keineswegs die Idee eines feſt-
ſtehenden Familienerbrechts, ſcheint jener eigenthümlichen Verſhmelzung von Erb- und Wahl-
monarchie zu Grunde gelegen zu haben, welche wir im Deutſchen Reiche von Heinrich I. an bis
zum großen Interregnum finden, indem es als Regel galt, den Nachfolger des deutſchen Königs
aus dem Kreiſe ſeiner Söhne oder nächſten Verwandten zu nehmen, jedoch ſo, daß noch bei
Lebzeiten des Königs von dieſem der, den er zum Nachfolger würdig erachtete, bezeichnet, von
den Großen und dem Volke beſtätigt wurde, während auh wol, wenn kein Glied der Familie
jener Erwartung einer ausgezeichneten Tüchtigkeit entſprach, von der ganzen Dynaſtie ab- und
zu einer andern übergegangen wurde.
Von dieſer Art von A., der alſo lediglich in einem gewiſſen traditionellen, von der all-
gemeinen Stimme der Volksgenoſſen einer Familie zuerkannten, jedoh von den einzelnen Glie=
dern immer aufs neue zu verdienenden Anſpruch auf höhere Schäßung beſtand, der folglich
weit weniger ein Recht verlieh, als vielmehr eine Pflicht auferlegte — die Pflicht, den auf die
Familie in allen ihren Gliedern geſetzten Hoffnungen gerecht zu werden (wovon ſich noch ein
Anklang in dem bekannten franz. Sprichwort findet: noblesse oblige, der A. verpflichtet) —
von dieſem urgerman, A., der die allgemeine Gleichheit aller Freien nicht aufhob, ſondern be-
kräftigte, iſt weſentlich verſchieden der ſpätere, aus dem Feudalweſen hervorgegangene, der ſich
mehr oder weniger über alle die Staaten verbreitet hat, welche den Grundfägen der Feudalität
huldigten, d. h. über faſt alle Staaten des modernen Europa. Dieſer feudale A. entſtand erſt
und konnte erſt entſtehen nah Verdrängung der altgerman. Gleichheit aller freien Männer durch
keine neue, monarhiſch-ariſtokratiſch: zugeſpitzte Staats- und Geſellſchaftsordnung. Schon das
altgerman. Geſellſchaftsweſen hatte Keime einer ſolchen ariſtokratiſchen Gliederung in ſi ent-
halten, allein bei dem allgemeinen Zuge demokratiſcher Gleichheit, der damals noh herrſchte,
war dieſe Richtung unſchädlich geweſen. Als aber bei der großen Völkerwanderung german.
mit roman, Elementen ſih miſchten, als die Traditionen des alten röm. Imperatorenthums
und die hierarchiſchen Ideen der röm. Kirche, im Verein mit den factiſhen Bedürfniſſen einer
ſtarken, einheitlihen Gewalt in dem eroberten Gallien, die polit. Zuſtände des neuen Frauken-
reihs von Grund aus umgeſtalteten, entwi>elte ſich aus jenen vereinzelten Anſägen ein förmlich
organiſirtes militäriſh-hierarchiſches Staatsweſen. Der «Dienſt des Königs» ward das einzige
und höchſte Streben aller dur körperliche oder geiſtige Tüchtigkeit hervorragenden Männer.
Je näher der Perſon des Königs, deſto edler und ausgezeichneter dünkte ſih ein jeder. Wer
nicht unmittelbar dem König dienen konnte, der ſuchte Dienſtmann eines königl, Dienſtmaunes
zu werden, nm ſo wenigſtens mittelbar die Quelle der Ehren und Gnaden, die vom König
ausfloß, auf ſich forizuleiten, Wer vom König ein Amt (ein Hof-, Militär- oder Staatsamt)
empſing, ward dadurch über die andern emporgehoben, ward edler als ſie. Bor diefer Aus-
zeihnung traten die Unterſchiede der Geburt, der Abſtammung, der Begüterung zurü>: der
Leibeigene ſah ſih über den Freien, der Nömer oder Gallier über den Genoſſen des herrſchenden
Stammes, den Franken, der Güterloſe über den auf eigenem Gut Seßhaſten geſtellt, wenn der
König ihm eine Stelle um ſeine Berfon oder im Dienſte des Reichs verlieh.
Zunächſt freilih war dadurch immer nur erſt ein perſönlicher Dienſtadel begründet. Allein
bald brachten es die Verhältniſſe mit ſih, daß derſelbe in einen Erbadel überging. In den
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eroberten Reichen (dem römiſch-galliſhen, welches im 5. Jahrh, die Franken, dem britiſchen,