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inſtruction in bürgerlichen Rechisſtreitigkeiten ſowie die Ausmittelung der eigentlich entſchei=
dungsbedürftigen Punkte von den Parteien ausgehe. Das Gericht als ſoles hat daher in
Frankreich von- den Rechtsſachen nux bei der Schlußverhandlung und Beweisaufnahme zum
Zwede der Urtheilsfällung Kenntniß zu nehmen. Hiermit hängt es zuſammen, daß der Nechts-
beiſtand von zwei Beiſtänden zugleich, vom Avoué und vom Avocat, geleiſtet wird. Je zahl-
reicher nämlich die contradictoriſhen Behauptungen ſind, mit denen nichtrechtsverfiändige
Barteien gegen einander auftreten, um fo weniger vermögen lebtere das Belangloſe von dem
Einflußreichen zu unterſcheiden und den Kern der Sache bloßzulegen. Ebenſo {wer werden
fie fich über das Verfahren zur Begründung einer rihterlihen Ueberzeugung ins Klare ſetzen
und hiernach die Beweismittel aus\uchen können, Die Parteien müſſen demnach die Inſtruction
der bei den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Sachen in die Hände des ſogenannten
Avoué (vor der Revolution Procureur) geben. Dieſer iſ eine rehtsverſtändige, öffentlich ver=
pflichtete Berfon und zugleich der notwendige Stellvertreter der Partei, welche ſeine Dienſte
in Anſpruch genommen hat. Der Avoue verfährt eigentlich außergevichtlich mit dem Avoue
des Gegners, ermittelt dadurch den Streitpunkt und bereitet die Beweisanfnahme vor, Erſt
wenn die Sache auf dieſe Weiſe ſpruchreif gemacht iſt, wird ſie der Entſcheidung des Gerichts-
hofs unterbreitet, wobei dann die Avocats in der Art wie der röm. Orator, mittels freier Rede,
die Sache ihrer Clienten vertreten (plaider). Zuk Amte eines Avoué, das übrigens die Re-
gierung verleiht, wird ein Alter von 25 Jahren, Rechtsſtudium und eine fünfjährige Uebungs-
zeit erfordert. Beſitzt derſelbe überdies den akademiſchen Grad eines Licentiaten, ſo hat er auch
ein beſchränktes Necht zu plaidiren. Wie der Notar, der Gerichtsſchreiber, der Mäkler u. ſt. w.
hat auch der Avoué (nah dem Geſet vom 28, April 1816) das Recht, unter Genehmigung
der Regierung ſeine Stelle zu verkaufen. Wer Avocat werden will, muß Licentiat ſein und,
nach erhaltener Erlaubniß von der Disciplinarkammer, eine dreijährige Uebungszeit (stage)
beſtehen, worauf er in die Matrikel (sur le tableau) eingetragen wird. Die 60 Avocats des
Staatsraths und des Caſſationshofs haben eine Ausnahmeſtellung, indem nur ſie an dieſen
Höfen verfahren. Außerdem können ſie die Geſchäfte des Avocat und des Avoué zugleich be-
treiben, au der Regierung ihre Nachfolger präſentiren, d. h. ihre Stellen verkaufen. Die
Mitglieder des zum Plaidoyer zugelaſſenen Advocatenſtandes bilden das Barreau. Man ver-
ſtand darunter urſprünglich die Schranken, durch die das Gericht von dem Zuhörerfreife ab-
geſondert wurde und innerhalb welcher auch die Parteien und ihre Vertheidiger ſtanden. Die
Benennung beſagt alſo no< gegenwärtig, daß die Vertreter der ſubjectiven Anſprüche an die
Gerechtigkeit das Gericht inſofern mit bilden, als erſt durh das Aufeinandertreffen beider
Anſprüche das objective, der Sache entſprechende Recht gefunden wird. Die Advocatur iſt in
Frankreich hoh angeſehen und gilt als Vorbereitungsſtufe für die einflußreichſten Stellungen.
Viel geringer geachtet und ſelbſt beargwohnt ſind dagegen die Avoués.
In ähnlicher Weife wie in Frankreich faßt man in England die Proceßinſtruction als ein
von der gerichtlihen Streitverhandlung verſchiedenes Geſchäft auf und unterſcheidet deshalb
zwifchen Barristers und Attorneys (wenn fie vor den Gerichtshöfen des gemeinen Rechts,
Sollieitors, wenn fie vor den Billigfeitsgerichten, und Proctors, wenn fie vor den geiſtlichen
Gerichten fungiren). Die Barristers haben das ausfchließliche Recht, vor Gericht zu plaidi-
ven, und nehmen eine höhere geſellſchaftlihe Stellung ein. Die Attorneys, den franz. Avouös
entſprechend, verhandeln mit den Parteien, ſammeln die Beweiſe und entwerfen die ſchriftliche
Inſtruction, nah welcher der Baxxister verfahren foll. So groß auh das Anſehen der Bar-
risters, iſt daſſelbe doh mehr durch die hervorragende Individualität einzelner Mitglieder des
Standes und durch die würdige und unabhängige Stellung der A. als dur Einrichtungen
bedingt, in denen eine Garantie für die Rechtskenntniß und die Wirkſamkeit der Barristers
läge. Die Vorbereitung auf ihren Beruf beſtand früher nur darin, daß fie einer der Advocaten-
eorporationen (f. Inns of court) beitraten, in dex ſie, wenn es ihnen beliebte, den wenigen
juriſt. Vorträgen beiwohnten, welche ältere und erfahrene Mitglieder des Standes dort halten.
Nach fünf Jahren konnte ſich dann der junge Gelehrte zur Aufnahme als Barrister vorſchlagen
laſſen. Erſt 1836 wurde eine Commiſſion eingeſetzt, welche mit den, durch Privatunterricht
bei einem Anwalt vorbereiteten Candidaten zur Advocatur eine leichte Prüfung vornimmt.
Der A. hat in England keine Klage auf ein Honorar, was dazu führt, daß ihm jede Müh-
waltung im voraus bezahlt wird. Der Barrister darf dabei nicht unter einer Guinee anneh-
men. Eine hervorragende Klaſſe bilden die Sergeants at law, ültere graduirte A, welche mi
größerm Ceremoniell plaidiren und höher honorirt werden. Aus dem Bar (Barreau) gehen
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