Adel
welches im 11. Jahrh. die Normannen in Beſiß nahmen) war der König nicht blos der höchſte
Quell der Ehren, jondern auch der Spender materieller Güter. Kraft des Rechts der Erobe-
rung ergriff er Beſitz entweder von dem ganzen Grund und Boden, wie der Normannenherzog
Wilhelm, oder doh, wie Chlodwig, der Frankenkönig, von dem Eigenthum der bisherigen
Herrſcher (den Domänen der röm. Kaiſer). Dieſes königl. Gut wurde, theils als Belohnung
für geleiſtete, theils als Preis noch zu leiſtender Dienſte, an die einzelnen Führer des Heeres
ausgetheilt. Insbeſondere die großen Staatsämter der Statthalter und Vorſteher weiterer
und engerer Bezirke wurden auf folchen, zum Theil ſehr ausgedehnten, Grundbefis fundirt.
Allinählich verſhmolz der Begriff des Amts mit dem des zum Amt gehörigen Guts oder
Landgebiets untrennbar in Eins, um ſo mehr, als ſehr häufig ein folcher großer Lehnsmann
des Köntgs ſchon vorher eigenes freies Gut (Allod) beſeſſen und zu dem, womit er vom König
belehnt wurde, hinzugebracht hatte. Bald ward niht mehx der Grundbeſiß als Zubehör des
Amts, ſondern das Amt als Zubehör des Grundbeſitzes angeſchen. Das Amt als ſolches,
z. B. die Grafenwürde, hätte unbedenklih wechſeln können, nicht fo aber der Grundbefiß.
Dieſen der Familie des Beſitzers zu entziehen, erſchien unbillig, und ſo geſchah es, daß dieſe
Lehen, halb Amt, halb Grundbeſitz, erſt factiſch, zulezt dur<h förmliches Recht erblich wurden.
Wie mit den unmittelbaren Reichslehen, ſo ging es auch mit den mittelbaren, welche wiederum
die Lehnsmannen des Königs, die Herzoge, Markgrafen, Grafen, an die ihnen Bedienſteten
(Miniſterialen) und namentlich an ihre zahlreichen kriegeriſhen Gefolgſchaften, die Nitter, ver-
liehen. Dieſe kleinern Kriegs- oder Kitterlehen wurden um fo eher erblich, als damit urſprüng-
lich keinerlei öffentlihes Amt, vielmehr nur Verpflichtung zur Kriegsfolge verbunden war.
In Deutſchland bildeten fich dieſe Verhältniſſe fo, daß die Befier reichsunmittelbarer,
d. h. folcher Güter, welche nicht von einem Lehnsheren zweiter Ordnung abhingen, und die
zugleich gewiffe Hoheitsrechte (als Ausfluß des urfprünglichen Reichsamtes, deffen Zubehör
fie waren) mit fi) führten, zu dem hohen oder Keichsadel, die Befier von Gütern der
andern Art dagegen zum niedern oder landfäffigen Ü. gerechnet wurden. Der hohe U,
zu welchem alſo die geiſtlichen und weltlichen Würdenträger und Beamten des Reichs, die Erz-
biſchöfe, Biſchöfe, Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und Grafen gehörten, übte
im Bereiche ſeiner Beſitzungen mehr oder weniger vollſtändige landesherrl. oder Regierungs-
rete aus: die Inhaber von Reichsämtern, die Herzoge, Markgrafen, Landgrafen, Pfalzgrafen,
Grafen fowie die Erzbiſchöfe und Biſchöfe, hatten auh das Necht der Reichsſtandſchaſt oder
das Stimmrecht auf den Reichstagen. Nicht ſo die bloßen Neichsfreiherren oder Neichsritter,
die daher auch nicht zum eigentlichen hohen A. gerechnet wurden, obgleich ſie ſih von dem
Landfäffigen A. durch ihre Keichsunmittelbarkeit forwie durd) gewifje, den Herrichaftsrechten
der eigentlichen Neichsſtände mehr oder, weniger naheſtehende Vorrechte unterſchieden, daher
eine Art von Mittelſtellung zwiſchen dieſem und jenem einnahmen. Der größte Theil dieſer
Reichsunmittelbaren wurde 1803 und 1806 «mediatiſirt », d. h. der Landeshoheit eines be-
nachbarten Landesherrn unterworfen, behielt jedoch den Rang und die Vorrechte von Mitglie-
dern des hohen A., ſoweit er ſolche beſeſſen, insbeſondere auch, was die eigentlichen: Neichsſtände
betrifft, das Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden Familien. Die Titel Graf, Freiherr
famen vom Haus aus nur den Reichsunmittelbaren zu (es gab nur Reichsgrafen, Reichsfrei-
herren) und konnten nux vom Kaiſer oder von deſſen Stellvertretern, den Reichsvicarien, ver-
liehen werden. Seit dem Aufhören des Reichs wird dieſes Recht von den Landesherren geübt.
Nach England kam das feudale Adelsweſen ſchon vollſtändig ausgebildet mit der normän-
niſchen Eroberung 1066. Wilhelm der Eroberer theilte das ganze Land in eine Menge von
Kriegslehen und vergab dieſe, in größerer oder geringerer Anzahl, an die Führer ſeines Heeres,
die ihrerſeits wieder damit ihr Gefolge belehnten. So entſtand auch hier ein unmittelbarer und
ein mittelbarer, ein hoher und ein niederer A., die «Barone des Reichs» und die «Ritter der
Graffchaftens. Nur daß 8 den engl. Baronen niemals gelang, in ihren Gebieten landesherrl.
Rechte zu erlangen wie der deutjche hohe A. Selbſt was ſie oder was theilweiſe auh der
niedere A. von gutsherrlichen Rechten zeitweilig beſaß, ging ihnen dur die Conſequenz, womit
die Könige alle Hoheitsrechte der Krone und namentlich das der Rechtſprechung in feſter Hand
zuſammenhielten, ſowie durch die größere Lebensfähigkeit der alten angelſächſ. volksthümlichen
Nechtseinrichtungen, die keine privilegirte Gerichtsbarkeit duldeten, verloren.
In Frankreich gab es bis zur Revolution von 1789 ebenfalls einen hohen und einen nie-
dern A., der auf ähnliche Weiſe entſtanden wie in Deutſchland und England, nämlich aus dem
Lehnsweſen. Jener erſtere umfaßte die ſogenannten pairs du royaume, die keine landesherrl.
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